BeE 152.100
Geschäftsordnung der Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Bettingen
Vom 19. November 1985 (Stand 1. Mai 2017)
Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Bettingen,
gestützt auf § 9 des Gemeindegesetzes vom 17. Oktober 19841 und auf § 12 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen vom 26. April 2016 2, auf Antrag des Gemeinderates,
beschliesst:
Art. 1 Leitung der Gemeindeversammlung
Die Versammlung wird durch die Gemeindepräsidentin oder den Gemeindepräsidenten, bei deren oder dessen Verhinderung durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten geleitet.
Die versammlungsleitende Person sorgt für einen geordneten Ablauf. Sie kann Personen, die die Versammlung stören, wegweisen und eine Versammlung, in der die Ordnung nicht wiederhergestellt werden kann, als aufgelöst erklären.
Art. 2 Stimmenzählende
Zu Beginn der Versammlung schlägt die versammlungsleitende Person zwei oder mehrere durch offenes Handmehr zu wählende Stimmenzählende vor.
Art. 3 Bereinigung der Traktandenliste
Vor Behandlung der traktandierten Geschäfte stellt die versammlungsleitende Person die Traktandenliste bezüglich Form und Reihenfolge zur Diskussion.
Wird ein Antrag auf Änderung der Reihenfolge gestellt, so lässt die versammlungsleitende Person darüber abstimmen.
Mit Zustimmung der Gemeindeversammlung kann der Gemeinderat bei der Bereinigung der Traktandenliste ein Geschäft zurücknehmen, wenn neue Tatsachen bekannt geworden sind, die eine Erledigung verunmöglichen oder die eine nochmalige Vorberatung als angezeigt erscheinen lassen.
Die bereinigte Traktandenliste ist für die Versammlung verbindlich und kann nicht mehr abgeändert werden. Vorbehalten bleibt der vorzeitige Versammlungsschluss wegen vorgeschrittener Zeit.
Art. 4 Protokoll
Die Gemeindeverwalterin oder der Gemeindeverwalter führt das Protokoll der Versammlung. Ist sie oder er verhindert, so beauftragt der Gemeinderat eine Stellvertretung mit der Protokollführung.
Das Protokoll ist von der versammlungsleitenden und von der protokollverfassenden Person zu unterzeichnen. Es wird innert zehn Tagen nach der Sitzung im Internet zugänglich gemacht. Die Papierversion des ausführlichen Protokolls wird während zehn Tagen vor der nächsten Versammlung auf der Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme aufgelegt.
Vor der Behandlung der übrigen Geschäfte lässt die versammlungsleitende Person das Beschlussprotokoll der letzten Gemeindeversammlung verlesen und zusammen mit dem ausführlichen Protokoll genehmigen.
Art. 5 Erläuterung der zu behandelnden Geschäfte
Die zur Beratung stehende Vorlage wird zunächst vom Gemeinderat erläutert und begründet. Das Wort kann zu diesem Zweck und zu späteren ergänzenden Auskünften auch Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern ohne Stimmrecht erteilt werden.
Ist die Vorlage auch von einer Kommission beraten worden, so kann anschliessend deren Präsidentin oder Präsident oder ein anderes Mitglied den Kommissionsantrag vertreten. Liegt ein Minderheitsantrag vor, so soll dieser unmittelbar nach dem Mehrheitsantrag begründet werden.
Ist über eine Vorlage aufgrund von § 13 Abs. 3 Ziff. 3 der Gemeindeordnung zu beschliessen, so muss mindestens einer oder einem der Unterzeichneten Gelegenheit gegeben werden, die Vorlage zu erläutern und zu begründen.
Art. 6 Eintretensdebatte
Es steht allen Stimmberechtigten frei, einen Antrag auf Nichteintreten zu stellen.
Wird ein solcher Antrag gestellt, so wird zunächst über das Eintreten diskutiert und abgestimmt. Nichteintreten bedeutet Ablehnung der Vorlage.
Nichteintreten ist ausgeschlossen bei der Behandlung des Budgets, der Rechnung und des Verwaltungsberichtes des Gemeinderates.
Art. 7 Beratung der Vorlage
Beschliesst die Versammlung Eintreten auf die Vorlage oder ist das Eintreten unbestritten, so eröffnet die versammlungsleitende Person die Beratung zur Sache, wobei niemand mehr als zweimal das Wort zur selben Frage ergreifen darf. Die Diskussion ist unter Vorbehalt von Abs. 2 fortzusetzen, bis niemand mehr das Wort verlangt. Liegt kein weiteres Wortbegehren vor, so erklärt die versammlungsleitende Person die Diskussion für geschlossen.
Über einen Antrag auf Schluss der Diskussion ist sofort abzustimmen. Wird auf Schluss erkannt, so haben nur noch diejenigen das Wort, welche es vor der Abstimmung verlangt haben.
Art. 8 Anträge zur Vorlage
Alle Stimmberechtigten haben das Recht, zu der in Beratung stehenden Vorlage Anträge zur Sache oder Ordnungsanträge zu stellen. Die Beratung zur Sache wird bis zur Erledigung allfälliger Ordnungsanträge unterbrochen oder aufgeschoben.
…
Folgende Ordnungsanträge sind zulässig:
Anträge auf Rückweisung einer Vorlage an den Gemeinderat;
Anträge auf Verschiebung der Beratung einer Vorlage auf eine nächste Gemeindeversammlung;
Anträge auf Trennung einer Vorlage;
Anträge auf Überweisung einer Vorlage an eine Kommission.
Der Gemeinderat kann die weitere Behandlung einer Vorlage während der Beratung oder die Abstimmung verschieben, wenn die Auswirkungen von Änderungsanträgen noch näher abgeklärt werden müssen. Das Geschäft ist in diesem Fall einer nächsten Gemeindeversammlung vorzulegen.
Unter Vorbehalt von Abs. 4 muss über jeden Antrag abgestimmt werden.
Art. 9 Abstimmungen
Die Abstimmungen sind offen, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung beschliesst.
Die Mitglieder des Gemeinderates können mitstimmen. Die versammlungsleitende Person stimmt, geheime Abstimmungen ausgenommen, nicht mit, gibt jedoch bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Bei der Rechnungsabnahme sowie bei Beschlüssen, die sich auf die Oberaufsicht über die Gemeindeverwaltung beziehen, haben die versammlungsleitende Person und die Mitglieder des Gemeinderates kein Stimmrecht.
Art. 10 Abstimmungsreihenfolge
Über allfällige Änderungsanträge ist vor den Hauptanträgen abzustimmen. Sie erhalten ihre Gültigkeit durch die Annahme des Hauptantrages. Es dürfen sich nicht mehr als zwei Anträge gegenüberstehen.
Über den Antrag des Gemeinderates oder einer Kommission wird immer zuletzt abgestimmt.
Art. 11 Wahlen
Die Wahlen erfolgen, sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, geheim und schriftlich.
Die versammlungsleitende Person sowie die Mitglieder des Gemeinderates können an den Wahlen teilnehmen.
Bei der Wahl von Kontrollorganen dürfen die versammlungsleitende Person sowie die Mitglieder des Gemeinderates keine Stimme abgeben.
Art. 12 Wahlgänge, absolutes und relatives Mehr
Die Wahlen erfolgen im ersten Wahlgang nach dem Prinzip des absoluten Mehrs. Um das absolute Mehr zu bestimmen, wird die Gesamtzahl der gültigen Wahlzettel durch zwei dividiert; die nächsthöhere ganze Zahl, die auf den so erhaltenen Quotienten folgt, ergibt das absolute Mehr.
Erreichen mehr kandidierende Personen, als Sitze zu vergeben sind, das absolute Mehr, so fallen die kandidierenden Personen mit der geringsten Stimmenzahl aus der Wahl. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, wenn dies zur Ermittlung der gewählten Person erforderlich ist. Das Los ist unverzüglich durch die versammlungsleitende Person zu ziehen.
Erreichen im ersten Wahlgang weniger kandidierende Personen, als zu wählen sind, das absolute Mehr, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Dabei entscheidet das relative Mehr, das heisst, es sind diejenigen kandidierenden Personen gewählt, welche am meisten Stimmen erhalten haben. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet ebenfalls das Los, wenn dies zur Ermittlung der gewählten Person erforderlich ist.
Art. 13 Wahlzettel
Diese Bestimmungen gelten sinngemäss sowohl bei der Wahl einer als auch mehrerer Personen.
Sind mehrere Personen eines Gemeindeorgans zu wählen, so werden sie auf einem Wahlzettel gewählt, der so viele Linien enthält, als Sitze zu vergeben sind. Er ist gültig, wenn er mit dem Namen mindestens einer wählbaren Person beschrieben ist. Überzählige Namen werden am Schluss des Zettels gestrichen. Ist der gleiche Name mehrmals auf demselben Zettel enthalten, so wird er nur einmal gezählt.
Art. 14 Stille Wahl
Ist die Zahl der Vorgeschlagenen nicht grösser als diejenige der zu Wählenden, so kann die versammlungsleitende Person auf eine schriftliche Wahl verzichten und die kandidierenden Personen als in stiller Wahl gewählt erklären, sofern aus der Gemeindeversammlung gegen dieses Verfahren keine Einsprache erfolgt.
Art. 15 Anträge ausserhalb der Beratung
Nach der Behandlung der angekündigten Geschäfte kann jede oder jeder Stimmberechtigte zu Gegenständen, die nicht auf der Traktandenliste stehen, Anträge stellen, sofern diese in den Kompetenzbereich der Gemeindeversammlung fallen.
Solche Anträge können auch vor der Versammlung schriftlich dem Gemeinderat eingereicht werden. In diesem Fall orientiert die versammlungsleitende Person die Versammlung darüber.
Sie gibt der antragstellenden Person die Gelegenheit, ihren Antrag zu begründen, und eröffnet dann die Beratung, wobei niemand mehr als zweimal das Wort ergreifen kann. Nach Schluss der Beratung ist darüber abzustimmen, ob der Antrag dem Gemeinderat zur Vorberatung überwiesen werden soll.
Wurde der Antrag dem Gemeinderat zur Vorberatung überwiesen, so ist darüber und über einen eventuellen Gegenantrag des Gemeinderates in der nächsten Gemeindeversammlung abzustimmen.
Art. 16 …
Art. 17 Inkrafttreten, Publikation
Die Geschäftsordnung wird auf den 1. Januar 1986 wirksam3; sie ist zu publizieren.
KB 31.05.1986