Quelle

BeE 890.510

Sozialhilfeordnung

Vom 24. April 2007 (Stand 1. Mai 2017)

Die Einwohnergemeinde Bettingen,

gestützt auf §§ 24 sowie 27 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes vom 29. Juni 20001 sowie § 12 Abs. 1 Ziff. 2 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Bettingen vom 26. April 20162,

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Sozialhilfeleistungen

Die Gemeinde gewährt bedürftigen Einwohnerinnen und Einwohnern von Bettingen unentgeltliche Beratung und wirtschaftliche Hilfe nach Massgabe des übergeordneten Rechts.

Art. 2 Gegenstand

Die Aufgaben der öffentlichen Sozialhilfe werden von der Einwohnergemeinde Bettingen im Rahmen des Zusammenarbeitsvertrags betreffend «Leistungserbringung im Bereich Sozialhilfe» mit der Gemeinde Riehen3 wahrgenommen.

II. Rechtsmittelverfahren

Art. 3 Rechtsschutz

Gegen Verfügungen der Sozialhilfestelle kann Rekurs an den Gemeinderat Bettingen ergriffen werden. Der Rekurs ist innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Sozialhilfestelle Riehen anzumelden. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen. Diese hat die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten.

Gegen Verfügungen und Entscheide des Gemeinderats kann gemäss den kantonalen Bestimmungen Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden.

Art. 4 Entscheid

Der Gemeinderat Bettingen holt in der Regel vor seinem Entscheid die Stellungnahme des Sozialhilfebeirats Riehen ein. Der Entscheid wird schriftlich eröffnet.

III. Ausführungs- und Schlussbestimmung

Art. 5 Publikation und Wirksamkeit

Diese Ordnung wird publiziert. Sie wird am 1. Mai 2007 wirksam.

KB 31.05.2007