Quelle

RiE 153.290

Videoüberwachungsreglement der Gemeinde Riehen

Vom 1. Februar 2011 (Stand 10. Februar 2011)

Gestützt auf § 6a des Gesetzes über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz) vom 18. März 1992 erlässt der Gemeinderat Riehen folgendes Reglement:

Art. 1 Zweck

Der Gemeinderat kann zum Schutz von Personen und Sachen vor strafbaren Handlungen den Einsatz von Videoüberwachungsanlagen an öffentlichen, allgemein oder nicht allgemein zugänglichen Orten in der Gemeinde Riehen bewilligen.

Vorausgesetzt wird für die Bewilligung einer Videoüberwachung, dass der Zweck nicht mit anderen Mitteln oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erreicht werden kann.

Videoüberwachungen werden örtlich und zeitlich auf das Erforderliche beschränkt.

Art. 2 Bewilligung und Publikation

Die Bewilligung durch den Gemeinderat erfolgt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die oder den Datenschutzbeauftragten des Kantons Basel-Stadt.

Die Bewilligung wird publiziert.

Wird durch die Publikation das Erreichen des Überwachungszwecks in Frage gestellt, kann von einer Veröffentlichung abgesehen werden.

Art. 3 Befristung

Der Einsatz von Videoüberwachungsanlagen wird jeweils auf maximal vier Jahre befristet.

Soll die Einsatzdauer verlängert werden, ist die Wirksamkeit der Videoüberwachung zu prüfen und zu begründen.

Art. 4 Zuständigkeit und Verantwortung

Die Abteilungsleitenden der Gemeindeverwaltung sind für den Einsatz von Videoüberwachungsanlagen in ihrem Aufgabengebiet zuständig und verantwortlich.

Art. 5 Aufzeichnungen

Die Modalitäten der Aufzeichnungen der Bilder (mit oder ohne Echtzeitaufzeichnung) sowie die Zugriffsberechtigung werden in der Bewilligung festgehalten.

Art. 6 Dauer der Aufzeichnungen

Die gespeicherten Bilder werden, sofern kein Ereignis erfolgte, automatisch nach zwei Arbeitstagen gelöscht.

Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in der Bewilligung.

Art. 7 Auswertungen

Eine Auswertung der gespeicherten Bilder erfolgt in der Regel nur im Ereignisfall.

Im Falle eines straf- oder zivilrechtlichen Verfahrens werden die Aufzeichnungen mit der Anzeige oder der Klage den zuständigen Behörden übergeben.

Art. 8 Erkennbarkeit der Videoüberwachung

An allen Zugängen zur überwachten Zone ist auf den Einsatz der Videoüberwachungsanlage mittels gut sichtbaren Piktogrammen und unter Angabe der verantwortlichen Stellen hinzuweisen.

Art. 9 Auskunft und Einsicht

Die Auskunft und Einsicht in Aufzeichnungen von Videoüberwachungsanlagen richten sich nach dem kantonalen Informations- und Datenschutzrecht.

Art. 10 Wirksamkeit

Dieses Reglement wird publiziert. Es wird sofort wirksam.

KB 09.02.2011