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Reglement betreffend die Zahnpflege bei Kindern

RiE 328.610 · Basel-Stadt Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/de/docs/ch-bs/sg/rie-328-610/de/reglement-betreffend-die-zahnpflege-bei-kindern

Abgerufen am 1. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Basel-Stadt
  3. Basel-Stadt Gesetzessammlung
Quelle

RiE 328.610

Reglement betreffend die Zahnpflege bei Kindern

Vom 6. Dezember 1994 (Stand 31. Oktober 2013)

Der Gemeinderat Riehen,

gestützt auf §§ 9 und 10 der Ordnung betreffend die Zahnpflege bei Kindern vom 26. Oktober 19941, erlässt folgendes Reglement:

Footnotes

  1. [1] RiE 328.600.

Art. 1 …

Art. 2 Anwendbares Recht

Soweit dieses Reglement nichts Abweichendes festlegt, gelten die Bestimmungen der Verordnung betreffend die soziale Zahnpflege (Zahnpflegeverordnung) vom 6. Dezember 2011 sinngemäss auch für die Durchführung der Schulzahnpflege für Kinder mit Wohnsitz in Riehen.

Art. 3 Behandlungstarif

Als Basistarife für die zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen der Schulzahnpflege gelten die Tarife gemäss dem eidgenössischen Unfallversicherungsgesetz (UVG), soweit in Verträgen mit Drittzahlern nicht andere Taxen vereinbart sind.

Die Rechnungsstellung erfolgt für Kinder und Jugendliche, deren Eltern oder Erziehungsberechtigte Wohnsitz in Riehen haben, zum jeweiligen UVG-Taxpunktwert.

Art. 4 Reduktionsansprüche

Auf den gemäss Behandlungstarif ermittelten Rechnungsbetrag für Leistungen der Schulzahnpflege werden je nach tatsächlichem Einkommen und Vermögen der Eltern oder erziehungsberechtigten Personen Tarifreduktionen gewährt.

Die Höhe der Reduktionen richtet sich nach § 8 der kantonalen Zahnpflegeverordnung.

Art. 5 Unentgeltliche Leistungen

Folgende Leistungen der Schulzahnklinik werden nicht in Rechnung gestellt:

  1. gruppenprophylaktische Massnahmen;

  2. jährliche Gebisskontrollen;

  3. ein Übersichtsröntgenbild zur Erfassung von Nichtanlagen der Zähne bis zur Schulentlassung;

  4. Instruktionen über die Zahnreinigung und über die Kariesprophylaxe in den Kindergärten;

  5. zwei Bissflügelaufnahmen bis zur Schulentlassung.

Art. 6 …

Art. 7 Behandlungskosten in Fürsorgefällen

Art. 8 Inkrafttreten

Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird auf den 1. Januar 1995 wirksam.

KB 17.12.1994