RiE 416.400
Reglement für die Fachkommission zur Förderung von Aktivitäten im Bereich Sport der Gemeinde Riehen
Vom 25. November 2003 (Stand 1. Januar 2026)
Der Gemeinderat Riehen
erlässt, gestützt auf § 26 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom 27. Februar 20021, nachstehendes Reglement:
Art. 1 Grundsatz
Die Gemeinde fördert Lebensqualität, Wohlbefinden und Gesundheit der Bevölkerung mittels geeigneter Sportangebote. Zur Förderung von Vereinsaktivitäten und Privatinitiativen insbesondere im Bereich des Breitensports, aber auch des Spitzensports leistet die Gemeinde auf begründetes Gesuch hin finanzielle Unterstützung.
Art. 2 Kommission
Der Gemeinderat wählt, auf seine eigene Amtsdauer, eine Fachkommission Sport zur Förderung von Aktivitäten in diesem Bereich.
Art. 3 Zusammensetzung
Die Kommission besteht aus einem Präsidium, einem Vizepräsidium und mindestens vier weiteren Mitgliedern.
Das Präsidium wird ex officio vom zuständigen Mitglied des Gemeinderats ausgeübt. Die zuständige Mitarbeiterin oder der zuständige Mitarbeiter der Gemeinde hat das Vizepräsidium ex officio. Sie oder er ist stimmberechtigt.
Die weiteren Mitglieder setzen sich wie folgt zusammen:
eine Vertretung der Interessengemeinschaft Riehener Sportvereine (IGRS);
die delegierte Person der Gemeinde in der Swisslos-Sportfonds-Kommission;
Fachpersonen aus dem Bereich Sport.
Art. 4 Sitzungen
Die Kommission tritt auf Einladung des Präsidiums so oft zusammen, als es die Geschäfte erfordern, mindestens aber zweimal jährlich (Frühjahr und Herbst).
Sie ist bei Anwesenheit von vier Mitgliedern (inklusive Präsidium) beschlussfähig.
Das Sekretariat wird von der zuständigen Verwaltungsabteilung sichergestellt.
Art. 5 Aufgaben
Die Fachkommission Sport gibt zu Handen der zuständigen Verwaltungsabteilung Empfehlungen ab für die Ausrichtung von Subventionen und Beiträgen im Rahmen der Richtlinien gemäss § 6.
Art. 6 Generelle Richtlinien für unterstützungsberechtigte Aktivitäten
Für folgende Aktivitäten im Bereich Sport kann um Unterstützung nachgesucht werden: – Jugendförderung – Allgemeiner Betrieb von Vereinen und anderen Organisationen – Besondere Projekte und Veranstaltungen – Aktivitäten, die ausserordentliche Infrastruktur- und Materialkosten verursachen – Aktivitäten, die ausserordentliche Trainingskosten verursachen – Teilnahme an besonderen sportlichen Wettkämpfen.
Die zuständige Verwaltungsabteilung erlässt entsprechende Richtlinien mit den Kriterien für die unterstützungsberechtigten Aktivitäten.
Art. 7 Förderungsberechtigte Personen und Projekte
Folgende natürliche und juristische Personen können schriftliche Gesuche einreichen: – Personen, die seit mindestens einem Jahr in Riehen wohnhaft sind – Sportvereine und andere Organisationen mit Sitz in Riehen – natürliche oder juristische Personen, für Projekte, die einen starken Bezug zu Riehen haben.
Art. 8 Wirksamkeit
Dieses Reglement wird publiziert; es wird am 1. Januar 2004 wirksam.
KB 20.12.2003