Quelle

RiE 911.650

Ordnung für den Gemeindeförster

Vom 2. September 1981 (Stand 20. September 1981)

Der Gemeinderat Riehen

erlässt bezüglich des Amtes des Gemeindeförsters folgende Ordnung:

I. Allgemeines

Art. 1 Wählbarkeit

Definitiv wählbar ist jeder gut beleumdete Schweizer Bürger, der das aktive Bürgerrecht besitzt, eine Forstwartlehre und die notwendige Fachausbildung als Förster mit Diplom abgeschlossen hat. Bewerber, die im Besitze eines durch den Kantonsoberförster ausgestellten Fähigkeitszeugnisses sind und sich verpflichten, die Fachausbildung noch zu bestehen, können provisorisch angestellt werden. Personen, die das vierzigste Altersjahr überschritten haben, können in der Regel zur Försterausbildung nicht mehr zugelassen werden.

Art. 2 Dienstvorschriften

Mit dem Eintritt in das Dienstverhältnis der Einwohnergemeinde unterzieht sich der Gemeindeförster allen für sein Amt zutreffenden Reglementen und Vorschriften der Einwohnergemeinde und des Kantonsforstamtes. So gelten insbesondere für Anstellungsdauer, Besoldung, Ferien, Urlaub, Fürsorge, Disziplinarwesen usw. die Bestimmungen des Reglementes über die Dienstverhältnisse der Beamten und Angestellten der Gemeinde Riehen (vom 12. September 1973) und des Reglementes über die Besoldungen der Beamten und Angestellten der Gemeinde Riehen (vom 29. September 1971).

Mit der Besoldung sind alle Dienstleistungen des Försters im öffentlichen Wald und Privatwald abgegolten. Annahme von Provisionen und Trinkgeldern ist verboten.

Jede direkte oder indirekte Beteiligung an der Jagd, an Grundstück- und Holzhandel und die Übernahme von Akkordarbeiten oder die Beteiligung an solchen sind dem Förster untersagt.

Art. 3 Unterstellung

Der Gemeindeförster untersteht dem Abteilungsleiter «Öffentliche Dienste». Für forstliche und waldbautechnische Arbeiten hat er die Weisungen des Kantonsforstamtes zu befolgen. Der Besuch der vom Kantonsforstamt organisierten Weiterbildungskurse ist obligatorisch. Die ihm dabei entstehenden Kosten werden von der Gemeinde zurückvergütet.

II. Aufgaben

Art. 4 Waldhut

Dem Gemeindeförster obliegt die Waldhut im Privatwald und die Bewirtschaftung der ihm unterstellten öffentlichen Waldungen innerhalb des Gemeindegebietes von Riehen. Als Ausweis trägt er im Dienst ein amtliches Dienstzeichen (eventuell Dienstausweis).

Art. 5 Begleitung bei Waldgängen

Der Gemeindeförster hat den Gemeinderat bzw. Bürgerrat und den Kantonsoberförster auf ihren Waldgängen zu begleiten.

Art. 6 Tagebuch

Der Gemeindeförster führt ein Tagebuch. In dieses sind einzutragen:

  1. Alle in den ihm unterstellten Waldungen vorkommenden forstlichen Arbeiten, wie Holzanzeichnen, Schlagkontrollen, Säuberungen, Wegbauten, Kontrollgänge usw.

  2. Alle ihm zur Kenntnis gelangenden Zuwiderhandlungen gegen die geltenden Gesetze, Verordnungen und Reglemente.

Das Tagebuch ist auf den Letzten jeden Monats dem zuständigen Ressortchef im Gemeinderat zur Einsichtnahme vorzulegen.

Art. 7 Schadensmeldung und -behebung, Vogelschutz

Schädliche Naturereignisse in grösserem Umfange, wie Windwurf, Waldbrand, Schneedruck, Schädigungen durch Rutschungen, Insekten, Pilze usw. sind dem Ressortchef im Gemeinderat und dem Kantonsforstamt sofort anzuzeigen. Die dem Walde schädlichen Insekten hat er durch geeignete Massnahmen zu bekämpfen. Den bestehenden Vogelschutzorganisationen hat der Förster mit Rat und Tat beizustehen und diese in ihren Bestrebungen zu unterstützen. Bei unumgänglichen Säuberungen und Aushieben an Waldrändern soll der Förster aufklärend wirken.

Art. 8 Anzeichnung von Holzschlägen

Auf Anordnung des Kantonsoberförsters ist der Gemeindeförster befugt, in den öffentlichen und privaten Waldungen Holzschläge anzuzeichnen. Dabei ist alles Holz mit mehr als 16 cm Brusthöhendurchmesser mit der Kluppe stehend zu messen. Das Ergebnis dieser Schlaganzeichnungen ist dem Kantonsforstamt zu melden.

Art. 9 Allgemeine Aufsicht

Im öffentlichen Wald führt der Gemeindeförster über alle vorkommenden Arbeiten die Aufsicht. Er leitet diese Arbeit und sorgt für deren Ausführung nach den Weisungen der Gemeindebehörde und des Kantonsforstamtes. Er hat rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen und als Vorarbeiter in vorbildlicher Weise Hand anzulegen, sofern er nicht dienstlich anderweitig beansprucht ist.

Art. 10 Arbeitskontrolle

Der Gemeindeförster führt über sämtliche Waldarbeiten im öffentlichen Wald, die in Regie ausgeführt werden, Lohnlisten. Für seine persönliche Arbeit benützt er ein spezielles Formular (Arbeitsaufteilung).

Art. 11 Geräte

Der Gemeindeförster ist verantwortlich für alle Forstgeräte. Er sorgt für deren Instandstellung und den stets guten Zustand und führt ein Verzeichnis über dieses Material.

Art. 12 Überwachung der Arbeiten

Der Gemeindeförster wacht darüber, dass:

  1. die Holzschläge, sei es in Akkord oder Regie, fachgemäss ausgeführt werden;

  2. nur angezeichnete Bäume gefällt werden;

  3. im öffentlichen Wald alle vor oder nach der forstamtlichen Anzeichnung anfallenden Bäume (Windwurf, Schneedruck usw.) mit der Kluppe gemessen und als Nachträge in das spezielle Kontrollheft eingetragen werden;

  4. beim Fällen andere Bäume sowie die Verjüngung nicht beschädigt werden;

  5. wo es geboten erscheint, die Bäume vor dem Hiebe aufgeastet und nach der Fällung sofort aus der Verjüngung entfernt werden;

  6. die Stöcke möglichst tief gehalten werden;

  7. alles Holz an den vorhandenen Wegen oder ausnahmsweise an solchen Stellen gelagert wird, wo die Verjüngung weder durch die Aufrüstung noch durch die nachträgliche Abfuhr Schaden nehmen kann;

  8. die Aufrüstung, Messung, Sortierung und Klassierung des Holzes nach Vorschrift ausgeführt wird (Holzhandelsgebräuche);

  9. die Holzabfuhr innert den hiefür festgesetzten Fristen und nach der richtigen Nummer erfolgt;

  10. Jungwuchs- und Dickungspflege, Durchforstungen, Grün- und Dürrastungen im öffentlichen Wald nach den jeweiligen Weisungen des kantonalen Forstbeamten und unter seiner persönlichen Leitung ausgeführt werden;

  11. nur Pflanzen bekannter und geeigneter Herkunft im Walde zu Kulturen verwendet werden.

Art. 13 Holzverkäufe

Im öffentlichen Wald besorgt der Gemeindeförster den Verkauf von Stockholz, Dürrholz, Deckästen usw. Er benützt hiezu die offiziellen Lieferscheine, welche er periodisch (monatlich) dem Waldeigentümer zur Rechnungstellung vorlegt. Verkäufe, die einen Betrag von Fr. 100.– übersteigen, sind vorher mit dem Ressortchef im Gemeinderat zu besprechen.

Art. 14 Beratung Privater

Der Gemeindeförster steht den Privatwaldeigentümern als Berater zur Verfügung. Er muss imstande sein, anhand der nachgeführten Detailpläne und des Eigentümerverzeichnisses die Grenzen aufzufinden und die Eigentümer der Parzellen zu nennen.

Führt er im Privatwalde Arbeiten aus wie Holzschläge, Holzeinmessen, Pflanzensetzen, Jungwuchspflege usw., so liefert er innert Monatsfrist der Gemeindeverwaltung die für die Rechnungstellung notwendigen Unterlagen (Lohnlisten).

III. Meldungen, Anzeigen

Art. 15 Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der Forst- und Jagdgesetzgebung

Nichtbewilligte Holzschläge oder Nutzungen über die bewilligte Menge hinaus sowie unerlaubte Rodungen sind unverzüglich dem Kantonsforstamt zu melden. Auch die Nichtausführung von Bedingungen im Zusammenhang mit Holzschlägen, Rodungen, Ersatzaufforstungen usw. sind anzuzeigen.

Art. 16 Grenzen

Der Gemeindeförster sorgt für die Freihaltung der Grenzen. Er hat auch darüber zu wachen, dass die Grenzsteine und die Vermessungssignale unversehrt bleiben. Er hat mindestens einmal in zehn Jahren die gesamte Vermarkung anhand der Detailpläne genau zu überprüfen. Festgestellte Mängel hat er dem Waldeigentümer zuhanden des Vermessungsamtes zu melden.

Art. 17 Waldwege

Der Gemeindeförster wacht über den Zustand der Waldwege. Arbeiten von kleinerem Umfange besorgt er selbst. Sind grössere Instandstellungsarbeiten notwendig, so meldet er dies dem Gemeinderat.

Art. 18 Spezielle Meldungen und Berichte

Über seine Arbeiten hat der Gemeindeförster am Ende jedes Wirtschaftsjahres schriftliche Rapporte an das Kantonsforstamt einzureichen. Er führt eine Kontrolle über die Kulturen (Kulturnachweis). Nachträge der stehenden Kontrolle, Jahresberichte (Materialertrag), Kulturnachweis und Arbeitsaufteilung schickt er bis spätestens 1. Dezember an das Kantonsforstamt. Er ist im weitern verpflichtet, zusätzliche vom Kantonsforstamt verlangte Meldungen und Berichte diesem termingerecht abzuliefern.

Art. 19 Polizeiliche Kontrollfunktion

Dem Gemeindeförster ist die Waldhut über die Gemeinde- und Privatwaldungen übertragen. Von Amtes wegen ist er zur Ausübung der Jagdpolizei verpflichtet. Er hat darauf zu achten, dass in den Waldungen keine Beschädigungen oder Entwendungen oder sonstige unzulässige Handlungen (Forstgesetz, Übertretungsstrafgesetz und Jagdverordnung) verübt werden. Zu diesem Zwecke hat er alle Teile der Waldungen von Zeit zu Zeit zu durchgehen, auch an Sonntagen und zur Nachtzeit. Auf diesen Kontrollgängen ist in der Regel auch praktische Arbeit zu leisten. Aufnahme von Zwangsnutzungen, Wegunterhalt, Jungwuchspflege usw. sind Arbeiten, die sich mit diesen Kontrollgängen verbinden lassen.

Art. 20 Tatbestandsfeststellung bei Übertretungen

Alle Frevel, Beschädigungen und Zuwiderhandlungen gegen bestehende Verbote hat er nach genauer Feststellung des Tatbestandes ohne Ansehen der Person dem zuständigen Ressortchef zuhanden des Gemeinderates, dem Kantonsforstamt oder der Polizei (Jagdvergehen) sofort zu melden.

IV. Besondere Bestimmungen

Art. 21 Inkraftsetzung und Publikation

Diese Ordnung ist zu publizieren. Sie tritt ab sofort in Wirksamkeit. Die Ordnung ersetzt das Reglement für den Gemeindeförster vom 1. Juli 1968.

KB 19.09.1981