IV.2025.120
IVG
Rubrum
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 12. Mai 2026
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, Dr. T. Fasnacht
und Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Bertazzo
Parteien
A____
[...] vertreten durch lic. iur. Stephan Müller, Advokatur 11, Leimenstrasse 4, 4051 Basel
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.120
Verfügung vom 29. September 2025
Invalidenrente; Aufteilung Haushalt und Erwerb
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1974, war nach Beendigung der obligatorischen Schulzeit zunächst in der Pflege und als Gastronomiemitarbeiterin tätig. Am [...] 1998 gebar sie einen Sohn und widmete sich in den folgenden Jahren der Kindererziehung (IV-Akte 18, S. 1). In den Jahren 2005 bis 2008 absolvierte die Beschwerdeführerin eine Ausbildung zur Kauffrau (E-Profil). Vom 1. Februar 2009 bis am 30. Juni 2010 war sie bei der B____ als Vereinssekretärin und Projektleiterin in einem 100%-Pensum tätig (IV-Akte 18, S. 12-13). Ab 1. Februar 2011 arbeitete die Beschwerdeführerin als Sachbearbeiterin in einem 70%-Pensum bei der C____ AG (IV-Akte 22). Ergänzend war sie vom 8. August 2013 bis am 3. Oktober 2014 in einem 10-20%- Pensum für die D____ AG tätig (IV-Akte 3, S. 2).
b) Am 11. Februar 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals bei der IV-Stelle Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an. Sie gab an, sie leide seit dem Jahr 2009 an einer Polyarthritis und dem Sjörgensyndrom. Zudem bestehe aktuell auch ein Burnout-Syndrom (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin veranlasste insbesondere ab dem 10. August 2015 ein Belastbarkeitstraining, welches jedoch am 12. September 2015 abgebrochen werden musste (IV-Akte 30). Das Arbeitsverhältnis mit der C____ AG endete per 31. August 2015 (IV-Akte 22). In der Folge liess die Beschwerdegegnerin eine Haushaltsabklärung sowie ein rheumatologisches und psychiatrisches Gutachten erstellen (IV-Akte 39, 40, 53 und 54). Mit Verfügung vom 20. Juni 2017 wurde das Leistungsbegehren abgewiesen (IV-Akte 64).
c) Mit Schreiben vom 28. März 2018 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin die Erbringung von Eingliederungsmassnahmen (IV-Akte 65). Ab 1. Juni 2018 arbeitete die Beschwerdeführerin in einem 60%-Pensum als Stationshilfe bei der E____ AG (IV-Akte 197, S. 34-35). Mit Verfügung vom 20. September 2018 trat die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch nicht ein, da die Beschwerdeführerin keinerlei neue Unterlagen eingereicht hatte (IV-Akte 69). Per September 2020 erhöhte die Beschwerdeführerin ihr Pensum als Stationshilfe bei der E____ AG auf 80 % (IV-Akte 88, S. 21-44). In den Jahren 2019 und 2020 war sie zudem erneut in geringem Umfang für die D____ AG tätig (IV-Akte 85, S. 4).
d) Am 12. Juli 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an und verwies auf die seit 2010 bestehende Polyarthritis (IV-Akte 74). Am 31. Januar 2023 endete ihre Anstellung als Stationshilfe bei der E____ AG (IV-Akte 97, S. 1). Das am 13. Juni 2023 begonnene Aufbautraining im F____ musste am 6. Juli 2023 abgebrochen werden, da die Beschwerdeführerin das Pensum nicht steigern konnte (IV-Akte 136). In der Folge kam es am 7. November 2023 zu einer Haushaltsabklärung (IV-Akte 146). Am 1. Juli 2024 trat die Beschwerdeführerin eine Stelle als Büro-Sachbearbeiterin in einem Pensum von 20 % bei der G____ AG an (IV-Akte 181, S. 3-5). Die Beschwerdegegnerin veranlasste sodann am 10. Dezember 2024 bzw. am 21. Januar 2025 eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachbereichen Rheumatologie und Psychiatrie (Gutachten vom 25. Januar 2025; IV-Akte 177).
e) Mit Vorbescheid vom 11. April 2025 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ab 1. Mai 2023 Anspruch bestehe auf eine ganze Invalidenrente. Ab 1. Juli 2024 reduziere sich die Invalidenrente auf 64 % und ab 1. Mai 2025 bestehe kein Rentenanspruch mehr (IV-Akte 186). Gegen diesen Vorbescheid hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Sozialhilfe Basel-Stadt, Einwand erhoben (IV-Akte 195 und 197). Mit Verfügung vom 29. September 2025 hielt die Beschwerdegegnerin am angekündigten Entscheid fest (IV-Akte 208).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch Stephan Müller, Advokat, am 27. Oktober 2025 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei ihr ab 1. Mai 2023 eine ganze Invalidenrente und ab 1. Mai 2025 eine Invalidenrente in Höhe von 65 % zuzusprechen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Rechtsvertreter zu bewilligen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Instruktionsverfügung vom 16. Dezember 2025 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mit Stephan Müller, Advokat, bewilligt.
d) Mit Replik vom 15. Januar 2026 hält die Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren fest.
e) Mit Schreiben vom 30. Januar 2026 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik und verweist auf ihre Ausführungen im Rahmen der Verfügung sowie der Beschwerdeantwort.
III.
Am 12. Mai 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Erwägungen
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass der Beschwerdeführerin eine befristete Invalidenrente zusteht. Dabei geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit im Umfang von 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig wäre. Im Rahmen der Ermittlung des IV-Grades im erwerblichen Bereich stellte die Beschwerdegegnerin zur Festlegung des Einkommens ohne Invalidität auf den zuletzt erzielten Verdienst bei der E____ AG ab. Das Einkommen mit Invalidität wurde gestützt auf Tabellenlöhne ermittelt. Dabei hat die Beschwerdegegnerin auf den Lohn für Bürokräfte der Tabelle T17 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2022 abgestellt.
2.2
Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass ihr eine unbefristete Invalidenrente zustehe. Sie macht insbesondere geltend, dass sie bei guter Gesundheit im Umfang von 100 % erwerbstätig wäre. Zudem sei das Einkommen ohne Invalidität nicht anhand des zuletzt erzielten Verdienstes als Stationshilfe zu ermitteln. Die Beschwerdeführerin habe eine Ausbildung zur Kauffrau E-Profil absolviert und bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2009 als Projekt- und Sekretariatsleiterin gearbeitet. Anschliessend habe sie beruflich nicht mehr Fuss fassen können und habe sich mit relativ niedrig qualifizierter Arbeit begnügen müssen. Für Personen in kaufmännischen Tätigkeiten rechtfertige sich die Anwendung der Tabelle T17. Für das Einkommen mit Invalidität sei sodann auf die Tabelle LSE 2022 TA1_tirage_skill_level abzustellen, da der Beschwerdeführerin nur noch Hilfsarbeiten möglich seien.
2.3
Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2025 zu Recht mit Verfügung vom 29. September 2025 abgelehnt hat. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit erwerbstätig wäre und welche Löhne für den Einkommensvergleich zu berücksichtigen sind. Zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist die Beweiskraft des bidisziplinären rheumatologisch-psychiatrischen Gutachtens vom 25. Januar 2025.
3.
3.1
Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG haben versicherte Personen Anspruch auf eine Rente, wenn sie u. a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG [SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).
3.2
Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2024 vom 24. Februar 2025 E. 3.2). Die Invalidenrente ist gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG zu revidieren, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht wird (lit. b). Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 144 I 21 E. 2.2). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 145 V 141 E. 5.4 sowie BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 117 V 198 E. 4b).
3.3
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131 E. 3; BGE 133 V 108 E. 5.4). Vorliegend bildet daher die Verfügung vom 20. Juni 2017 (IV-Akte 64) den Referenzzeitpunkt. Mit der Verfügung vom 20. September 2018 (IV-Akte 69) wurde auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten, da die Beschwerdeführerin keinerlei neue Unterlagen eingereicht hatte. Der Verfügung vom 20. September 2018 (IV-Akte 69) lag somit keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs zugrunde.
4.
4.1
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Dabei werden die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (vgl. BGE 114 V 310 E. 3.a; sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich (Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; sog. Betätigungsvergleich). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird zur Ermittlung der Invalidität für diese Tätigkeit darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
4.2
Bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs – ebenso wie bei der Rentenrevision – ist die Methode der Invaliditätsbemessung zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2). Dabei ist grundsätzlich hypothetisch – nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – zu beurteilen, ob eine versicherte Person im Gesundheitsfall ganz, teilzeitlich oder überhaupt nicht erwerbstätig wäre (sog. Statusfrage), was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt (BGE 144 I 28 E. 2.3). Die für die Methodenwahl entscheidende Statusfrage beurteilt sich danach, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben (BGE 144 I 28 E. 2.3 mit Hinweisen).
4.3
Bei der Beantwortung der Statusfrage handelt es sich zwangsläufig um eine Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese sind als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung indessen nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste (Urteile des Bundesgerichts 9C_559/2009 vom 18. Dezember 2009 E. 3 und 8C_713/2022 vom 8. August 2023 E. 4.2; mit Hinweisen).
4.4
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Angaben im Zuge der Haushaltsabklärungen mit Blick auf deren früheren Zeitpunkt stärker zu gewichten als etwa erst im Vorbescheidverfahren gemachte Äusserungen. Angaben bei Haushaltsabklärungen sind danach als sogenannte spontane Aussagen der ersten Stunde unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45, E. 2.a mit Hinweisen).
5.
5.1
Betreffend die Methode der Invaliditätsbemessung ist zunächst festzuhalten, dass sich die den Referenzzeitpunkt bildende Verfügung vom 20. Juni 2017 (IV-Akte 64) nicht zur Statusfrage geäussert hat. Die Beschwerdegegnerin ist allerdings gestützt auf eine Haushaltsabklärung vom 22. August 2016 (IV-Akte 39-40) davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit teilzeitlich erwerbstätig wäre (Anteil Erwerb 80 %; Anteil Haushalt 20 %). Da der Verfügung vom 20. Juni 2017 (IV-Akte 64) eine Restarbeitsfähigkeit von 90 % zugrunde gelegt wurde, konnte ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf diese medizinische Ausgangslage ohne Weiteres verneint werden. Die Beschwerdeführerin sah sich demzufolge auch nicht veranlasst, den Status als teilzeitlich Erwerbstätige zu bestreiten.
5.2
Vorliegend ist umstritten und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invaliditätsgrades zu Recht die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (Anteil Erwerb 80 %; Anteil Haushalt 20 %) zur Anwendung gebracht hat.
5.2.1
Aus den Akten ergibt sich in erwerblicher Hinsicht, dass die Beschwerdeführerin vor der Erstdiagnose der Polyarthritis im Jahr 2009 überwiegend in einem 100%-Pensum tätig war. So arbeitete sie unter anderem vom 4. Dezember 1995 bis zum 28. Februar 1997 zu 100 % als Pflegehilfe im H____ (vgl. IV-Akte 18, S. 14). Nachdem sie am [...] 1998 einen Sohn geboren und in den Jahren 2005 bis 2008 eine Ausbildung zur Kauffrau (E-Profil) absolviert hatte, war sie vom 1. Februar 2009 bis am 30. Juni 2010 bei der B____ als Vereinssekretärin und Projektleiterin in einem 100%-Pensum tätig (IV-Akte 18, S. 1 12). Anschliessend war die Beschwerdeführerin teilzeitlich erwerbstätig. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin stets ergänzend zu ihrem Haupterwerb in geringem Umfang für die D____ AG als Zustellerin tätig war (vgl. IV-Akte 85, S. 3-4). Vom 1. Februar 2011 bis am 31. August 2015 war die Beschwerdeführerin als Sachbearbeiterin in einem 70%-Pensum bei der C____ AG tätig (IV-Akte 22). Ergänzend arbeitete die Beschwerdeführerin vom 8. August 2013 bis am 3. Oktober 2014 in einem 10-20%-Pensum für die D____ AG (IV-Akte 3, S. 2). Vom 1. Juni 2018 bis am 31. Januar 2023 arbeitete die Beschwerdeführerin als Stationshilfe bei der E____ AG. Sie war zunächst in einem 60%-Pensum angestellt, erhöhte aber per September 2020 ihr Pensum auf 80 % (IV-Akte 197, S. 34-35 und IV-Akte 88, S. 13-44). In den Jahren 2019 und 2020 war die Beschwerdeführerin zudem erneut in geringem Umfang für die D____ AG tätig (IV-Akte 85, S. 4).
5.2.2
Gestützt auf diese Erwerbsbiografie ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vor der Erstdiagnose der Polyarthritis im Jahr 2009 überwiegend in einem 100%-Pensum gearbeitet hat. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sie bereits wieder eine Vollzeitstelle bei der B____ angenommen hat, als ihr Sohn 10 Jahre alt war (vgl. E. 5.2.1. hiervor). Nach der Erstdiagnose der Polyarthritis war die Beschwerdeführerin stets in höhergradigen Teilzeitpensen erwerbstätig, so beispielsweise im Umfang von 70 % bei der C____ AG sowie im Umfang von 60 % bzw. 80 % bei der E____ AG (vgl. E. 5.2.1. hiervor). Den Akten lässt sich sodann entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bestrebt war, ihr Pensum bei der C____ AG zu erhöhen. Dies war aber offenbar nicht möglich, da es sich um ein Jobsharing handelte (vgl. IV-Akte 40, S. 3). Die Beschwerdeführerin weist deshalb zu Recht darauf hin, dass sie sich nicht mit einer Teilzeittätigkeit begnügen wollte (vgl. Ziff. 4.3 der Beschwerde). Dies lässt sich auch aus dem Umstand erkennen, dass die Beschwerdeführerin neben ihrem Haupterwerb über einen längeren Zeitraum hinweg einem Nebenerwerb bei der D____ AG nachgegangen ist (vgl. E. 5.2.1. hiervor). Die Beschwerdeführerin war somit stets bestrebt, ihr Teilzeitpensum weiter zu erhöhen.
5.2.3
In Anbetracht der bisherigen Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vor der Erstdiagnose der Polyarthritis überwiegend in einem 100%-Pensum und auch nachher während längerer Zeit – aufgrund des zusätzlichen Nebenerwerbs – in einem Teilzeitpensum von mehr als 80 % erwerbstätig war. Die Beschwerdeführerin war somit – ungeachtet der bestehenden gesundheitlichen Schwierigkeiten – stets in einem sehr hohen Teilzeitpensum erwerbstätig. Es erscheint deshalb als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 100 % ausüben würde. Dafür sprechen auch zusätzliche Indizien wie die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin sowie die fehlenden relevanten Verpflichtungen im Haushalt (vgl. Ziff. 4.3. der Beschwerde).
5.2.4
Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, dass auf die «Aussage der ersten Stunde» abgestellt werden muss (vgl. Ziff. 6. der Beschwerdeantwort), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin hat sich im Nachgang zur Abklärung im Haushalt zwei Mal dahingehend geäussert, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in einem 100%-Pensum tätig wäre. Die Beschwerdeführerin hielt fest, dass sie ihr Arbeitspensum damals reduziert habe, weil sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen keine 100 % mehr habe leisten können. Sie habe sich bedrängt gefühlt, den Fragebogen zu unterzeichnen und wolle nun ihre Unterschrift zurücknehmen (vgl. E-Mail der Beschwerdeführerin vom 21. Mai 2024 [IV-Akte 158] sowie Schreiben der Beschwerdeführerin vom 4. Februar 2025 [IV-Akte 181, S. 1-2]). Die Beschwerdeführerin hat zwar anlässlich der Abklärung im Haushalt am 7. November 2023 unterschriftlich bestätigt, dass sie bei guter Gesundheit im Umfang von 80 % erwerbstätig wäre (vgl. IV-Akte 145). Am 21. Mai 2024 – und damit vor Erlass des Vorbescheids vom 11. April 2025 (vgl. IV-Akte 186) – erklärte die Beschwerdeführerin jedoch, dass sie bei guter Gesundheit in einem 100%-Pensum erwerbstätig wäre. Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass angesichts der spontanen Äusserung mit E-Mail vom 21. Mai 2024 keine Hinweise darauf bestehen, dass sozialversicherungsrechtliche Beweggründe ausschlaggebend gewesen sein könnten (vgl. Ziff. 4.3 der Beschwerde). Es rechtfertigt sich deshalb, vorliegend von der Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung im Haushalt abzuweichen und auf die nachträglichen Stellungnahmen vom 21. Mai 2024 sowie 4. Februar 2025 (vgl. IV-Akte 158 und 181, S. 1-2) abzustellen. Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdegegnerin, dass die Abklärung im Haushalt von einer sehr erfahrenen und langjährigen Mitarbeiterin des Abklärungsdienstes vorgenommen worden sei (vgl. Ziff. 6 der Beschwerdeantwort), nichts.
5.2.5
Unbeachtlich ist sodann der Hinweis der Beschwerdegegnerin, die Versicherte habe bereits im Jahr 2016 gegenüber zwei anderen Abklärungspersonen angegeben, dass sie im Gesundheitsfall im Umfang von 80 % erwerbstätig wäre (vgl. Ziff. 6 der Beschwerdeantwort). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Rahmen des Revisionsverfahrens der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen und es besteht keine Bindung an frühere Beurteilungen (vgl. E. 3.2. hiervor). Auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung im Haushalt im Jahr 2016 (IV-Akte 39-40) kann deshalb nicht verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass sie damals – in Anbetracht einer Restarbeitsfähigkeit von 90 % – keinen Anlass hatte, die Statusfrage zu beanstanden (vgl. Ziff. 4.3. der Beschwerde sowie E. 5.1. hiervor).
5.3
In den Akten finden sich nach dem Gesagten genügend Hinweise, wonach die Beschwerdeführerin heute bei guter Gesundheit unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären und erwerblichen Verhältnisse voll erwerbstätig wäre. Es besteht kein Anlass, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des vollzeitlichen Erwerbspensums in Zweifel zu ziehen. Es ist deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall voll erwerbstätig wäre und es ist der Invaliditätsgrad demnach mit der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln.
6.
6.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 141 V 281 E. 5.2.1; BGE 140 V 193 E. 3.2).
6.1.1
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).
6.1.2
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; BGE 135 V 465 E. 4.4; BGE 125 V 352 E. 3b/bb). Das Gutachten zeichnet sich dadurch aus, dass es auf Kenntnis der systematisch erschlossenen Vorakten beruht, eigene Erhebungen der Gutachterperson auswertet sowie eine inhaltlich qualifizierte, umfassende, auf medizinischem Fachwissen basierende Einschätzung eines komplexen Sachverhalts abgibt (vgl. u. a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_103/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 5.1 und 8C_424/2024 vom 6. Februar 2025 E. 5.3.1). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweisen).
6.2
Im Rahmen der ersten IV-Anmeldung veranlasste die Beschwerdegegnerin eine psychiatrisch-rheumatologische Begutachtung (IV-Akte 53-54). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden damals eine seropositive Rheumatoide Arthritis und ein Sjörgen-Syndrom festgestellt (IV-Akte 54, S. 12). Aus psychiatrischer Sicht liess sich keine Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren (IV-Akte 53, S. 18). Gestützt auf diese Diagnosen wurde ab August 2014 eine vorübergehende, rund sechsmonatige Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Anschliessend war jedoch wieder von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Umfang von 10 % bzw. 5 % (ab dem Datum der Begutachtung im Januar 2017; IV-Akte 54, S. 14-16) auszugehen.
6.3
Mit bidisziplinärem Gutachten vom 25. Januar 2025 (IV-Akte 177) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt:
§ Fachrichtung Rheumatologie (IV-Akte 177, S. 68):
1. Seropositive rheumatoide Arthritis (Erstdiagnose ca. 2009), Differentialdiagnosen: Systemischer Lupus erythematodes – Overlap Syndrom; ICD-10 Code: M06.6, L93.1
2. Sjörgen-Syndrom, DD sekundär versus primär; ICD-10 Code: M35.0
3. Osteopenie; ICD-10 Code: M81.8
4. Funktionelle Magen-Darm-Beschwerden; ICD-10 Code: K21
5. Status nach Periarthropathia humeroscapularis rechts; ICD-10 Code: M77
§ Fachrichtung Psychiatrie (IV-Akte 177, S. 69):
1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0)
2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.40)
3. Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.0)
In der Gesamtbetrachtung wurde der Beschwerdeführerin sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 9. Mai 2022 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Stationshilfe attestiert. In einer angepassten Tätigkeit besteht gemäss Gutachten aus somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (IV-Akte 177, S. 72). Aus psychiatrischer Sicht wäre der Beschwerdeführerin spätestens ab dem Untersuchungsdatum vom 21. Januar 2025 eine Arbeitstätigkeit von 60 % zumutbar (vgl. IV-Akte 177, S. 73).
Weiter äusserte sich das Gutachten zu den Merkmalen einer der Beschwerden angepassten Tätigkeit. Eine optimal angepasste Tätigkeit sollte eine körperlich leichte Wechseltätigkeit aufweisen, ohne Lastentragen und ohne feinmotorische oder repetitiv mechanische Tätigkeiten der Hände und Finger. Es sollten keine Überkopfarbeiten und keine den Rücken beanspruchende Tätigkeiten notwendig sein. Treppensteigen oder Leitern besteigen sollte die Tätigkeit nicht aufweisen. Längere Gehstrecken und das Gehen in unebenem Gelände sollte die Tätigkeit ebenfalls nicht aufweisen (vgl. IV-Akte 177, S. 72). Aus psychiatrischer Sicht sollte eine optimal angepasste Tätigkeit folgende Merkmale aufweisen: wenig Zeit- und Leistungsdruck, möglichst gleichbleibender Tätigkeits-/Aufgabenbereich ohne erhöhten Lernaufwand, Möglichkeit zur selbständigen Zeiteinteilung, lärmarme Arbeitsumgebung, Möglichkeit zu vermehrten Pausen, kein oder nur wenig Kundenkontakt, wohlwollendes Arbeitsklima bzw. Toleranz gegenüber der bestehenden Einschränkung der Explorandin sowie gegenüber eventuell auftretenden, vermehrten Ausfallzeiten (vgl. IV-Akte 177, S. 73).
6.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf das bidisziplinäre Gutachten vom 25. Januar 2025 abgestellt werden kann. Die Aussagen der Gutachter sind nachvollziehbar und schlüssig. Die Beweiskraft des Gutachtens wurde deshalb auch zu Recht nicht in Frage gestellt und die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist unbestritten geblieben. Die Beschwerdeführerin war somit ab 9. Mai 2022 bis am 30. Juni 2023 vollständig arbeitsunfähig. Am 1. Juli 2024 hat die Beschwerdeführerin eine Stelle als Büro-Sachbearbeiterin in einem 20%-Pensum bei der G____ AG angetreten (IV-Akte 181, S. 3-5). Somit bestand ab 1. Juli 2024 eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 20 %. Ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung am 21. Januar 2025 bestand sodann eine Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 60 % (IV-Akte 177, S. 73). Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der gutachterlich festgestellten Restarbeitsfähigkeit verhält.
7.
7.1
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleiches wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; vgl. E. 4.1. hiervor).
7.2
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3; vgl. Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Erst wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen LSE zurückgegriffen werden, soweit dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 5.1 und 9C_49/2024 vom 25. März 2024 E. 4.1.1).
7.3
Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Ermittlung des Valideneinkommens auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der E____ AG (vgl. Verfügung vom 29. Juni 2025; IV-Akte 208). Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe eine EFZ-Ausbildung zur Kauffrau E-Profil absolviert und bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens im August 2009 bei der B____ als Projekt- und Sekretariatsleiterin gearbeitet. Danach habe sie beruflich nicht mehr Fuss fassen können und habe sich mit relativ niedrig qualifizierter Arbeit als einfache Sachbearbeiterin begnügen müssen. Praxisgemäss rechtfertige sich bei Personen in kaufmännischen Tätigkeiten die Anwendung der Tabelle T17 (vgl. Ziff. 5.1 der Beschwerde).
7.4
Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin vor Beginn der gesundheitlichen Verschlechterung und der vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab 9. Mai 2022 während knapp vier Jahren als Stationshilfe bei der E____ AG tätig war (IV-Akte 197, S. 34-35). Den Akten lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit bei der E____ AG ohne gesundheitliche Verschlechterung nicht fortgesetzt hätte. Sodann lässt sich das Valideneinkommen auch hinreichend genau beziffern. Gemäss Auskunft der E____ AG hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 einen Monatslohn von CHF 5'600.00 (zuzüglich eines 13. Monatslohns) und im Jahr 2024 einen Monatslohn von CHF 5'700.00 (zuzüglich eines 13. Monatslohns) erzielen können (vgl. IV-Akte 182). Vorliegend kommt somit ein Abstellen auf statistische Werte nicht in Frage (vgl. E. 7.2. hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, aufgrund ihrer EFZ-Ausbildung zur Kauffrau E-Profil sowie ihrer Tätigkeit als Projekt- und Sekretariatsleiterin für die B____ sei auf die Tabelle T17 abzustellen (vgl. E. 7.3. hiervor), ist ihr nicht zu Folgen. Es ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit bei der E____ AG ohne gesundheitliche Verschlechterung zu Gunsten einer kaufmännischen Tätigkeit aufgegeben hätte. Es bleibt deshalb kein Raum für das Heranziehen statistischer Werte. Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen korrekterweise anhand der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der E____ AG ermittelt.
7.5
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2). Allerdings wird für die Anrechnung des tatsächlichen Verdienstes als Invalideneinkommen nach Eintritt der Invalidität kumulativ vorausgesetzt, dass das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen erscheint, mithin keinen Soziallohn darstellt, und es im Rahmen eines besonders stabilen Arbeitsverhältnisses sowie unter zumutbarer voller Ausschöpfung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit erzielt wird (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.2 und BGE 135 V 297 E. 5.2). Schöpft die versicherte Person ihre verbliebene Leistungsfähigkeit in einer neuen Tätigkeit nicht voll aus, ist dennoch das hochgerechnete tatsächliche Einkommen und nicht ein statistischer Durchschnittslohn massgebend, wenn es sich um die Festsetzung des Invalideneinkommens von Personen handelt, die erfolgreich auf einen neuen Beruf umgeschult worden sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_476/2023 vom 28. März 2024 E. 4.3 und 8C_579/2009 vom 6. Januar 2010 E. 2.3.2). Bei Versicherten, welche ihre Restarbeitsfähigkeit in einer weder dem angestammten noch dem umgeschulten Beruf entsprechenden Tätigkeit verwerten, ist als Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens nicht zwingend der zuletzt effektiv erzielte Lohn zu wählen; vielmehr kann in diesem Fall auch der Beizug von Tabellenlöhnen gerechtfertigt sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_476/2023 vom 28. März 2024 E. 4.3 und 9C_762/2015 vom 26. Januar 2016 E. 4.3).
7.6
Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen LSE heranzuziehen (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile «Total Privater Sektor») an (zu hier nicht näher interessierenden Ausnahmen siehe die in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007). Wie das Bundesgericht mit BGE 148 V 174 E. 9 entschieden hat, besteht im heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE darstellen (vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.6 und 8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3 und E. 3.2.2.4.).
7.7
Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3), womit die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten gemeint sind (vgl. u. a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_747/2023 vom 12. Dezember 2024 E. 4.2.4 und 8C_350/2022 vom 9. November 2022 E. 6).
7.8
Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin vom 9. Mai 2022 bis am 30. Juni 2024 vollständig arbeitsunfähig war (vgl. E. 6.3 und 6.4 hiervor). Das Wartejahr war somit im Mai 2023 erfüllt. Gestützt auf die Auskunft der E____ AG hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 einen Jahreslohn von CHF 72'800.00 erzielen können (vgl. IV-Akte 182 sowie E. 7.4. hiervor). Wie von der Beschwerdegegnerin korrekt ermittelt, beläuft sich deshalb das Valideneinkommen für den Einkommensvergleich 2023 auf CHF 72'800.00. Das Invalideneinkommen beläuft sich infolge vollständiger Arbeitsunfähigkeit auf CHF 0.00. Ab 1. Mai 2023 steht somit dem Valideneinkommen von CHF 72'800.00 ein Invalideneinkommen von CHF 0.00 gegenüber, woraus ein Invaliditätsgrad von 100 % resultiert.
7.9
Per 1. Juli 2024 kam es zu einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation. Die Beschwerdeführerin hat eine Tätigkeit im Umfang von 20 % als kaufmännische Mitarbeiterin bei der G____ AG angetreten (IV-Akte 181, S. 3-5), weshalb ab diesem Zeitpunkt ein neuer Einkommensvergleich durchzuführen ist. Gemäss Auskunft der E____ AG hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2024 einen Jahreslohn von CHF 74'100.00 erzielen können (vgl. IV-Akte 182 sowie E. 7.4. hiervor). Dieser Jahreslohn von CHF 74'100.00 wurde von der Beschwerdegegnerin korrekterweise als Valideneinkommen für den Einkommensvergleich 2024 herangezogen. Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin zu Recht anhand der Tätigkeit für die G____ AG, da die Beschwerdeführerin damit ihre im damaligen Zeitpunkt verbleibende Arbeitsfähigkeit voll ausgeschöpft hat (vgl. E. 7.5. hiervor). Der Monatslohn bei der G____ AG beläuft sich auf CHF 1’310.00 zuzüglich eines 13. Monatslohns (vgl. IV-Akte 181, S. 3-5). Die Beschwerdegegnerin hat deshalb für den Einkommensvergleich 2024 zu Recht ein Invalideneinkommen von CHF 17'160.00 herangezogen (vgl. IV-Akte 208, S. 7). Ab 1. Juli 2024 steht somit dem Valideneinkommen von CHF 74’100.00 ein Invalideneinkommen von CHF 17'160.00 gegenüber, woraus ein Invaliditätsgrad von 77 % (gerundet) resultiert.
7.10
In der Folge kam es erneut zu einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation, so dass der Beschwerdeführerin spätestens ab dem Zeitpunkt der Untersuchung vom 21. Januar 2025 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % attestiert werden konnte (vgl. IV-Akte 177 sowie E. 6.3. und 6.4. hiervor). Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen für den Einkommensvergleich 2025 gestützt auf Tabellenlöhne. Dabei erachtete die Beschwerdegegnerin die Tabelle T17 als anwendbar (vgl. Verfügung vom 29. September 2025, IV-Akte 208). Demgegenüber führt die Beschwerdeführerin aus, ihr sei weder die Tätigkeit als Stationshilfe noch die erlernte kaufmännische Tätigkeit zumutbar. Es seien folglich nur noch Hilfsarbeiten möglich, sodass der Lohn im Total des Kompetenzniveaus 1 der Tabelle LSE 2022 TA1_tirage_skill_level von CHF 4'367.00 als Ausgangspunkt massgeblich sei (vgl. Ziff. 5.2 der Beschwerde).
7.11
Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin spätestens ab dem Untersuchungsdatum vom 21. Januar 2025 eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 60 % zumutbar ist (vgl. IV-Akte 177 sowie E. 6.3. und 6.4. hiervor). Da die Beschwerdeführerin mit ihrer aktuellen Tätigkeit im Umfang von 20 % ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit ab Januar 2025 nicht voll ausschöpft, ist ab diesem Zeitpunkt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht von der tatsächlichen beruflich-erwerblichen Situation auszugehen. Es rechtfertigt sich vielmehr der Beizug der LSE-Tabellenlöhne (vgl. E. 7.5. hiervor). In der Regel werden dabei die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile «Total Privater Sektor») angewandt (vgl. E. 7.6. hiervor). Es gibt keinen Anlass, vorliegend von der Anwendung der Tabelle TA1 abzusehen. Die Beschwerdeführerin hat in der Vergangenheit zahlreiche unterschiedliche Tätigkeiten wie Vereinssekretärin, Projektleiterin, Sachbearbeitern, Stationshilfe und Zustellerin ausgeübt und es sind ihr nach wie vor – unter Berücksichtigung des oben geschilderten Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 6.3 hiervor) – zahlreiche unterschiedliche Tätigkeiten zumutbar. Dies rechtfertigt vorliegend die Anwendung der Tabelle TA1. Soweit die Beschwerdegegnerin die Tabelle T17 für anwendbar erachtet, ist ihr nicht zu Folgen. Die Tabelle T17 liefert vorliegend keine spezifischeren Werte, weshalb im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an der grundsätzlichen Anwendung der Tabelle TA1 festzuhalten ist. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, ihr seien nur noch Hilfsarbeiten möglich, ist sodann nicht zu hören. Das Kompetenzniveau 1 spiegelt die Einkommen aus einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art. Auf dem Kompetenzniveau 2 sind die Löhne aus praktischen Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung und Administration, Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten sowie Sicherheits- und Fahrdiensten verzeichnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 5.3.1). Gestützt auf die Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin rechtfertigt sich vorliegend die Anwendung des Kompetenzniveaus 2. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin nur noch einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art möglich sein sollen. Daran ändert auch das erwähnte Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 6.3. hiervor) nichts. Das Zumutbarkeitsprofil erscheint nicht derart eingeschränkt, als dass der Beschwerdeführerin nur noch reine Hilfsarbeiten möglich sind. Das Invalideneinkommen für den Einkommensvergleich 2025 ist deshalb in Anwendung der Tabelle TA1_tirage_skill_level (Zeile «Totalwert Privater Sektor», Spalte «Kompetenzniveau 2 der Frauen») zu ermitteln. Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (vgl. E. 7.7. hiervor). Im Verfügungszeitpunkt am 29. September 2025 waren die statistischen Löhne des Jahres 2024 noch nicht publiziert. Es ist deshalb auf die statistischen Löhne des Jahres 2022 und damit auf die LSE 2022 abzustellen.
In Anwendung der Tabelle LSE 2022 TA1_tirage_skill_level (Zeile «Totalwert Privater Sektor», Spalte «Kompetenzniveau 2 der Frauen») ist ein Monatslohn von CHF 5'174.00 als Ausgangspunkt massgebend. Hochgerechnet auf ein Jahr (x 12) und unter Berücksichtigung der üblichen Wochenarbeitszeit (Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden) sowie der Nominallohnentwicklung 2023 und 2024 (vgl. T1.2.20 «Total Nominallohnindex Frauen»; 2023 + 1.8 % und 2024 + 2.6 %), resultiert ein Jahreslohn in Höhe von CHF 67'252.00 (gerundet). In Berücksichtigung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 60 % und abzüglich des Pauschalabzugs in Höhe von 10 % gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV beläuft sich das Invalideneinkommen für den Einkommensvergleich 2025 auf CHF 36'316.00 (gerundet). Da die Vergleichseinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_450/2020 vom 15. September 2020 E. 4.2.5.), kann für den Einkommensvergleich 2025 auf das Valideneinkommen 2024 in Höhe von CHF 74'100.00 zurückgegriffen werden. Ab 1. Januar 2025 steht somit dem Valideneinkommen von 74'100.00 ein Invalideneinkommen von CHF 36'316.00 gegenüber, woraus ein Invaliditätsgrad von 51 % (gerundet) resultiert.
7.12
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und weiterhin andauern wird. Der Einwand der Beschwerdegegnerin, die Voraussetzungen für eine Übergangsfrist von drei Monaten seien nicht erfüllt, ist nicht zu hören. Ausnahmsweise kann von einer dreimonatigen Übergangsfrist abgesehen werden, wenn eine Verbesserung bereits seit geraumer Zeit anzunehmen ist, der Zeitpunkt der Änderung aber erst im Rahmen eines Gutachtens bestimmt werden kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_285/2020 vom 15. September 2020 E. 5.1 und 8C_36/2019 vom 30. April 2019 E. 5). Vorliegend wurde mit Gutachten vom 25. Januar 2025 festgestellt, dass der zeitliche Verlauf der Arbeitsfähigkeit retrospektiv schwer zu ermitteln sei (vgl. IV-Akte 177, S. 73). Es kann somit nicht klar angenommen werden, dass eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung bereits seit geraumer Zeit bestanden hat. Zumal auch zwischen der 20-prozentigen Arbeitsfähigkeit ab 1. Juli 2024 und dem Beginn der 60-prozentigen Arbeitsfähigkeit ab 21. Januar 2025 nur rund sechs Monate liegen. Die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist deshalb vorliegend erst nach Ablauf der 3-monatigen Übergangsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV zu berücksichtigen.
7.13
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2023 bis 30. April 2025 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % (1. Mai 2023 bis 30. Juni 2024) bzw. 77 % (1. Juli 2024 bis 30. April 2025) Anspruch hat auf eine ganze Invalidenrente. Ab 1. Mai 2025 besteht Anspruch auf eine Invalidenrente in Höhe von 51 % einer ganzen Invalidenrente.
8.
8.1
Gemäss diesen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 29. September 2025 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2023 bis 30. April 2025 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Mai 2025 eine Invalidenrente in Höhe von 51 % einer ganzen Invalidenrente auszurichten.
8.2
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die ordentlichen Kosten von CHF 800.00 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.3
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur. Damit erscheint vorliegend eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.
Dispositiv
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 29. September 2025 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2023 bis 30. April 2025 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Mai 2025 eine Invalidenrente in Höhe von 51 % einer ganzen Invalidenrente auszurichten.
Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 303.75.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. B. Bertazzo
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: