10.2
Gesetz über den Tag der Zweisprachigkeit
vom 10.02.2015 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2015)
Der Grosse Rat des Kantons Freiburg
gestützt auf Artikel 6 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004;
gestützt auf das Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (SpG) und die dazugehörige Verordnung vom 4. Juni 2010 (SpV);
nach Einsicht in die Botschaft 2014-DIAF-130 des Staatsrats vom 11. November 2014;
auf Antrag dieser Behörde,
beschliesst:
Art. 1
Jedes Jahr findet am Europäischen Tag der Sprachen ein Freiburger Tag der Zweisprachigkeit statt.
Art. 2
Der Leitgedanke des Tages der Zweisprachigkeit besteht darin:
Initiativen, die im Bereich der Partnersprache bestehen, zu fördern;
bestehende Projekte und solche, die an diesem Tag geschaffen werden, zu koordinieren;
die guten Beziehungen zwischen den kantonalen Sprachgemeinschaften zu fördern und zu verstärken.
Art. 3
Die Ziele des Tages der Zweisprachigkeit sind:
Anreize zu schaffen, auf die andere Kultur zuzugehen um das gegenseitige Verständnis zu verbessern;
die verschiedenen existierenden und zukünftigen Aktionen sowie das Image eines zweisprachigen Kantons zu fördern.
Art. 4
Der Staatsrat kann ausnahmsweise Aktivitäten, die dem Leitgedanken und den Zielen nach den Artikeln 2 und 3 entsprechen, fördern:
durch eine logistische Unterstützung;
durch eine finanzielle Unterstützung, sofern diese Aktivitäten die Kriterien für die Gewährung einer Finanzhilfe für mehrsprachige Kantone gemäss Artikel 17 SpV1 erfüllen oder dazu beitragen, dass Freiburg als zweisprachiger Kanton wahrgenommen wird.
Art. 5
Der Staatsrat legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest.2
Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.
2015_014