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Beschluss über die Anwendung des Kriteriums der zivilrechtlichen Bevölkerung bei der Berechnung der finanziellen Beteiligungen zulasten der Gemeinden
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Beschluss
vom 24. April 2001
über die Anwendung des Kriteriums der zivilrechtlichen Bevölkerung bei der Berechnung der finanziellen Beteiligungen zulasten der Gemeinden
Der Staatsrat des Kantons Freiburg
In Erwägung: Auf zahlreichen Gebieten wird die Finanzlast, die von den Gemeinden zu übernehmen ist, unter diesen aufgeteilt und zwar nach der zivilrechtlichen Bevölkerung der Gemeinden, deren Bestand alljährlich vom Staatsrat festgesetzt wird. Zwar werden die Bevölkerungszahlen am 31. Dezember jedes Jahres errechnet, doch wird der Staatsratsbeschluss, mit dem der Bestand der zivilrechtlichen Bevölkerung amtlich festgesetzt wird, erst zum Herbstbeginn des folgenden Jahres gefasst (z.B. wurde dieser Bestand für das Jahr 1999 erst im September 2000 festgesetzt). Somit verfügen die Dienststellen, die mit der Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Gemeinden beauftragt sind, während der ersten drei Quartale des Jahres nur über die Zahl der zivilrechtlichen Bevölkerung des Vorjahres. Im Lauf der Jahre konnten die Dienststellen des Staates für die Anwendung des Kriteriums der zivilrechtlichen Bevölkerung bei der Fakturierung der Gemeindebeteiligungen unterschiedliche Verfahrensweisen entwickeln. Im Interesse sowohl der Gemeinden als auch des Staates ist Transparenz erwünscht. Deshalb ist es angebracht, die Praxis auf diesem Gebiet zu vereinheitlichen und wenn nötig eine Schlussabrechnung aufgrund der neuesten Daten zu erstellen. Diese neue Regelung erfordert in einigen Fällen die Anpassung der Informatikprogramme. Es werden auch vorgängig Tests und Überprüfungen der finanziellen Auswirkungen auf die Abrechnungen der Gemeinden durchgeführt werden müssen. Damit die dazu notwendigen Massnahmen getroffen und eine reibungslose Umsetzung sichergestellt werden kann, hat der Staatsrat das Datum für das Inkrafttreten dieses Beschlusses auf den 1. Januar 2003 festgesetzt. Auf Antrag der Finanzdirektion,
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beschliesst:
Art. 1
Die finanziellen Beteiligungen der Gemeinden, die diesen alljährlich aufgrund ihrer zivilrechtlichen Bevölkerung in Rechnung gestellt werden, werden nach der Zahl berechnet, die der Staatsrat im Laufe des Jahres, grundsätzlich im September, festgesetzt hat.
Art. 2
Werden diese Kosten zeitlich gestaffelt in Rechnung gestellt, so gelten die Beträge, die dem Konto der Gemeinden aufgrund der im Vorjahr vom Staatsrat festgesetzten Zahl belastet werden, als Anzahlungen. Diese Beträge werden bei der Schlussabrechnung nach der letzten vom Staatsrat festgesetzten Zahl der zivilrechtlichen Bevölkerung berichtigt.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.
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