112.5
Gesetz über die Verwaltungsbezirke
vom 11.02.1988 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2016)
Der Grosse Rat des Kantons Freiburg
gestützt auf Artikel 22 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 sowie Artikel 23 der Staatsverfassung;
nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 24. November 1987;
auf Antrag dieser Behörde,
beschliesst:
Art. 1 Bezirke
Der Kanton Freiburg ist in sieben Verwaltungsbezirke eingeteilt. Es sind dies:
Der Saanebezirk; Hauptort: Freiburg;
Der Sensebezirk; Hauptort: Tafers;
Der Greyerzbezirk; Hauptort: Bulle;
Der Seebezirk; Hauptort: Murten;
Der Glanebezirk; Hauptort: Romont;
Der Broyebezirk; Hauport: Estavayer-le-Lac;
Der Vivisbachbezirk; Hauptort: Châtel-Saint-Denis.
Art. 2 Gemeinden der Bezirke
Das Gebiet eines Bezirks besteht aus den Gebieten der Gemeinden, aus denen er sich zusammensetzt.
Die Zuordnung einer Gemeinde zu einem anderen Bezirk muss vom Grossen Rat genehmigt werden.
Die Gemeinden sind nach Bezirken geordnet in einer Verordnung aufgelistet, ebenso die vom Grossen Rat genehmigten Gemeindezusammenschlüsse.
Art. 3 …
Art. 4 …
Art. 5 …
Art. 6 …
Art. 7 …
Art. 8 …
Art. 9 Aufhebung
Das Gesetz vom 12. Mai 1858 über die Zahl und den Umfang der Verwaltungsbezirke wird aufgehoben.
Art. 10 Inkrafttreten
Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er setzt das Datum des Inkrafttretens fest.
BL/AGS 1988 f 109 / d 112