114.1.1
Gesetz über das freiburgische Bürgerrecht
114.1.1
Gesetz
vom 15. November 1996
über das freiburgische Bürgerrecht (BRG)
Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 38 der Bundesverfassung vom 18. April 1999; gestützt auf das Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz); gestützt auf den Artikel 69 Abs. 2 und 3 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 8. Oktober 1996; auf Antrag dieser Behörde,
beschliesst:
1. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz regelt unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen die Bedingungen für den Erwerb und Verlust des Kantons-, des Gemeinde- und des Ortsbürgerrechts sowie das diesbezügliche Verfahren.
Art. 2 Arten des Erwerbs und Verlusts der Bürgerrechte
Erwerb und Verlust des Kantonsbürgerrechts und des Gemeindebürgerrechts erfolgen je nach Fall:
von Gesetzes wegen, in Anwendung der Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs und des Bürgerrechtsgesetzes;
durch Beschluss der Bundesbehörde;
durch Beschluss der Kantonsbehörde;
durch Beschluss der Gemeindebehörde.
Art. 3 Begriffe
Als Ausländer der zweiten Generation gilt das in der Schweiz geborene Kind von eingewanderten ausländischen Eltern sowie das Kind, das in die Schweiz eingereist ist und hier den grössten Teil seiner obligatorischen Schulzeit verbracht hat.
Das freiburgische Bürgerrecht umfasst das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht sowie das Ortsbürgerrecht in Gemeinden mit Bürgergütern.
2. KAPITEL Erwerb des freiburgischen Bürgerrechts Erwerb von Gesetzes wegen
Art. 4 Grundsatz
Der Erwerb des freiburgischen Bürgerrechts von Gesetzes wegen untersteht unter Vorbehalt von Artikel 5 dem Bürgerrechtsgesetz und dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch.
Art. 5 Findelkind
Das im Kanton gefundene Kind unbekannter Abstammung erwirbt neben dem Kantonsbürgerrecht das Bürgerrecht der Gemeinde, in der es aufgefunden wurde.
Der Staatsrat stellt das freiburgische Bürgerrecht gestützt auf den Bericht der für die Einbürgerungen zuständigen Direktion 1) (die Direktion) fest. 1) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
Erwerb durch Beschluss der Kantonsbehörde A. Einbürgerung
Art. 6 Bedingungen
Allgemeine Bedingungen für ausländische Personen 1 Das freiburgische Bürgerrecht kann einer ausländischen Person gewährt werden, wenn:
sie die Bedingungen des Bundesrechts erfüllt;
sie die Anforderungen an den Wohnsitz nach Artikel 8 erfüllt;
ihr eine Gemeinde des Kantons das Gemeindebürgerrecht gewährt;
sie ihre öffentlichen Pflichten erfüllt oder sich bereit erklärt, diese zu erfüllen;
sie während der letzten 5 Jahre vor der Einreichung des Gesuchs nicht aufgrund eines Verstosses, der von mangelndem Respekt gegenüber der Rechtsordnung zeugt, verurteilt wurde;
sie einen guten Ruf geniesst;
sie die Integrationsvoraussetzungen erfüllt.
Die Einbürgerungsbedingungen gelten auch für den Ehegatten und die Kinder des Gesuchstellers. Wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen, können Ausnahmen gemacht werden.
Art. 6a b) Integrationsvoraussetzungen
Das freiburgische Bürgerrecht kann dem Gesuchsteller gewährt werden, wenn er sich in die schweizerischen und freiburgischen Verhältnisse integriert hat.
Der Begriff Integration umfasst namentlich die folgenden Elemente:
die Teilnahme am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben;
die Beachtung der für das friedliche Zusammenleben in der Gesellschaft elementaren Verhaltensregeln;
die Respektierung der grundlegenden verfassungsmässigen Prinzipien und die Beachtung der schweizerischen Lebensgewohnheiten;
die Fähigkeit, sich in einer der im Kanton gesprochenen Amtssprachen ausdrücken zu können;
angemessene Kenntnisse des öffentlichen und politischen Lebens.
Bei der Auslegung des Integrationsbegriffs berücksichtigen die zuständigen Behörden die persönlichen Fähigkeiten des Gesuchstellers.
Art. 7 c) Bedingungen für Schweizer
Ein Schweizer kann um die Aufnahme in das freiburgische Bürgerrecht ersuchen, wenn er die Bedingungen von Artikel 6 Bst. b–g erfüllt.
Seine unmündigen Kinder werden in die Einbürgerung einbezogen; ab 16 Jahren ist ihre schriftliche Zustimmung erforderlich. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich, wenn der Gesuchsteller nicht über die elterliche Gewalt verfügt.
Art. 8 d) Anforderungen an den Wohnsitz
Der Gesuchsteller muss während mindestens drei Jahren im Kanton wohnhaft gewesen sein, wovon zwei Jahre in den letzten fünf Jahren vor der Einreichung des Gesuchs.
Ein Ausländer der zweiten Generation muss insgesamt zwei Jahre, wovon ein Jahr in den letzten zwei Jahren vor der Einreichung des Gesuchs, im Kanton oder in einem der im Ausführungsreglement aufgeführten Kantone wohnhaft gewesen sein.
Der Staatsrat kann in Bezug auf die Anforderungen an den Wohnsitz interkantonale Gegenseitigkeitsvereinbarungen abschliessen.
Wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen, können die Anforderungen an die Wohnsitzdauer in den Jahren vor der Einreichung des Gesuchs gemildert oder aufgehoben werden. Der Gesuchsteller muss jedoch die Anforderungen an die gesamte Aufenthaltsdauer erfüllen.
Während des Verfahrens muss der Gesuchsteller grundsätzlich im Kanton wohnen; Ausländer der zweiten Generation müssen in der Schweiz wohnen.
Die Gemeinden dürfen die Anforderungen an den Wohnsitz auf dem Gemeindegebiet nicht auf mehr als 3 Jahre festlegen.
Art. 8a e) Aufenthaltstitel
Wer ein Einbürgerungsgesuch stellt, muss über eine Niederlassungsbewilligung, eine Aufenthaltsbewilligung oder einen Aufenthaltstitel für diplomatisches oder internationales Personal verfügen.
Für unmündige Gesuchsteller oder junge Erwachsene in Ausbildung, die vorläufig aufgenommen wurden, können Ausnahmen gemacht werden, um sie in ihrer beruflichen Zukunft nicht zu benachteiligen. Ausnahmen können sich auch aus humanitären Gründen rechtfertigen.
Art. 8b f) Unmündige Kinder
Die unmündigen Kinder des Gesuchstellers werden in die Einbürgerung einbezogen; ab 16 Jahren ist ihre schriftliche Zustimmung erforderlich. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich, wenn der Gesuchsteller nicht über die elterliche Gewalt verfügt.
Eine unmündige Person kann ab dem Alter von 14 Jahren allein ein Einbürgerungsgesuch stellen. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist jedoch erforderlich.
Art. 9 Ordentliches Verfahren
a) Einreichung des Gesuchs Wer eingebürgert werden möchte, reicht das Gesuch auf dem Formular für die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung beim Amt für Zivilstandswesen und Einbürgerungen (das Amt) ein; dem Gesuch sind die im Ausführungsreglement aufgeführten Unterlagen beizulegen.
Art. 10 b) Erhebung und Überprüfung der Angaben
über den Zivilstand
Nach Erhalt des Gesuchs erstellt das Amt einen Erhebungsbericht über die Situation des Gesuchstellers. Es ist befugt, sachdienliche Auskünfte einzuholen um festzustellen, ob die Einbürgerungsbedingungen erfüllt sind. Es kann die Mitarbeit der Kantonspolizei, der Gemeindepolizei und der Verwaltungsstellen der Gemeinden oder der Bezirke anfordern.
Die Erhebung über die Situation des Gesuchstellers umfasst namentlich die folgenden Punkte:
die persönliche, soziale, berufliche und familiäre Situation;
die schulische Situation;
Vorstrafen und Polizeidaten;
die Erfüllung der öffentlichen Pflichten;
die Sprachkenntnisse und die Respektierung der schweizerischen Lebensgewohnheiten.
Das Amt überprüft ausserdem die Zivilstandsangaben des Gesuchstellers. Die Registrierung in der Zivilstandsdatenbank (Infostar) kann erst erfolgen, nachdem die Zivilstandsangaben kontrolliert worden sind. Gegebenenfalls können die vorgelegten Ausweise einem Verfahren zur Überprüfung der Echtheit unterzogen werden.
Art. 11 c) Entscheid der Gemeinde
Nach Abschluss der administrativen Erhebung und der Überprüfung der Zivilstandsdaten leitet das Amt das Einbürgerungsgesuch für den Entscheid über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts an die Gemeindebehörde weiter.
Art. 11a d) Eidgenössische Einbürgerungsbewilligung
Wurde das Gemeindebürgerrecht erteilt, so leitet das Amt das Einbürgerungsgesuch mit der Stellungnahme des Kantons für die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung an die Bundesbehörde weiter.
Art. 12 e) Prüfung durch den Staatsrat
Wurde dem Gesuchsteller das Gemeindebürgerrecht und die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung erteilt, so wird das Dossier dem Staatsrat zur Überprüfung weitergeleitet.
Der Staatsrat leitet das Dossier in Form eines Dekretsentwurfs an den Grossen Rat weiter. Er kann eine Stellungnahme zuhanden des Grossen Rates abgeben.
Art. 13 f) Einbürgerungsentscheid des Grossen Rates
Die Einbürgerungskommission des Grossen Rates prüft das Dossier vorgängig und hört den Gesuchsteller an. Sie verfasst eine Stellungnahme zuhanden des Grossen Rates.
Der Grosse Rat entscheidet über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts und des Schweizer Bürgerrechts.
Gibt die Einbürgerungskommission des Grossen Rates eine negative Stellungnahme ab im Hinblick auf einen ablehnenden formellen Entscheid, so wird ein begründeter Entscheidsentwurf ausgearbeitet und dem Grossen Rat unterbreitet.
Wenn der Grosse Rat ein Einbürgerungsgesuch trotz einer positiven Stellungnahme seiner Kommission ablehnt, verfasst das Sekretariat des Grossen Rates einen begründeten Entscheid. Die Beratungen des Grossen Rates müssen im Entscheid enthalten sein.
Art. 13a g) Veröffentlichung des Dekrets
Das Einbürgerungsdekret des Grossen Rates wird im Amtsblatt veröffentlicht. Es wird nicht elektronisch veröffentlicht.
Im Übrigen gelten die Regeln über die Veröffentlichung der Erlasse.
Art. 14 Erleichtertes Verfahren
a) für Ausländer der zweiten Generation Bei Ausländern der zweiten Generation kommt das ordentliche Verfahren zur Anwendung. Die Einbürgerungskommission des Grossen Rates kann jedoch darauf verzichten, den Gesuchsteller anzuhören.
Art. 15 b) für Schweizer
Bei Schweizern kommt, unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen, das ordentliche Verfahren zur Anwendung:
a) Die Einholung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung ist nicht erforderlich.
Die Einbürgerungskommission des Grossen Rates kann auf die Anhörung des Gesuchstellers verzichten.
Das Amt kann auf den Erhebungsbericht verzichten.
…
Art. 16 Rechtskraft
Der Erwerb des freiburgischen Bürgerrechts wird mit der Verabschiedung des Dekrets durch den Grossen Rat rechtskräftig.
Art. 17 Einbürgerungsdokument
Sobald der Grosse Rat die Einbürgerung bewilligt hat, stellt der Staatsrat dem neuen Bürger ein Einbürgerungsdokument aus, das ihm beim offiziellen Empfang übergeben wird.
Art. 17a Offizieller Empfang
Nachdem das Einbürgerungsdekret genehmigt wurde, lädt das Amt die neuen Bürger zu einem offiziellen Empfang ein.
Der neue Bürger wird aufgefordert, sich vor dem Staatsrat oder seinem Vertreter mit folgenden Worten zu verpflichten: Ich verpflichte mich, der Bundesverfassung und der Kantonsverfassung treu zu sein; ich verpflichte mich als loyaler und treuer Schweizer die Gesetze, die Freiheiten und die Unabhängigkeit meines neuen Heimatlandes zu achten und mich für sie einzusetzen und meiner neuen Heimat würdig zu dienen.
Der Staatsrat legt die Einzelheiten des offiziellen Empfangs fest.
Art. 18 Gebühren
…
Art. 19 Verwaltungsgebühren
Der Staat und die Gemeinden können eine Verwaltungsgebühr erheben.
Wird das Gesuch zurückgezogen, ausgesetzt oder abgewiesen, so bleibt die Verwaltungsgebühr für die bereits durchgeführten Verfahrensschritte geschuldet.
Art. 20 Zahlungsfristen
Die Verwaltungsgebühr muss dem Amt vor Beginn der Session des Grossen Rates entrichtet werden.
Werden die Gebühren nicht fristgerecht entrichtet, so wird das Einbürgerungsgesuch von der Tagesordnung des Grossen Rates gestrichen.
Das Amt kann auf schriftliches und begründetes Gesuch des Gesuchstellers eine Ausnahme bewilligen.
B. Wiedereinbürgerung von Schweizern
Art. 21 Bedingungen
Ein Schweizer, der sein freiburgisches Bürgerrecht infolge Heirat oder aus anderen Gründen aufgegeben hat, kann jederzeit wieder in sein früheres Bürgerrecht aufgenommen werden, wenn er ein entsprechendes Gesuch an das Amt richtet.
Art. 22 Zuständige Behörde
Über die Wiederaufnahme in das freiburgische Bürgerrecht entscheidet der Staatsrat.
Art. 23 Unmündige Kinder
Die Wiedereinbürgerung erstreckt sich auf die unmündigen Kinder des Gesuchstellers, sofern sie seiner elterlichen Gewalt unterstehen und vorher das freiburgische Bürgerrecht besassen.
Art. 24 Gebühr
Der Wiedereinbürgerungsbeschluss unterliegt einer Gebühr.
3. ABSCHNITT Erwerb durch Beschluss der Bundesbehörde
Art. 25
Über die Wiedereinbürgerung von Ausländern und die erleichterte Einbürgerung entscheidet die Bundesbehörde.
Das Amt kann:
der Bundesbehörde seine Stellungnahme nach den Artikeln 25 und 32 des Bürgerrechtsgesetzes abgeben;
gegen in Anwendung des Bundesrechts gefällte Entscheide über erleichterte Einbürgerungen Beschwerde ergreifen.
3. KAPITEL Verlust des freiburgischen Bürgerrechts Verlust von Gesetzes wegen
Art. 26 Gemäss Bundesrecht
Der familienrechtlich begründete Verlust des freiburgischen Bürgerrechts wird durch das Bürgerrechtsgesetz des Bundes und das Schweizerische Zivilgesetzbuch geregelt.
Art. 27 Gemäss kantonalem Recht
Ein Freiburger, der das Bürgerrecht eines anderen Kantons erwirbt, behält sein freiburgisches Bürgerrecht, wenn er nicht vor seiner Einbürgerung eine Verzichtserklärung unterzeichnet hat.
Das Amt nimmt vom Verzicht auf das freiburgische Bürgerrecht Kenntnis und nimmt die nötigen Anpassungen vor.
Verlust durch behördlichen Beschluss A. Entlassung
Art. 28 Schweizer Bürgerrecht
Die Entlassung aus dem freiburgischen Bürgerrecht, die mit der Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht verbunden ist, wird im Bürgerrechtsgesetz geregelt.
Der Staatsrat entscheidet über die Entlassung aus dem freiburgischen Bürgerrecht und dem Schweizer Bürgerrecht.
Art. 29 Freiburgisches Bürgerrecht
Ein Freiburger, der über ein weiteres Kantonsbürgerrecht verfügt, kann um die Entlassung aus dem freiburgischen Bürgerrecht ersuchen.
Die der elterlichen Gewalt des Gesuchstellers unterstellten unmündigen Kinder werden in die Entlassung einbezogen; Kinder, die über 16 Jahre alt sind, werden jedoch nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung in die Entlassung einbezogen.
Art. 30 Verfahren
Die Verzichterklärung muss an das Amt geschickt werden, das die Zivilstandsangaben überprüft.
Der Staatsrat händigt dem Gesuchsteller das Dokument über die Entlassung aus dem freiburgischen Bürgerrecht aus, in dem alle aus dem Bürgerrecht entlassenen Personen aufgeführt sind.
Die Entlassung wird im Amtsblatt veröffentlicht.
Es kann eine Verwaltungsgebühr erhoben werden.
Art. 31 Rechtskraft
Die Entlassung aus dem Bürgerrecht wird mit der Eröffnung des Entlassungsdokumentes rechtskräftig.
B. Aufhebung und Entzug
Art. 32
Der Verlust des freiburgischen Bürgerrechts auf Grund der Nichtigerklärung oder des Entzugs des Schweizer Bürgerrechts wird durch das Bürgerrechtsgesetz geregelt.
Der Grosse Rat ist die zuständige Behörde für die Nichtigerklärung der ordentlichen Einbürgerung gemäss Artikel 41 Abs. 2 des Bürgerrechtsgesetzes.
4. KAPITEL Gemeindebürgerrecht Erwerb A. Erwerb durch Personen ohne freiburgisches Bürgerrecht
Art. 33 Zuständige Behörde
Der Gemeinderat entscheidet über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts.
Ablehnende Entscheide müssen begründet werden.
Der Staatsrat regelt die Behandlung des Gesuchs und die Begründung des Entscheids.
Art. 34 Anhörung durch eine Einbürgerungskommission
Jede Gemeinde setzt eine Einbürgerungskommission ein, deren Mitglieder von der Gemeindeversammlung oder vom Generalrat für die Dauer der Legislaturperiode gewählt werden. Die Einbürgerungskommission muss aus 5 bis 11 Mitgliedern bestehen, die in der Gemeinde wohnhafte Aktivbürger sein müssen.
Die Gemeinde sorgt dafür, dass jeder Gesuchsteller von einer Einbürgerungskommission angehört wird, um sich von seiner Integration zu überzeugen. Sie kann darauf verzichten, Schweizer Bürger, die ein Gesuch um Erteilung des Gemeindebürgerrechts stellen, anzuhören.
Die Einbürgerungskommission gibt eine Stellungnahme zuhanden des Gemeinderats ab.
Art. 35 Entscheid
… B. Erwerb durch Personen mit freiburgischem Bürgerrecht
Art. 36 Grundsatz
Der Bürger einer freiburgischen Gemeinde kann um die Aufnahme in das Bürgerrecht einer anderen Gemeinde des Kantons nachsuchen.
Die unmündigen Kinder werden in die Einbürgerung einbezogen; ab 16 Jahre ist ihre schriftliche Zustimmung erforderlich. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich, wenn der Gesuchsteller nicht über die elterliche Gewalt verfügt.
Art. 37 Einreichung des Gesuchs und Entscheid
Das begründete Gesuch ist an den Gemeinderat zu richten, der über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts entscheidet.
Der Erwerb des Gemeindebürgerrechts wird mit der Erteilung durch die Gemeindebehörde rechtskräftig.
Art. 38 Einbürgerungsgebühr und Mitteilung
… Verlust
Art. 39 Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht
Ein Freiburger, der über mehrere Gemeindebürgerrechte verfügt, kann um die Entlassung aus seinen Gemeindebürgerrechten ersuchen, sofern er mindestens ein Gemeindebürgerrecht beibehält.
Die der elterlichen Gewalt des Gesuchstellers unterstellten unmündigen Kinder werden in die Entlassung einbezogen. Sobald sie 16 Jahre alt sind, müssen sie jedoch schriftlich ihre Zustimmung geben.
Der Verlust des Gemeindebürgerrechts erfolgt mit der Eröffnung des Entlassungsdokuments.
Art. 40 Verfahren
Die Verzichterklärung ist an das Amt zu richten, das die erforderlichen Abklärungen vornimmt und die Erklärung der Gemeindebehörde übermittelt.
Der Gemeinderat stellt ein Entlassungsdokument aus, das alle aus dem Bürgerrecht entlassenen Personen anführt.
Das Amt stellt das Entlassungsdokument der aus dem Bürgerrecht entlassenen Person zu.
Art. 41 Unentgeltlichkeit
Das Verfahren zur Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht ist unentgeltlich.
3. ABSCHNITT Auswirkungen auf das Ortsbürgerrecht
Art. 41a
In Gemeinden mit Bürgergütern schliesst die Erteilung des Gemeindebürgerrechts das Ortsbürgerrecht mit ein.
5. KAPITEL Ehrenbürgerrecht des Kantons und der Gemeinde
Art. 42 Ehrenbürgerrecht des Kantons
Der Grosse Rat kann einer Person ohne freiburgisches Bürgerrecht, die hervorragende Dienste geleistet hat oder sich durch aussergewöhnliche Verdienste hervorgetan hat, unentgeltlich und ehrenhalber das Ehrenbürgerrecht verleihen.
Die Erteilung des Ehrenbürgerrechts hat nur im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens die Wirkungen einer Einbürgerung. Andernfalls ist es persönlich, nicht übertragbar und wirkt sich nicht auf den Zivilstand aus.
Art. 43 Ehrenbürgerrecht der Gemeinde
Die Gemeinde kann einem Auswärtigen, der hervorragende Dienste geleistet hat oder sich durch aussergewöhnliche Verdienste hervorgetan hat, unentgeltlich und ehrenhalber das Ehrenbürgerrecht verleihen. Die Artikel
und 34 gelten sinngemäss.
Das Ehrenbürgerrecht wirkt sich nur dann auf den Zivilstand einer Person aus, wenn diese bereits in einer anderen freiburgischen Gemeinde heimatberechtigt ist.
Das einem Schweizer oder einer ausländischen Person verliehene Ehrenbürgerrecht wirkt sich nur im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens auf den Zivilstand aus. Andernfalls ist es persönlich und nicht übertragbar.
6. KAPITEL Feststellungsverfahren und Rechtsmittel
Art. 44 Feststellungsverfahren
Die Direktion entscheidet, wenn fraglich ist, ob eine Person das Schweizer Bürgerrecht besitzt (Art. 49 des Bürgerrechtsgesetzes).
Sie entscheidet zudem, wenn fraglich ist, ob eine Person das freiburgische Bürgerrecht besitzt.
Die betroffene Gemeinde wird angehört.
Art. 44a Rechtsmittel
Die vom Gemeinderat in Anwendung dieses Gesetzes gefällten ablehnenden Entscheide können beim Oberamtmann mit Beschwerde angefochten werden.
Die vom Grossen Rat in Anwendung dieses Gesetzes gefällten ablehnenden Entscheide können beim Kantonsgericht mit Beschwerde angefochten werden.
7. KAPITEL Schlussbestimmungen
Art. 45 Ausführungsreglement und Gebührentarif
Der Staatsrat erlässt das Ausführungsreglement zu diesem Gesetz.
Er erlässt ausserdem den Tarif der Gebühren, die für die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide zu erheben sind.
Art. 46 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
das Gesetz vom 21. Mai 1890 über das Einbürgerungswesen sowie die Verzichtleistung auf das Freiburger Bürgerrecht (SGF 114.1.1);
das Ausführungsreglement vom 16. April 1991 zum Gesetz vom 21. Mai 1890 über das Einbürgerungswesen sowie die Verzichtleistung auf das Freiburger Bürgerrecht (SGF 114.1.11);
der Beschluss vom 14. September 1954 über das Bürgerrecht der schweizerischen Frau eines eingebürgerten Ausländers und ihrer Kinder (SGF 114.1.12);
der Beschluss vom 30. März 1965 betreffend das Bürgerrecht der Schweizerfrau eines Ausländers, der im Kanton Freiburg erleichtert eingebürgert wird (SGF 114.1.13);
der Artikel 1 Ziff. 11 des Tarifs vom 19. Dezember 1972 betreffend die Gebühren des kantonalen Amtes für Zivilstandswesen (SGF 211.2.16).
Art. 47 Änderung des Gesetzes über die Gemeinden
Das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (SGF 140.1) wird wie folgt geändert: ...
Art. 48 Übergangsbestimmung
Dieses Gesetz ist auf die bei seinem Inkrafttreten hängigen Gesuche anwendbar, sofern sie nicht bereits beim Grossen Rat hängig sind.
Art. 49 Inkrafttreten
Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 1) 1) Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 1997 (StRB 8.4.1997).
Freiburgisches Bürgerrecht – G 114.1.1 15