122.3.61
Tarif der Oberamtsgebühren
vom 10.01.1992 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.1992)
Der Staatsrat des Kantons Freiburg
gestützt auf das Gesetz vom 28. April 1953 über Kompetenzabtretung an den Staatsrat zwecks Festsetzung von Abgaben und Gebühren;
auf Antrag der Direktion des Innern und der Landwirtschaft,
beschliesst:
Art. 1
Die Oberämter erheben folgende Gebühren:
Prüfung der Gesuche und Entscheide: 5 bis 2000 Franken
Beglaubigungen: 5 bis 100 Franken.
Art. 2
Der Tarif der Oberamtsgebühren vom 17. Dezember 1974 wird aufgehoben.
Art. 3
Dieser Tarif tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
BL/AGS 1992 f 11 / d 11