122.8.2
Gesetz betreffend die Dauer der öffentlichen Nebenämter
vom 22.09.1982 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2016)
Der Grosse Rat des Kantons Freiburg
gestützt auf Artikel 34 der Staatsverfassung;
gestützt auf Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. Mai 1975 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals;
nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 16. Juli 1982;
auf Antrag dieser Behörde,
beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz ist, unter Vorbehalt von Artikel 3 Abs. 1, anwendbar auf Personen, welche eine nebenamtliche Tätigkeit im Dienste des Staates, seiner Anstalten oder seiner Institutionen ausüben, auf Mitglieder der ständigen Kommissionen des Staates, seiner Anstalten oder seiner Institutionen. Die Sonderbestimmungen anderer Gesetze bleiben vorbehalten.
Das vorliegende Gesetz findet weder auf das Grossratsmandat noch auf die Nebenämter der Rechtspflege Anwendung.
Die Mandatsdauer der Delegierten des Staates innerhalb von Körperschaften oder Anstalten privaten oder öffentlichen Rechts und die zahlenmässige Beschränkung dieser Mandate werden in einer Verordnung des Staatsrats geregelt.
Art. 2 Amtsdauer – Grundsatz
Die in Artikel 1 Abs. 1 erwähnten Personen werden für eine Amtsdauer von fünf Jahren ernannt.
Die Amtsperiode für öffentliche Nebenämter beginnt am 1. Juli im ersten Jahr der Legislaturperiode.
Findet die Ernennung während einer Amtsperiode statt, so gilt sie bis zu deren Ablauf. Der Staatsrat kann auf dem Reglementsweg Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn ein Mitglied nicht mehr der vertretenen Personengruppe angehört.
Art. 3 Amtsdauer – Beschränkung der Amtszeit
Die Amtszeit der Mitglieder der ständigen Kommissionen ist auf drei Amtsperioden begrenzt.
Magistraten und Beamte, welche aufgrund ihrer Funktion ernannt sind, sowie Mitglieder, welche nicht vom Staat bezeichnet werden, sind von dieser Beschränkung nicht betroffen.
Die Amtszeit nach einer Ernennung im Verlaufe einer Amtsperiode wird auf die drei Amtsperioden nicht angerechnet.
Art. 4 …
Art. 5 … (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)
Art. 6 Aufhebung
Es werden aufgehoben:
das Gesetz vom 20. November 1879 betreffend Abänderung des Gesetzes vom 24. Januar 1851 über die Dauer der Staatsbeamtungen;
das Gesetz vom 11. Februar 1965 betreffend Beschränkung der Dauer nichtständiger öffentlicher Ämter;
der Beschluss vom 1. März 1977 betreffend die Festsetzung der Amtsdauer der Mitglieder der ständigen Verwaltungskommissionen.
Art. 7 Änderung
Nachfolgende Gesetze werden wie folgt geändert:
1. Gesetz vom 20. November 1913 über die Freiburger Staatsbank
...
2. Gesetz vom 9. Mai 1950 über die Freiburgischen Elektrizitätswerke
...
3. …
4. Gesetz vom 22. Mai 1975 über die Pensionskasse des Staatspersonals
...
Art. 8 Inkrafttreten
Der Staatsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt, das am 1. Januar 1984 in Kraft tritt.
BL/AGS 1982 f 144 / d 148