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Verordnung über die Verwaltungseinheiten mit leistungsorientierter Führung

122.90.12 · Freiburg Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/de/docs/ch-fr/sgf-rsf/122-90-12/de/verordnung-uber-die-verwaltungseinheiten-mit-leistungsorientierter-fuhrung

Abgerufen am 4. Sept. 2026

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Quelle

122.90.12

Verordnung über die Verwaltungseinheiten mit leistungsorientierter Führung

vom 29.06.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022)

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesetz vom 13. September 2007 zur Änderung gewisser Bestimmungen über die leistungsorientierte Führung;

in Erwägung:

Nach Artikel 59 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung (SVOG) kann der Staatsrat einzelnen Verwaltungseinheiten die leistungsorientierte Führung bewilligen. Die Bewilligung wird nach einer vorgängigen Abklärung erteilt; diese wird in einem Evaluationsbericht festgehalten, der dem Staatsrat vorgelegt wird. Die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission ist angehört worden und hat sich positiv zur Bewilligungserteilung an die in Artikel 2 bezeichneten Einheiten geäussert.

Auf Antrag der Finanzdirektion,

beschliesst:

Art. 1

Die folgenden Verwaltungseinheiten haben bereits eine Bewilligung für die leistungsorientierte Führung im Sinne von Artikel 59 SVOG1 und Abschnitt 5a des Gesetzes vom 25. November 1994 über den Finanzhaushalt des Staates (FHG)2:

  1. das Amt für Kulturgüter (KGA);

  2. das Amt für Wald und Natur (WNA);

  3. Grangeneuve;

  4. das Tiefbauamt (TBA);

  5. das Amt für Archäologie (AAFR);

  6. die Finanzverwaltung (FinV);

  7. das Amt für Informatik und Telekommunikation (ITA).

Footnotes

  1. [1] RSF 122.0.1
  2. [2] SGF 610.1

Art. 2

Neu erhalten die beiden folgenden Verwaltungseinheiten eine Bewilligung für die leistungsorientierte Führung:

  1. das Amt für Personal und Organisation (POA), frühestens für den Voranschlag 2013;

  2. die Anstalten von Bellechasse (AB), frühestens für den Voranschlag 2013.

Art. 3

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

2010_078