Quelle

140.1

Gesetz über die Gemeinden

140.1

Gesetz

vom 25. September 1980

über die Gemeinden

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 30. Dezember 1977; auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

I. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriff der Gemeinde

Die Gemeinde ist eine autonome Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts.

Sie sorgt im örtlichen Bereich für das Gemeinwohl.

Art. 2 a) Körperschaft des öffentlichen Rechts

Die Gemeinde umfasst alle auf ihrem Gebiet wohnhaften Personen.

Die politischen Rechte werden durch die Aktivbürger ausgeübt.

Art. 3 b) Gebiet

Die Grenzen des Gemeindegebietes bestimmen sich nach dem Katasterplan.

Änderungen von Gemeindegrenzen erfolgen durch Vereinbarung unter den beteiligten Gemeinden. Die Vereinbarung ist dem Staatsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

Mangels einer Vereinbarung unter den Gemeinden können die Gemeindegrenzen geändert werden:

a) durch den Staatsrat, wenn es sich nur um geringfügige Änderungen handelt;

b) durch den Grossen Rat, wenn ein überwiegendes, öffentliches Interesse es erfordert.

Die in der Gesetzgebung über die amtliche Vermessung vorgesehenen Änderungen von Gemeindegrenzen bleiben vorbehalten.

Art. 4 c) Autonomie

Die Gemeinde besorgt ihre Angelegenheiten in den Grenzen der kantonalen und der eidgenössischen Gesetzgebung selbständig.

Art. 5 d) Aufgaben

aa) Grundsätze

Die Gemeinde erfüllt die ihr durch die Gesetze übertragenen und die durch eigene Beschlüsse übernommenen Aufgaben.

Sie wirkt nach Massgabe des Gesetzes bei der Erfüllung der kantonalen und der eidgenössischen Aufgaben mit. 3…

Art. 5a bb) Erfüllung öffentlicher Gemeindeaufgaben durch Dritte

Die Gemeinde kann ihre öffentlichen Aufgaben Dritten übertragen, wenn die Bedingungen nach Artikel 54 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 erfüllt sind.

Das Ausführungsreglement legt die Einzelheiten der Aufsicht der Gemeinde über die Rechtsträger der Aufgabendelegation fest.

Die Gemeinde kann sich an Unternehmen beteiligen oder Unternehmen gründen, um ihnen ihre öffentlichen Aufgaben zu übertragen.

Rechtsträger kann auch eine von der Gemeinde geschaffene Anstalt mit Rechtspersönlichkeit sein.

Art. 5b cc) Rechtsschutz

Die von einem Rechtsträger einer Delegation öffentlicher Gemeindeaufgaben erlassenen Verfügungen unterliegen gemäss Artikel 153 Abs. 2 der vorgängigen Einsprache an den Gemeinderat.

Art. 6 Organe der Gemeinde

Organe der Gemeinde sind:

  1. die Gesamtheit der Stimmberechtigten;

  2. die Gemeindeversammlung oder der Generalrat;

  3. der Gemeinderat.

Art. 7 Name und Wappen

Der Name und das Wappen der Gemeinde sind geschützt.

Die Änderungen sind dem Staatsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Die Kommission für Nomenklatur gibt eine Stellungnahme ab.

Art. 7bis Massgebliche Bevölkerungszahl

Benützt das vorliegende Gesetz eine Bevölkerungszahl, so gilt die letzte, durch Staatsratsbeschluss veröffentlichte Statistik der zivilrechtlichen Bevölkerung.

Sieht das vorliegende Gesetz die Ermittlung eines Quotienten auf der Grundlage der Bevölkerungszahl oder der Aktivbürger vor, so wird der Quotient auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet.

II. KAPITEL Organe der Gemeinde

1. Gesamtheit der Stimmberechtigten

Art. 8

Die Gesamtheit der Stimmberechtigten umfasst alle Aktivbürger, die ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde haben.

Sie entscheidet in den von diesem Gesetz bestimmten Fällen durch Urnenabstimmung.

2. Gemeindeversammlung

Art. 9 Zusammensetzung

Die Gemeindeversammlung besteht aus den Aktivbürgern, die ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde haben und gemäss den Artikeln 11 und 12 versammelt sind.

Art. 9bis Öffentlichkeit

Die Gemeindeversammlung ist öffentlich; der Ausschluss der Öffentlichkeit kann nicht angeordnet werden.

Art. 10 Befugnisse

Der Gemeindeversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

  1. abis) Sie beschliesst die Übertragung obligatorischer Gemeindeaufgaben.

  1. ater) Sie beschliesst die Änderung der Zahl der Gemeinderäte.

  2. Sie genehmigt den Voranschlag und die Jahresrechnung.

  3. Sie bewilligt Ausgaben, die nicht in einem Rechnungsjahr gedeckt werden können und die diesbezüglichen Zusatzkredite, und beschliesst über die Deckung dieser Ausgaben.

  4. Sie bewilligt die im Voranschlag nicht vorgesehenen Ausgaben, mit Ausnahme jener, deren Betrag sich aus dem Gesetz ergibt.

  5. Sie beschliesst Steuern und andere öffentliche Abgaben, mit Ausnahme der Kanzleigebühren.

  6. Sie erlässt die allgemeinverbindlichen Reglemente.

  7. Sie beschliesst den Kauf, den Verkauf, den Tausch, die Schenkung oder die Teilung von Grundstücken, die Begründung beschränkter dinglicher Rechte und alle anderen Geschäfte, deren wirtschaftlicher Zweck dem eines Grundstückerwerbs gleichkommt.

  8. Sie beschliesst Bürgschaften und ähnliche Sicherheitsleistungen, mit Ausnahme der Gutsprachen zu Fürsorgezwecken.

  9. Sie beschliesst Darlehen und Beteiligungen, die bezüglich Sicherheit oder Ertrag nicht den üblichen Bedingungen entsprechen.

  10. Sie beschliesst die Annahme einer Schenkung mit Auflage oder eines Vermächtnisses mit Auflage.

  11. Sie beschliesst Änderungen der Gemeindegrenzen mit Ausnahme der in der Gesetzgebung über die amtliche Vermessung vorgesehenen Änderungen.

  12. Sie beschliesst Änderungen des Gemeindenamens oder des Gemeindewappens.

  13. Sie genehmigt die Statuten eines Gemeindeverbandes sowie deren wesentliche Änderungen; sie beschliesst den Austritt der Gemeinde aus dem Verband und dessen Auflösung.

  14. Sie wählt die Mitglieder der Finanzkommission sowie die Mitglieder weiterer Kommissionen, die vom Gesetz vorgesehen sind und in ihre Zuständigkeit fallen.

  15. Sie beaufsichtigt die Verwaltung der Gemeinde.

  16. Sie bezeichnet die Revisionsstelle.

  17. Sie nimmt Kenntnis vom Finanzplan und dessen Nachführungen.

Die Gemeindeversammlung kann die Zuständigkeit zur Vornahme der Geschäfte nach Absatz 1 Bst. g–j in den von ihr bestimmten Grenzen dem Gemeinderat übertragen. Die Kompetenzübertragung erlischt am Ende der Legislaturperiode.

Die Gemeindeversammlung kann dem Gemeinderat die Befugnis übertragen, den Tarif der öffentlichen Abgaben unter Ausschluss der Steuern festzusetzen; sie selber hat dabei den Gegenstand der Abgabe, den Kreis der Abgabepflichtigen, die Berechnungskriterien und den Höchstbetrag der Abgabe festzulegen.

Die Gemeindeversammlung kann dem Gemeinderat die Befugnis übertragen, innerhalb des von ihr gesetzten finanziellen Rahmens Ausgabeverpflichtungen einzugehen, die durch die Gemeindeübereinkünfte im Sinne von Artikel 108 dieses Gesetzes entstehen. Das Ausführungsreglement regelt die Modalitäten der Kompetenzdelegation. Diese erlischt am Ende der Legislaturperiode.

Art. 11 Sitzungen

Die Gemeindeversammlung wird vom Gemeinderat mindestens zweimal im Jahr einberufen: einmal im Verlauf der ersten fünf Monate, namentlich zur Genehmigung der Rechnung des Vorjahres, und einmal vor Ende des Jahres, namentlich zur Beschlussfassung über den Voranschlag für das folgende Jahr.

Eine Gemeindeversammlung ist innert dreissig Tagen abzuhalten:

  1. wenn ein Zehntel der Aktivbürger, aber mindestens deren zehn, es schriftlich verlangen, um Geschäfte zu behandeln, die in der Zuständigkeit der Versammlung liegen;

  2. wenn der Oberamtmann es anordnet.

Art. 12 Einberufung

Die Gemeindeversammlung ist mindestens zehn Tage im voraus durch Mitteilung im Amtsblatt, durch öffentlichen Anschlag sowie entweder mit einem Rundschreiben an alle Haushaltungen oder mit einer persönlichen Einladung einzuberufen.

Die Gemeindeversammlung entscheidet in der ersten Sitzung der Legislaturperiode über die Art der Einberufung der Gemeindeversammlungen (persönliche Einladungen oder Rundschreiben an alle Haushaltungen). Die gewählte Art der Einberufung gilt jeweils für eine Legislaturperiode. Wird kein Beschluss gefasst, so gilt für die Einberufung die persönliche Einladung.

Die Einberufung enthält die vom Gemeinderat erstellte Traktandenliste. Handelt es sich um eine Steuer, so bleiben die Erfordernisse des Gesetzes über die Gemeindesteuern vorbehalten.

Werden diese Formvorschriften nicht eingehalten, so sind die Beschlüsse anfechtbar.

Art. 13 Vorsitz

Den Vorsitz der Gemeindeversammlungen führt der Gemeindeammann.

Ist er verhindert, so wird er durch den Vizeammann oder durch ein anderes Mitglied des Gemeinderates ersetzt.

Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung.

Art. 14 Stimmenzähler

Der Vorsitzende bezeichnet mindestens zwei Stimmenzähler, welche die Zahl der Aktivbürger festzustellen, die Stimmzettel auszuteilen und einzusammeln, sowie die Stimmen zu zählen haben. 2…

Sein Entscheid ist endgültig.

Art. 15 Büro

Das Büro besteht aus den Mitgliedern des Gemeinderates und den Stimmenzählern.

Es entscheidet unter Vorbehalt von Artikel 16 Abs. 3 über Anstände betreffend das Verfahren.

Art. 15bis Kommissionen

Die Amtsdauer der in Anwendung von Artikel 10 Abs. 1 Bst. o gewählten Mitglieder geht spätestens mit der Legislaturperiode zu Ende. Die bisherigen Mitglieder bleiben jedoch bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.

Wer ohne triftigen Grund Sitzungen versäumt, kann von der Gemeindeversammlung abberufen werden.

Die Kommission bezeichnet ihren Präsidenten und ihren Sekretär. Im Übrigen bestimmt sie ihre Organisation selbst.

Fehlen Gemeindebestimmungen, so finden die Artikel 64–66 sinngemäss Anwendung.

Art. 16 Beratungen

a) Traktanden 1 Die auf der Tagesordnung stehenden Geschäfte werden der Versammlung vom Gemeinderat vorgetragen.

Die an der Versammlung teilnehmenden Aktivbürger können zu den in Beratung stehenden Geschäften andere Anträge stellen. Das gleiche Recht steht im Rahmen ihrer Aufgaben den Kommissionen zu.

Jeder Aktivbürger kann der Versammlung mit einem Ordnungsantrag vorschlagen, den Verlauf der Beratungen zu ändern.

Art. 17 b) Verschiedenes

Nach Erledigung der Geschäfte der Tagesordnung kann jeder Aktivbürger zu anderen der Versammlung zustehenden Geschäften Anträge stellen. Die Versammlung entscheidet noch an der gleichen oder an der nächsten Sitzung, ob den Anträgen Folge gegeben werden soll; in diesem Fall werden sie dem Gemeinderat überwiesen, der dazu Stellung nimmt und sie innert Jahresfrist der Versammlung zur Beschlussfassung unterbreitet; der Entscheid kann allerdings nur ein Grundsatzentscheid sein, wenn der Antrag eine längere Prüfung erfordert.

Ferner kann jeder Aktivbürger dem Gemeinderat über einen Gegenstand der Gemeindeverwaltung Fragen stellen. Der Gemeinderat antwortet sofort oder an der nächsten Versammlung.

Der Wortlaut der Anträge und der Fragen sowie der Antworten, die darauf gegeben werden, wird ins Protokoll aufgenommen.

Art. 18 Beschlussfassung

a) Abstimmungen 1 Die Versammlung stimmt durch Handaufheben ab.

Die Abstimmung erfolgt jedoch geheim, wenn dies von einem Fünftel der anwesenden Aktivbürger verlangt wird.

Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Gemeinderates können mitstimmen. Sie enthalten sich jedoch der Stimme, wenn die Versammlung die Jahresrechnung genehmigt oder eine Kompetenzübertragung beschliesst.

Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen gefasst, wobei die Enthaltungen, die leeren und die ungültigen Stimmzettel nicht gezählt werden. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.

Art. 19 b) Wahlen

Die Wahlen erfolgen durch Listenwahl.

Wurde keine Liste eingereicht, so wird individuell durch Handaufheben gewählt. Ein Fünftel der anwesenden Aktivbürger kann beschliessen, eine geheime Wahl durchzuführen.

Bei der Wahl entscheidet die absolute Mehrheit der gültigen Stimmzettel, wobei die Enthaltungen und die leeren Stimmzettel nicht gezählt werden. Im zweiten Wahlgang genügt das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit nimmt der Vorsitzende die Entscheidung durch das Los vor. 3… 4…

Art. 20 Rückkommen

Nur der Gemeinderat kann der Gemeindeversammlung beantragen, ein Geschäft erneut zu behandeln, über das sie vor weniger als drei Jahren befunden hat.

Art. 21 Ausstand

Ein Mitglied der Versammlung muss in den unter Artikel 65 Absatz 1 dieses Gesetzes vorgesehenen Fällen in den Ausstand treten.

Bei Verletzung der Ausstandspflicht ist der Beschluss anfechtbar.

Art. 22 Protokoll

Über die Verhandlungen der Gemeindeversammlung wird ein Protokoll geführt.

Dieses erwähnt namentlich die Zahl der anwesenden Aktivbürger, die Anträge, die Beschlüsse und die Ergebnisse jeder Abstimmung oder Wahl; es enthält eine Zusammenfassung der Diskussion. Es wird vom Vorsitzenden und vom Schreiber unterzeichnet.

Das Protokoll ist innert zwanzig Tagen auszufertigen. Es ist der Gemeindeversammlung zur Genehmigung vorzulegen; Artikel 103bis ist jedoch anwendbar, sobald es abgefasst ist.

Art. 23 Aufrechterhaltung der Ordnung

Wer als Mitglied der Gemeindeversammlung den Anstand verletzt, wird vom Vorsitzenden zur Ordnung aufgerufen. Fährt er in der Störung der Versammlung fort, heisst ihn der Vorsitzende, den Saal zu verlassen.

Wird die Versammlung von Dritten gestört, kann der Vorsitzende deren Ausweisung anordnen.

Kann die Ordnung nicht wiederhergestellt werden, so hebt der Vorsitzende die Versammlung auf.

Diese Vorkommnisse werden ins Protokoll aufgenommen.

Art. 24 Verweis auf das Ausführungsreglement

Das Ausführungsreglement zu diesem Gesetz (hiernach: Ausführungsreglement) enthält nähere Vorschriften über das an der Versammlung zu befolgende Verfahren.

3. Generalrat

Art. 25 Obligatorische Einsetzung

In den folgenden Gemeinden wird die Gemeindeversammlung durch einen Generalrat ersetzt: Freiburg, Bulle, Murten, Romont, Estavayer-le- Lac, Châtel-Saint-Denis, Marly und Villars-sur-Glâne. 2…

Art. 26 Freiwillige Einführung

Gemeinden mit mehr als sechshundert Einwohnern können die Gemeindeversammlung durch einen Generalrat ersetzen.

Die freiwillige Einführung des Generalrates wird durch eine Urnenabstimmung beschlossen, die von der Gemeindeversammlung, vom Gemeinderat oder von einem Zehntel der Aktivbürger verlangt werden kann. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte in Bezug auf die Initiative auf Gemeindeebene sind mit Ausnahme der Bestimmungen über ihre Weiterleitung und Gültigerklärung anwendbar.

Das Gesuch um freiwillige Einführung nennt die Zahl der Generalräte innerhalb der Grenzen von Artikel 27.

Der Generalrat wird auf den Zeitpunkt der Gesamterneuerung der Gemeindebehörden eingesetzt, die der Abstimmung folgt. Die Einsetzung des Generalrats kann jedoch nur dann erfolgen, wenn die Abstimmung mindestens 6 Monate vor der Gesamterneuerung der Gemeindebehörden stattgefunden hat.

Art. 27 Bestand

Der Generalrat besteht aus:

  1. dreissig Mitgliedern in Gemeinden mit weniger als zweitausendfünfhundert Einwohnern;

  2. fünfzig Mitgliedern in Gemeinden mit zweitausendfünfhundert bis zu zehntausend Einwohnern;

  3. achtzig Mitgliedern in Gemeinden mit über zehntausend Einwohnern.

Die Gemeinden können die Zahl der Generalräte in Abweichung von Absatz 1 auf 30 bis 80 Mitglieder festlegen.

Jede Änderung der Zahl der Generalräte, die vom Generalrat beschlossen oder durch eine Initiative beantragt wurde, kann nur erfolgen, wenn der Beschluss oder die Initiative mindestens 6 Monate vor der Gesamterneuerung der Gemeindebehörden in Kraft getreten, bzw. in der Volksabstimmung angenommen worden ist.

Die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse über die Zahl der Generalräte müssen dem Oberamtmann und dem Amt für Gemeinden mitgeteilt werden.

Art. 28 Wählbarkeit und Unvereinbarkeit

Für die Wählbarkeit in den Generalrat gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte.

Das Gemeindepersonal, das seine Tätigkeit zu 50 % oder mehr ausübt, sowie die Mitglieder des Gemeinderates, der Gemeindeschreiber und der Gemeindekassier können dem Generalrat nicht angehören. Die Gemeinden können von diesem Absatz abweichen, indem sie ein allgemeinverbindliches Reglement mit strengeren Unvereinbarkeitsregeln erlassen.

Art. 29 Wahl

Der Generalrat wird gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte an der Urne gewählt.

Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre. Nach Vakanzen läuft die Amtsdauer der neueingetretenen Ratsmitglieder mit der Legislaturperiode ab.

Die Gesamterneuerung des Generalrates findet am gleichen Datum wie diejenige des Gemeinderates statt.

Art. 29a Vereidigung

Die Generalratsmitglieder werden innert dreissig Tagen nach den Wahlen vom Oberamtmann vereidigt.

Die Eidesformel lautet wie folgt:

«Ich schwöre, die Verfassung und die Gesetze treu zu befolgen, die Rechte des Volkes zu achten und die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.»

Für Generalratsmitglieder, die anstelle des Eides ein feierliches Gelübde ablegen, lautet die Formel wie folgt:

«Ich verspreche auf meine Ehre und mein Gewissen, die Verfassung und die Gesetze treu zu befolgen, die Rechte des Volkes zu achten und die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen.»

Art. 30 Konstituierende Sitzung

Innert sechzig Tagen nach den Wahlen versammeln sich die Mitglieder des Generalrates auf Einladung des Gemeinderates zur konstituierenden Sitzung.

Das älteste Mitglied des Generalrates führt den Vorsitz. Es bezeichnet vier Stimmenzähler, die mit ihm zusammen das provisorische Büro bilden.

Der Generalrat wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten, mindestens drei Stimmenzähler und Ersatzstimmenzähler sowie die Mitglieder der Finanzkommission. Er kann ebenfalls die Mitglieder weiterer Kommissionen wählen, die vom Gesetz vorgesehen sind und in seine Zuständigkeit fallen.

Art. 31 Befugnisse

Art. 32 Organisation

a) Vorsitz 1 Der Präsident und der Vizepräsident werden für eine Dauer von zwölf Monaten gewählt. Sie sind in der gleichen Legislaturperiode nicht wieder als solche wählbar.

Dem Präsidenten obliegen folgende Aufgaben:

  1. Er leitet die Verhandlungen und sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung.

  2. Er führt den Vorsitz im Büro, verfügt über das Sekretariat und beaufsichtigt die Arbeiten der Kommissionen.

  3. Er vertritt den Generalrat nach aussen und steht mit dem Gemeinderat in Verbindung.

Der Vizepräsident oder bei seiner Verhinderung ein Stimmenzähler vertreten den Präsidenten, wenn dieser verhindert ist oder sich an der Diskussion beteiligen will.

Art. 33 b) Stimmenzähler

Die Stimmenzähler und ihre Ersatzleute werden für die Dauer der Legislaturperiode gewählt. Bei dieser Wahl sind die im Generalrat vertretenen Parteien und Wählergruppen angemessen zu berücksichtigen.

Die Stimmenzähler erstellen eine Präsenzliste, besorgen die Austeilung und Einsammlung der Stimmzettel und zählen die Stimmen.

Art. 34 c) Büro

Das Büro besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den Stimmenzählern.

Es obliegen ihm folgende Aufgaben:

  1. Es setzt im Einvernehmen mit dem Gemeinderat die Sitzungen des Generalrates und deren Tagesordnung fest und beruft den Generalrat ein.

  2. Es entscheidet über Anstände betreffend das Verfahren.

  3. Es erstattet Bericht über die an den Generalrat gerichteten Petitionen.

  4. cbis) Es nimmt Stellung zu Beschwerden gegen Entscheidungen des Generalrates. ter

  5. Es stellt die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit des Generalrats sowie die Umsetzung des Rechts auf Zugang zu dessen Dokumenten sicher.

  6. Es erfüllt die übrigen ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben.

Art. 35 d) Sekretariat

Das Sekretariat des Generalrates und seines Büros wird vom Gemeindeschreiber versehen.

Art. 36 e) Kommissionen

Der Generalrat hat eine Finanzkommission gemäss Artikel 96.

Der Generalrat kann auf Antrag des Gemeinderates, seines Büros oder eines seiner Mitglieder für die Dauer der Legislaturperiode weitere Kommissionen einsetzen.

Zur vorgängigen Prüfung wichtiger Vorlagen können der Generalrat oder sein Büro besondere Kommissionen einsetzen, die nach Erfüllung ihrer Aufgabe aufgelöst werden.

Art. 37 Sitzungen

a) Allgemeines 1 Der Generalrat hält mindestens zweimal im Jahr Sitzung: einmal im Verlauf der ersten fünf Monate, um den Rechenschaftsbericht zu beraten und die Rechnung des Vorjahres zu genehmigen, sowie einmal vor Ende des Jahres, namentlich zur Beschlussfassung über den Voranschlag für das folgende Jahr.

Der Generalrat ist innert dreissig Tagen zu versammeln:

  1. wenn der Gemeinderat darum ersucht;

  2. wenn ein Fünftel der Mitglieder es schriftlich verlangt, um Geschäfte zu behandeln, die in der Zuständigkeit des Generalrates liegen.

Art. 38 b) Einberufung

Die Einberufung des Generalrates erfolgt durch Einladungsschreiben, das mindestens zehn Tage im voraus an die Ratsmitglieder zu versenden ist.

In der Einladung sind die Verhandlungsgegenstände aufzuführen. Handelt es sich um eine Steuer, so bleiben die Erfordernisse des Gesetzes über die Gemeindesteuern vorbehalten.

Werden diese Formvorschriften nicht eingehalten, sind die Beschlüsse anfechtbar.

Die Einberufung und die Begleitdokumente werden der Öffentlichkeit und den Medien ab dem Versand an die Ratsmitglieder zur Verfügung gestellt. Datum, Zeit, Ort und Traktandenliste der Sitzungen werden zudem mindestens 10 Tage im Voraus durch eine Mitteilung im Informationsblatt der Gemeinde oder im Amtsblatt bekannt gegeben.

Art. 39 c) Teilnahmepflicht

Ein Mitglied des Generalrates, das ohne einen vom Büro als triftig anerkannten Grund drei aufeinanderfolgende Ratssitzungen versäumt, geht seines Amtes verlustig.

Das Büro spricht die Amtsenthebung aus.

Art. 40 d) Anwesenheit des Gemeinderates

Die Mitglieder des Gemeinderates wohnen den Sitzungen des Generalrates mit beratender Stimme bei.

Art. 41 e) Öffentlichkeit

Art. 42 Traktanden

Die auf der Tagesordnung stehenden Geschäfte werden dem Generalrat, sofern es sich nicht um eine ratsinterne Angelegenheit handelt, vom Gemeinderat vorgetragen.

Die anwesenden Generalräte können zu den in Beratung stehenden Gegenständen andere Anträge stellen. Die gleiche Befugnis steht im Rahmen ihrer Aufgaben den Kommissionen zu. Änderungsanträge zu Bestimmungen von allgemeinverbindlichen Reglementen werden schriftlich vorgebracht.

Jedes Ratsmitglied kann dem Generalrat mit einem Ordnungsantrag vorschlagen, den Verlauf der Beratungen zu ändern.

Der Wortlaut der Anträge und der Fragen sowie der Antworten, welche darauf gegeben werden, wird ins Protokoll aufgenommen.

Art. 43 Verschiedenes

Art. 44 Beschlussfassung

a) Quorum Der Generalrat ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

Art. 45 b) Abstimmung

Art. 46 c) Wahlen

Die Wahlen erfolgen als Listenwahl.

Bei diesen Wahlen sind die im Generalrat vertretenen Parteien und Gruppen angemessen zu berücksichtigen.

Das Ausführungsreglement ordnet das Wahlverfahren.

Die Bestimmungen des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte in Bezug auf die Zusammensetzung des Wahlbüros gelten sinngemäss.

Art. 47 –51

...

Art. 51bis Weitere Vorschriften

Die Vorschriften über die Gemeindeversammlung betreffend die Öffentlichkeit der Sitzungen (Art. 9bis), die Befugnisse (Art. 10), die Kommissionen (Art. 15bis), das Traktandum «Verschiedenes» (Art. 17), die Abstimmungen (Art. 18 Abs. 1, 2, und 4), das Rückkommen (Art. 20), den Ausstand (Art. 21), das Protokoll (Art. 22), die Aufrechterhaltung der Ordnung (Art. 23) und der Verweis auf das Ausführungsreglement (Art. 24) finden auch auf den Generalrat Anwendung.

Art. 51ter Initiative

In Gemeinden mit einem Generalrat kann ein Zehntel der Aktivbürger eine Initiative einreichen betreffend: werden kann, oder eine Bürgschaft, die eine solche Ausgabe nach sich ziehen könnte;

  1. ein allgemeinverbindliches Reglement;

  2. die Gründung eines Gemeindeverbandes oder den Beitritt zu einem solchen Verband;

  3. die Änderung der Zahl der Generalräte.

Die Initiative muss schriftlich eingereicht werden. Sie kann bei einem allgemeinverbindlichen Reglement nach Absatz 1 Buchstabe b die Form einer allgemeinen Anregung oder eines vollständig ausgearbeiteten Entwurfs annehmen. Die Initiativen nach Absatz 1 Bst. a und c werden als allgemeine Anregungen betrachtet.

Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte.

Die Initiative zu einem Gemeindezusammenschluss ist in den Artikeln 133a ff. geregelt.

Art. 52 Fakultatives Referendum

Beschlüsse des Generalrates betreffend:

  1. eine Ausgabe, die nicht in einem Rechnungsjahr gedeckt werden kann, oder eine Bürgschaft, die eine solche Ausgabe nach sich ziehen könnte;

  2. eine Steuer, eine andere öffentliche Abgabe, oder eine Kompetenzdelegation gemäss Artikel 10 Absatz 3;

  3. die Gründung eines Gemeindeverbandes oder den Beitritt zu einem solchen Verband;

  4. ein allgemeinverbindliches Reglement;

  5. die Zahl der Generalräte;

  6. die Zahl der Gemeinderäte;

unterliegen dem Referendum, wenn ein Zehntel der Aktivbürger der Gemeinde es schriftlich verlangt.

Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte.

Gegen einen negativen Entscheid gibt es kein Referendum.

Art. 53 Aufhebung des Generalrates

In den Gemeinden mit mehr als sechshundert Einwohnern, die einen Generalrat haben, mit Ausnahme der Gemeinden nach Artikel 25 Absatz 1, kann der Generalrat durch die Gemeindeversammlung ersetzt werden. Die Aufhebung des Generalrates wird durch eine Urnenabstimmung beschlossen, die von einem Zehntel der Aktivbürger verlangt werden kann. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte in Bezug auf die Initiative auf Gemeindeebene gelten sinngemäss.

Beträgt die zivilrechtliche Bevölkerung weniger als sechshundert Einwohner, so muss der Generalrat durch die Gemeindeversammlung ersetzt werden.

Die Aufhebung des Generalrates wird auf Ende der Legislaturperiode wirksam.

4. Gemeinderat

Art. 54 Bestand

Der Gemeinderat besteht aus:

  1. fünf Mitgliedern in Gemeinden mit weniger als sechshundert Einwohnern;

  2. sieben Mitgliedern in Gemeinden mit sechshundert bis zu tausendzweihundert Einwohnern;

  3. neun Mitgliedern in Gemeinden mit über tausendzweihundert Einwohnern.

Die Gemeinden können die Grösse des Gemeinderats in Abweichung von Absatz 1 auf fünf, sieben oder neun Mitglieder festlegen. Die gesetzlichen Bestimmungen im Bereich der Gemeindezusammenschlüsse bleiben vorbehalten.

Jede Änderung der Zahl der Gemeinderäte bedarf eines Beschlusses der Gemeindeversammlung oder des Generalrates, der spätestens sechs Monate vor der Gesamterneuerung der Gemeindebehörden in Kraft treten muss.

Bei einem Gemeindezusammenschluss kann die Fusionsvereinbarung die Zahl der Gemeinderäte der neuen Gemeinde enthalten. Bei einer Änderung der Zahl der Gemeinderäte muss der entsprechende Beschluss mindestens sechs Monate vor der Gesamterneuerung der Gemeindebehörden in Kraft treten.

Die Beschlüsse über die Zahl der Gemeinderäte müssen dem Oberamtmann und dem Amt für Gemeinden mitgeteilt werden.

Art. 55 Wählbarkeit und Unvereinbarkeit

Für die Wählbarkeit in den Gemeinderat gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte.

Das Gemeindepersonal, das seine Tätigkeit zu 50 % oder mehr ausübt, sowie der Gemeindeschreiber und der Gemeindekassier können dem Gemeinderat nicht angehören. Die Gemeinden können von diesem Absatz abweichen, indem sie ein allgemeinverbindliches Reglement mit strengeren Unvereinbarkeitsregeln erlassen.

Es können nicht gleichzeitig Mitglieder des Gemeinderates sein:

  1. Verwandte in direkter Linie;

  2. Ehegatten und eingetragene Partner;

  3. Verschwägerte ersten Grades (Schwiegervater oder -mutter und Schwiegersohn oder -tochter);

  4. voll- und halbbürtige Brüder und Schwestern.

Schliessen gleichzeitig gewählte Personen einander aus, so wird diejenige als gewählt erklärt, die am meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wer im Verlauf der Legislaturperiode eine Unvereinbarkeit herbeiführt, muss auf sein Amt verzichten.

Der Oberamtmann sorgt für die Einhaltung dieser Vorschriften.

Art. 56 Wahl

Der Gemeinderat wird gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte an der Urne gewählt.

Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre. Nach Vakanzen läuft die Amtsdauer der neueingetretenen Ratsmitglieder mit der Legislaturperiode ab.

Die Gesamterneuerung der Gemeinderäte findet in allen Gemeinden am gleichen Datum statt (Gesamterneuerungswahlen).

Die besonderen Bestimmungen über die Gemeindezusammenschlüsse bleiben vorbehalten.

Art. 57 Vereidigung

Die Mitglieder des Gemeinderats werden innert 30 Tagen nach den Gesamterneuerungswahlen oder den Ergänzungswahlen vom Oberamtmann vereidigt.

Die Eidesformel lautet wie folgt:

«Ich schwöre, die Verfassung und die Gesetze treu zu befolgen, die Rechte des Volkes zu achten und die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.»

Für Ratsmitglieder, die anstelle des Eides ein feierliches Gelübde ablegen, lautet die Formel wie folgt: «Ich verspreche auf meine Ehre und mein Gewissen, die Verfassung und die Gesetze treu zu befolgen, die Rechte des Volkes zu achten und die Pflichten meines Amtes gewissenhaft zu erfüllen.»

Art. 57a Offenlegungspflichten

Die privaten und öffentlichen Interessenbindungen der Mitglieder des Gemeinderates müssen gemäss der Gesetzgebung über die Information und den Zugang zu Dokumenten gemeldet und in ein öffentliches Register eingetragen werden.

Art. 58 Konstituierung des Gemeinderates

a) Endgültige Konstituierung 1 Nach den Gesamterneuerungswahlen versammeln sich die Mitglieder des Gemeinderates innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vereidigung auf Einladung des Alterspräsidenten zur konstituierenden Sitzung.

An dieser Sitzung fasst der Gemeinderat namentlich die folgenden Beschlüsse:

  1. Er wählt für die Dauer von fünf Jahren seinen Präsidenten und seinen Vizepräsidenten. Der Präsident trägt den Titel Ammann und der Vizepräsident den Titel Vizeammann.

  2. Er verteilt für die Dauer von fünf Jahren die Zuständigkeitsbereiche unter seinen Mitgliedern. Diese Zuständigkeitsbereiche werden Ressorts genannt.

Für die Wahlen nach Absatz 2 Bst. a gilt das absolute Mehr der Mitglieder. Beim dritten Wahlgang genügt die relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das in Anwesenheit der Betroffenen vom Alterspräsidenten gezogen wird.

Gegebenenfalls bezeichnet der Gemeinderat das oder die Ratsmitglieder, die ihre Tätigkeit vollamtlich ausüben werden.

Art. 58a b) Provisorische Konstituierung

Konnten bei den Gesamterneuerungswahlen nicht alle Sitze besetzt werden oder sind vor der Konstituierung Vakanzen entstanden, so konstituiert sich der Gemeinderat innerhalb von 10 Tagen nach der Vereidigung der gewählten Gemeinderatsmitglieder auf Einladung des Alterspräsidenten provisorisch.

Während der Übergangszeit steht der Alterspräsident dem Gemeinderat vor. Vizepräsident ist das zweitälteste Ratsmitglied. Die Zuständigkeitsbereiche werden provisorisch unter den gewählten Gemeinderatsmitgliedern verteilt.

Die bei der provisorischen Konstituierung getroffenen Beschlüsse bleiben bis zur endgültigen Konstituierung gültig. Die Beschlüsse des provisorisch konstituierten Gemeinderates behalten ihre Gültigkeit auch nach der endgültigen Konstituierung.

Der Gemeinderat konstituiert sich endgültig, wie in Artikel 58 vorgesehen, nach den Ergänzungswahlen, spätestens 10 Tage nachdem sein letztes Mitglied vereidigt wurde. Artikel 59 gilt sinngemäss.

Art. 59 Amtsübergabe

Der abtretende Gemeinderat übergibt dem neuen Rat die hängigen Geschäfte und unterrichtet ihn über ihren Stand.

Art. 60 Befugnisse

Der Gemeinderat leitet und verwaltet die Gemeinde. Er vertritt sie nach aussen.

Er übt alle Befugnisse aus, die nicht durch Gesetz einem andern Organ übertragen sind.

Ihm stehen unter Vorbehalt der Befugnisse der Gemeindeversammlung oder des Generalrates namentlich folgende Befugnisse zu:

  1. Er bereitet die Geschäfte der Gemeindeversammlung oder des Generalrates vor und vollzieht deren Beschlüsse.

  2. Er verwaltet die Gemeindegüter.

  3. Er verwaltet die öffentlichen Betriebe und Einrichtungen.

  4. Er beschliesst die Kanzleigebühren und setzt, falls er dazu ermächtigt wird, den Tarif der öffentlichen Abgaben fest.

  5. Er sorgt für die öffentliche Ruhe und Ordnung auf dem Gemeindegebiet und ergreift im Falle eines Notstandes die gebotenen Massnahmen.

  1. Er stellt das Gemeindepersonal an, setzt dessen Besoldung fest und überwacht seine Tätigkeit.

  2. Er führt die Prozesse, in denen die Gemeinde als Partei auftritt.

  3. Er stellt Leumundszeugnisse und die übrigen gesetzlich vorgesehenen Bescheinigungen aus.

  4. Er spricht die in den Gemeindereglementen vorgesehenen Bussen aus.

  5. Er stellt die Information der Öffentlichkeit sicher.

  6. Er beschliesst gemäss dem Gesetz über das freiburgische Bürgerrecht über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts.

  7. Er beantragt gegebenenfalls einen Gemeindezusammenschluss.

  8. Er entscheidet über die Inbetriebnahme einer Videoüberwachungsanlage auf öffentlichem Grund und über das entsprechende Benutzungsreglement.

Art. 61 Organisation

Der Gemeinderat ist eine Kollegialbehörde.

Die besonderen Zuständigkeiten des Ammans werden in den Artikeln 61a, 150 und 150a geregelt.

Der Gemeinderat überträgt die Vorprüfung der Geschäfte und die Ausführung seiner Beschlüsse seinen Mitgliedern.

Der Gemeinderat gibt sich ein Organisationsreglement, in dem seine Tätigkeit geregelt ist (Beratungen, Akteneinsichtnahme, Führung und Einsichtnahme in die Protokolle, Geschäftsverteilung, Verfahren bei internen Streitigkeiten, Übergabe der Akten am Ende des Mandats). Der Oberamtmann und das Amt für Gemeinden erhalten je ein Exemplar des Reglements und werden über spätere Änderungen in Kenntnis gesetzt. Der Staatsrat legt die Mindestanforderungen des Organisationsreglements fest.

Der Gemeinderat kann in seinem Organisationsreglement seinen Mitgliedern, bestimmten Verwaltungskommissionen oder Dienststellen die selbständige Erledigung von Geschäften zweitrangiger Bedeutung und die damit verbundene Beschlussfassung übertragen.

Sind die Mitglieder des Gemeinderates vollamtlich tätig, so werden ihre Zahl und ihre Rechtsstellung in einem allgemein verbindlichen Reglement festgelegt.

Art. 61a Ammann

Der Ammann leitet die Gemeinderatssitzungen.

Er sorgt für den einwandfreien Ratsbetrieb und das gute Funktionieren der Gemeindeverwaltung.

Bei Unregelmässigkeiten ergreift er die nötigen Massnahmen (Art. 150

Wenn er abwesend ist oder in den Ausstand tritt, wird er durch den Vizeammann oder gegebenenfalls durch ein anderes vom Gemeinderat bezeichnetes Ratsmitglied vertreten.

Art. 62 Sitzungen

a) Einberufung 1 Der Gemeinderat setzt den Tag, die Zeit und den Ort seiner ordentlichen Sitzungen fest.

Er wird überdies vom Ammann einberufen:

  1. wenn die Geschäfte es erfordern;

  2. wenn zwei Mitglieder es schriftlich verlangen;

  3. auf Anordnung des Oberamtmannes.

Seine Sitzungen sind nicht öffentlich; vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gesetzes über die Information und den Zugang zu Dokumenten, die den Ausschluss der Öffentlichkeit regeln.

Art. 63 b) Teilnahmepflicht

Ein Mitglied des Gemeinderates, das innerhalb eines Jahres drei Ratssitzungen ohne triftigen Grund versäumt, wird dem Oberamtmann angezeigt, der ihm, nachdem er ihn angehört hat, eine schriftliche Warnung erteilt.

Im Falle einer neuerlichen ungerechtfertigten Säumnis innerhalb eines Jahres nach der Verwarnung erklärt der Oberamtmann das Ratsmitglied als seines Amtes enthoben.

Art. 64 c) Beschlüsse und Ernennungen

Der Gemeinderat kann nur Beschlüsse fassen oder Ernennungen vornehmen, wenn er ordnungsgemäss einberufen wurde und die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

Die Ratsmitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Der Ammann oder sein Stellvertreter stimmt mit.

Die Beschlüsse werden durch Handaufheben gefasst, ausser wenn der Rat die geheime Abstimmung beschliesst. Sie werden durch Mehrheitsentscheid gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der Ammann oder sein Stellvertreter den Stichentscheid.

Die Ernennungen erfolgen geheim, wenn ein Ratsmitglied es verlangt. Sie erfolgen mit absolutem Mehr. Im zweiten Wahlgang genügt das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit zieht der Ammann oder sein Stellvertreter das Los.

Bei Beschlüssen und Ernennungen in geheimer Abstimmung werden die Stimmen vom Gemeindeschreiber ausgezählt.

Art. 65 d) Ausstand

Ein Mitglied des Gemeinderates darf der Behandlung eines Geschäftes nicht beiwohnen, an dem es selbst, sein Ehegatte oder sein eingetragener Partner oder eine Person, zu der es in einem engen Verwandtschafts-, Schwägerschafts-, Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis steht, ein besonderes Interesse hat.

Diese Vorschrift findet bei Wahlen und Bezeichnungen, die der Gemeinderat unter seinen Mitgliedern vorzunehmen hat, keine Anwendung.

Ist infolge von Ausständen das Quorum nicht mehr erreicht, so wird der Beschluss vom Oberamtmann gefasst.

Bei Verletzung der Ausstandspflicht ist der Beschluss ungültig.

Das Ausführungsreglement regelt die Ausstandsgründe und das Verfahren im Einzelnen.

Art. 66 e) Protokoll

Über die Beratungen des Gemeinderates wird ein Protokoll geführt.

Dieses erwähnt mindestens die Namen der anwesenden Mitglieder, die behandelten Geschäfte, das Wesentliche der Beratung, bei wichtigen Geschäften die Anträge, die Beschlüsse und das Ergebnis jeder Abstimmung; über die anderen Verhandlungen kann der Rat eine Zusammenfassung darin aufnehmen lassen. Jedes Ratsmitglied hat das Recht seinen Widerspruch gegen einen Beschluss im Protokoll vermerken zu lassen, wenn er ihn vor der Abstimmung begründet hat.

Das Protokoll wird vom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet. Es ist dem Rat an seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 67 Kommissionen

Der Gemeinderat ernennt die Mitglieder der in der kantonalen Gesetzgebung vorgesehenen Kommissionen.

Er kann weitere ständige oder nichtständige Kommissionen einsetzen.

Diese Kommissionen haben beratende Stimme, sofern der Gemeinderat ihnen nicht Entscheidungsbefugnisse übertragen hat.

Zum Mitglied einer Kommission kann jede handlungsfähige Person berufen werden.

Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder läuft mit der Legislaturperiode ab. Die bisherigen Mitglieder bleiben jedoch bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Wer ohne triftigen Grund Sitzungen versäumt, kann vom Gemeinderat abberufen werden.

Bei Fehlen von Gemeindebestimmungen finden die Artikel 64 bis 66 sinngemäss Anwendung.

Die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 68 Amtsgeheimnis

… III. KAPITEL Gemeindepersonal

Art. 69 Gemeindepersonal

Dieses Kapitel gilt für Personen, die im Dienst der Gemeinde tätig sind und für diese Tätigkeit ein Gehalt beziehen. Absatz 2 bleibt vorbehalten.

Hingegen fallen durch Volkswahl vergebene Wahlmandate nicht unter dieses Kapitel.

Art. 70 Geltendes Recht

Die Gemeinden können unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Gesetzes mit einem allgemein verbindlichen Reglement ihre eigenen Regelungen über das Personal erlassen.

Hat eine Gemeinde kein allgemein verbindliches Reglement erlassen, so gelten sinngemäss, als Ergänzung zu diesem Gesetz, die Bestimmungen des Staatspersonalgesetzes mit Ausnahme der Artikel 4–23, 132 Abs. 1 und 2 und 133 Abs. 1 sowie die Ausführungsbestimmungen zum Staatspersonalgesetz.

Art. 71 Stellenausschreibung

Die Stellen der Gemeindeangestellten werden, mit Ausnahme der temporären Stellen, grundsätzlich ausgeschrieben.

Art. 72 Pflichtenheft

Die Aufgaben der Mitarbeiter werden in einem Pflichtenheft festgelegt.

Art. 73 Ausstand

Die Mitarbeiter treten bei der Behandlung von Geschäften, an denen sie unmittelbar interessiert sind, von Gesetzes wegen in den Ausstand.

Sie dürfen in den Ausstand treten und müssen es auf Verlangen des Gemeinderates tun, wenn ein Geschäft ihren Ehegatten, ihren eingetragenen Partner oder eine Person interessiert, zu der sie in einem engen Verwandtschafts-, Schwägerschafts-, Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis stehen.

Art. 74 und 75

...

Art. 75bis Datenschutz

Die Organe der Gemeinden dürfen Daten über einen Mitarbeiter nur bearbeiten, soweit diese für die Begründung und die Verwaltung des Dienstverhältnisses erforderlich sind.

Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über den Datenschutz.

Art. 76 Stellen

Jede Gemeinde hat einen Gemeindeschreiber und einen Gemeindekassier. Diese beiden Stellen können in der Funktion des Gemeindeverwalters zusammengefasst werden. Die Gemeinde kann weitere Stellen schaffen.

Die Gemeinde erstellt ein Stelleninventar.

Art. 77 Gemeindeschreiber und Gemeindekassier

Das Dienstverhältnis des Gemeindeschreibers und des Gemeindekassiers untersteht dem öffentlichen Recht. Für die Kündigung gelten die Artikel 36–49 des Gesetzes über das Staatspersonal.

Vor ihrem Amtsantritt werden sie vom Gemeinderat vereidigt. Für den Eid oder das feierliche Gelübde wird die in Artikel 57 vorgesehene Formel verwendet.

Das Vorgehen beim Amtsantritt des Gemeindeschreibers und des Gemeindekassiers wird im Ausführungsreglement festgelegt.

Art. 78 Aufgaben des Gemeindeschreibers

Der Gemeindeschreiber:

  1. führt das Sitzungsprotokoll des Gemeinderates, der Gemeindeversammlung oder des Generalrates und ihres Büros;

  2. besorgt die Korrespondenz;

c) ist verantwortlich für die Organisation der Gemeindeschreiberei und des Archivs.

Er erfüllt ferner die ihm durch andere Gesetze und vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben.

Art. 79 Ausstand des Gemeindeschreibers

...

Art. 80 Aufgaben des Gemeindekassiers

Der Gemeindekassier hat namentlich:

  1. die Kasse und die Buchhaltung zu führen;

  2. das Steuerregister zu erstellen und die Steuern einzuziehen;

  3. die Forderungen einzutreiben;

  4. die Jahresrechnung und die Jahresbilanz aufzustellen.

Die Befugnisse des Kassiers werden im Ausführungsreglement näher umschrieben.

Art. 81 Aus- und Weiterbildung

Die Aus- und Weiterbildung des Gemeindepersonals ist Sache der Mitarbeiter und des Gemeinderates.

Der Staat arbeitet mit den Personal- und Gemeindeverbänden zusammen und unterstützt sie in ihren Tätigkeiten zur Aus- und Weiterbildung des Personals.

IV. KAPITEL Verwaltung der Gemeinde

Art. 82 Allgemeine Pflicht

Der Gemeinderat hat die Angelegenheiten der Gemeinde mit der Sorgfalt eines guten Verwalters zu führen.

Er ergreift alle zur Förderung des Gemeindewohls geeigneten Massnahmen.

Art. 83 Vertretung

Die vom Gemeinderat ausgehenden Schriftstücke werden vom Gemeindeammann und vom Gemeindeschreiber oder von deren Stellvertretern unterzeichnet und mit dem Gemeindestempel versehen. Die von andern Gemeindeorganen ausgehenden Schriftstücke werden von der oder den Personen unterzeichnet, welche diese Organe vertreten.

Die von diesen Personen unterzeichneten Akten sind für die Gemeinde verbindlich, sofern diese nicht nachweist, dass der oder die Unterzeichner des Schriftstückes oder das beschliessende Organ ihre Befugnisse in einer für Dritte erkennbaren Weise überschritten haben.

Art. 83a Information der Öffentlichkeit und Zugang zu amtlichen Dokumenten

Die Gemeindeorgane stellen die Information der Öffentlichkeit und die Umsetzung des Rechts auf Zugang zu amtlichen Dokumenten gemäss der einschlägigen Gesetzgebung und den Bestimmungen dieses Gesetzes sicher.

Die von der Gemeinde von Amtes wegen verbreitete Information richtet sich in erster Linie an ihre Bevölkerung; sie umfasst die Gemeindeangelegenheiten sowie die interkommunale Zusammenarbeit.

Art. 83b Amtsgeheimnis und Beratungsgeheimnis

Es ist den Mitgliedern des Gemeinderates und der Kommissionen sowie den Sekretären dieser Organe und dem Gemeindepersonal untersagt, Dritten Tatsachen und Schriftstücke bekannt zu geben, von denen sie in Ausübung ihres Amtes Kenntnis erhalten und die aufgrund ihrer Natur, der Umstände, einer Vorschrift oder eines besonderen Beschlusses geheim bleiben müssen.

Wer bei einer Sitzung des Gemeinderates anwesend ist, muss über die Beratungen, insbesondere über die dort geäusserten Meinungen, Stillschweigen bewahren, es sei denn, der Rat habe ihn von der Schweigepflicht entbunden.

Diese Pflicht bleibt über das Ende der Amtsausübung hinaus bestehen.

Art. 83c Haftung

Die Haftung der Gemeinde und ihrer Amtsträger richtet sich nach dem Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger.

Art. 84 Reglemente

Die Gemeinde erlässt die für ihre Organisation und für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Reglemente.

Die allgemeinverbindlichen Reglemente können als Strafe eine Geldbusse von 20 bis 1000 Franken vorsehen.

Allgemein verbindliche Reglemente und Verwaltungsreglemente sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Sie werden der Öffentlichkeit von der Gemeindeschreiberei zur Verfügung gestellt.

3…

Art. 84bis Eintragung und Veröffentlichung der Dokumente über die Zusammenarbeit mit Dritten

Jede Gemeinde führt ein Register aller Formen der Zusammenarbeit mit Dritten, die ihr Pflichten auferlegen oder Rechte einräumen.

Der Zugang der Öffentlichkeit zu den Gemeindeübereinkünften, den Verträgen zur Übertragung von Gemeindeaufgaben und den Statuten der Gemeindeverbände ist gewährleistet; die letztgenannten werden zudem in geeigneter Weise veröffentlicht. 3…

Art. 85 Zwangsmittel

Um ihre Verfügungen durchzusetzen, ergreift die Gemeindebehörde die Massnahmen, die im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vorgesehen sind.

Art. 86 Strafverfahren

a) Strafen und Massnahmen 1 Der Gemeinderat spricht die auf Gemeinderecht beruhenden Geldbussen und Ersatzfreiheitsstrafen sowie gegebenenfalls die Verrichtung einer gemeinnützigen Arbeit durch Strafbefehl aus. Er kann diese Befugnis nur seinen Mitgliedern übertragen. Der Strafbefehl enthält die Angaben nach

Artikel 353 der Strafprozessordnung.

Der Verurteilte kann innert 10 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim Gemeinderat schriftlich Einsprache erheben. Die Staatsanwaltschaft kann nicht Einsprache erheben.

Wird Einsprache erhoben, so werden die Akten dem Polizeirichter überwiesen. Artikel 356 der Strafprozessordnung gilt sinngemäss.

Art. 86a b) Bussenerträge und Verfahrenskosten

Der Ertrag der Bussen fällt der Gemeinde zu. Bei einem Freispruch gehen die Kosten zu Lasten der Gemeinde, wenn die Strafprozessordnung es nicht erlaubt, sie dem Beschuldigten oder einer Drittperson aufzuerlegen.

Die Vollzugskosten gehen zu Lasten der Gemeinde. Der Verurteilte beteiligt sich gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts daran.

Die Kostenforderungen der Gemeinde verjähren nach zehn Jahren und sind verzinslich. Die Bestimmungen des Obligationenrechts gelten sinngemäss.

Der Gemeinderat kann die Kosten ganz oder teilweise erlassen, wenn sie den Kostenpflichtigen übermässig belasten würden. Beim Erlass kann vorbehalten werden, dass der Betrag eingefordert wird, wenn der Schuldner später zu hinreichenden Mitteln gelangt.

Art. 86b c) Verrichtung einer gemeinnützigen Arbeit

Die Gemeinde erlässt die notwendigen Bestimmungen über die Verrichtung der gemeinnützigen Arbeit.

Art. 86c Grundsätze des Rechnungswesens der öffentlichen Haushalte

Bei der Erstellung ihres Voranschlags und der Rechnungsführung wenden die Gemeinden die vom Staatsrat festgelegten Grundsätze des Rechnungswesens der öffentlichen Haushalte an.

Art. 86d Finanzplan

Die Gemeinde erstellt einen Finanzplan über 5 Jahre. Der Finanzplan wird regelmässig und entsprechend den Bedürfnissen, jedoch mindestens einmal jährlich nachgeführt.

Der Finanzplan wird vom Gemeinderat nach Stellungnahme der Finanzkommission beschlossen.

Der Finanzplan und seine Nachführungen werden an die Finanzkommission, die Gemeindeversammlung oder den Generalrat weitergeleitet.

Der Staatsrat erlässt Mindestvorschriften zum Finanzplan.

Art. 87 Voranschlag

a) Grundsätze 1 Die Gemeinde erstellt jedes Jahr ihren Voranschlag, der den laufenden Voranschlag und gegebenenfalls den Investitionsvoranschlag umfasst.

Dieser Voranschlag umfasst jeden Ertrag und jeden Aufwand, einschliesslich Schuldentilgung der Gemeinde und ihrer Anstalten. Aufwand und Ertrag sind unter Vorbehalt von Artikel 91 durch detaillierte Aufzählung der betreffenden Gegenstände einzeln darzustellen. Sie sind mit ihrem Bruttobetrag ohne gegenseitige Verrechnung aufzuführen.

Der laufende Voranschlag muss ausgeglichen sein. Übersteigt der Aufwand den Ertrag um mehr als fünf Prozent, so muss die Gemeinde ihren Steuerfuss erhöhen.

Voranschlagsposten, deren Betrag nicht ausgeschöpft wurde, können nicht für einen anderen Zweck verwendet werden.

Art. 88 b) Verfahren

Der Gemeinderat erarbeitet und verabschiedet den Entwurf zum Voranschlag.

Er stellt ihn spätestens bei der Einberufung der Versammlung oder der Sitzung den Aktivbürgern beziehungsweise den Generalräten zu oder legt ihn auf der Gemeindeschreiberei zur Einsicht auf.

Die Gemeindeversammlung oder der Generalrat beschliesst auf Antrag der Finanzkommission den Voranschlag. Die Posten des Voranschlages, deren Betrag sich aus dem Gesetz, einem besonderen Beschluss oder einer Schuldverpflichtung ergibt, können nicht geändert werden. Der vom Gemeinderat beantragte Ausgabenbetrag kann nicht überschritten werden, ohne dass gleichzeitig die Deckung der Mehrausgabe vorgesehen wird.

Der Voranschlag muss vor Ende des Rechnungsjahres angenommen werden.

Er ist dem Amt für Gemeinden und dem Oberamtmann zu überweisen.

Art. 89 Ausgaben

a) Grundsätze 1 Die Gemeindeausgaben werden aufgrund des Voranschlages oder eines besonderen Beschlusses der Gemeindeversammlung oder des Generalrates getätigt.

Der Voranschlag gilt für diejenigen Ausgaben, welche in einem einzelnen Rechnungsjahr gedeckt werden können, als Ausgabenbewilligung.

Einen besonderen Beschluss der Gemeindeversammlung oder des Generalrates erfordern:

  1. die Ausgaben, die nicht in einem einzelnen Rechnungsjahr gedeckt werden können, die sich darauf beziehenden Zusatzkredite sowie die Deckung dieser Ausgaben;

  2. die im Voranschlag nicht vorgesehenen Ausgaben und ihre Deckung, ausser wenn es sich um gesetzliche Ausgaben handelt.

Art. 90 b) Unvorhersehbare und dringliche Ausgaben

Kann die Gemeindeversammlung oder der Generalrat nicht rechtzeitig einberufen werden, so darf eine unvorhersehbare und dringliche Ausgabe vom Gemeinderat beschlossen werden. In diesem Fall wird der Beschluss des Gemeinderates der Gemeindeversammlung oder dem Generalrat an der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt.

Artikel 87 Absatz 3 bleibt vorbehalten.

Art. 91 c) Kompetenz des Gemeinderates

Der Gemeinderat kann, soweit im laufenden Voranschlag vorgesehen, Ausgaben tätigen, die nicht einzeln bezeichnet sind.

Über solche Ausgaben hat der Gemeinderat der Gemeindeversammlung oder dem Generalrat gleichzeitig mit der Jahresrechnung einen Bericht vorzulegen. Dasselbe gilt für die Ausgaben, die aufgrund einer finanziellen Kompetenzdelegation für die Gemeindeübereinkünfte getätigt werden.

Art. 92 Vermögensanlagen

Die von der Gemeinde getätigten Anlagen müssen volle Gewähr bieten und marktgerechte Zinsen tragen.

Von diesen Erfordernissen darf nur für gemeinnützige Zwecke abgewichen werden.

Art. 93 Schuldentilgung

Der Staatsrat setzt die Mindestansätze fest für die Tilgung der Schulden der Gemeinde und ihrer Bürgschaftsverpflichtungen betreffend die von Dritten vorgenommenen Investitionen, mit Ausnahme derjenigen, welche von öffentlich-rechtlichen Anstalten oder von Gemeindeverbänden getätigt werden.

Art. 94 Periodische Kontrolle der Bilanzwerte

Der Gemeinderat prüft mindestens einmal im Jahr die Bilanzwerte oder lässt sie von der Revisionsstelle prüfen. Der Staatsrat erlässt Mindestvorschriften zur periodischen Kontrolle.

Über diese Prüfung wird ein Protokoll angefertigt, von dem ein Doppel dem Amt für Gemeinden und eines dem Oberamtmann zu übermitteln ist.

Wenn nötig, nimmt das Amt für Gemeinden selbst eine Prüfung vor.

Art. 95 Rechnung

Die Gemeinde führt eine Buchhaltung.

Die Jahresrechnung der Gemeinde und ihrer Betriebe wird vom Gemeinderat abgeschlossen.

Er übermittelt sie spätestens mit der Einberufung der Versammlung oder der Sitzung den Aktivbürgern beziehungsweise den Generalräten oder legt sie auf der Gemeindeschreiberei zur Einsicht auf.

Die Rechnung ist der Gemeindeversammlung oder dem Generalrat innert

Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres zu unterbreiten.

Die Gemeindeversammlung oder der Generalrat genehmigt die Rechnung nach Einsichtnahme in den Bericht der Revisionsstelle und auf Antrag der Finanzkommission.

Je ein Exemplar der Rechnung ist dem Amt für Gemeinden für die in

Artikel 145 vorgesehene Prüfung, dem Oberamtmann und den anderen im

Gesetz vorgesehenen zuständigen Stellen zu übermitteln.

Art. 95bis Amtsführung

In Gemeinden mit einem Generalrat hat der Gemeinderat einen Rechenschaftsbericht abzufassen und ihn gleichzeitig mit der Jahresrechnung dem Generalrat vorzulegen. Der Generalrat nimmt zu der Amtsführung des Gemeinderates Stellung.

Art. 96 Finanzkommission

a) Organisation 1 Die Gemeindeversammlung und der Generalrat haben eine aus mindestens drei Mitgliedern bestehende Finanzkommission.

Die Mitglieder der Kommission werden für die Dauer der Legislaturperiode aus den Aktivbürgern der Gemeinde beziehungsweise aus den Mitgliedern des Generalrates gewählt. Die Mitglieder des Gemeinderates und das Gemeindepersonal sind nicht wählbar.

Die Kommission bezeichnet ihren Präsidenten und einen Sekretär. Im übrigen bestimmt sie ihre Organisation selbst.

Art. 97 b) Befugnisse

Der Kommission stehen folgende Befugnisse zu:

  1. Sie prüft den Voranschlag.

  2. abis) Sie nimmt Stellung zum Finanzplan und zu dessen Nachführungen.

  3. Sie prüft die Anträge betreffend Ausgaben, die gemäss Artikel 89 Absatz 2 einen besonderen Beschluss der Gemeindeversammlung oder des Generalrates erfordern.

  4. Sie unterbreitet dem Generalrat oder der Gemeindeversammlung einen Antrag für die Bezeichnung der Revisionsstelle.

  5. cbis) Sie nimmt zuhanden der Gemeindeversammlung oder des Generalrats Stellung zum Bericht der Revisionsstelle.

  6. Sie prüft die Anträge betreffend Änderungen des Steuerfusses.

In den unter Absatz 1 bezeichneten Fällen erstattet die Kommission der Gemeindeversammlung oder dem Generalrat Bericht und gibt ihnen ihre Stellungnahme unter dem finanziellen Gesichtspunkt ab. Der Bericht und die Stellungnahme werden dem Gemeinderat spätestens drei Tage vor der Gemeindeversammlung oder der Sitzung des Generalrates zugestellt. 3… 4…

Die Gemeindeversammlung oder der Generalrat kann mit Bewilligung des Oberamtmannes die Kommission beauftragen, gegen die Mitglieder des Gemeinderates Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

Art. 97bis Unterlagen und Auskünfte

Der Gemeinderat liefert der Kommission mindestens 20 Tage vor der Gemeindeversammlung oder der Generalratssitzung die Unterlagen betreffend die unter Artikel 97 Absatz 1 aufgezählten Geschäfte und erteilt ihr die zur Ausübung ihrer Befugnisse nötigen Auskünfte.

Art. 98 Revisionsstelle

a) Bezeichnung 1 Die Gemeindeversammlung oder der Generalrat bezeichnet die Revisionsstelle auf Antrag der Finanzkommission.

Die Revisionsstelle wird für die Kontrolle während 1 bis 3 Rechnungsjahren bezeichnet. Ihr Mandat endet mit der Genehmigung der letzten Jahresrechnung. Eine oder mehrere Wiederwahlen sind möglich, wobei die Dauer des Mandats einer Revisionsstelle nicht mehr als sechs aufeinander folgende Jahre betragen darf.

Als Revisionsstelle können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften bezeichnet werden.

Der Gemeinderat informiert das Amt für Gemeinden über den Amtsantritt der Revisionsstelle.

Wenn das Amt für Gemeinden feststellt, dass die Gemeindeversammlung oder der Generalrat innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Mandats, dem Rücktritt oder der Abberufung der Revisionsstelle keine neue Revisionsstelle bezeichnet hat, so setzt es der Gemeinde eine Frist an, um die Situation in Ordnung zu bringen. Nach Ablauf dieser Frist bezeichnet das Amt für Gemeinden eine Revisionsstelle für das Rechnungsjahr.

Art. 98a b) Fachliche Befähigung

Die Revisionsstelle muss über besondere, vom Staatsrat festgelegte fachliche Befähigungen verfügen.

Art. 98b c) Unabhängigkeit

Die Revisionsstelle muss vom Gemeinderat unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Der Staatsrat legt die weiteren für die Unabhängigkeit erforderlichen Voraussetzungen fest.

Art. 98c d) Rücktritt und Kündigung

Tritt die Revisionsstelle zurück, so gibt sie dem Gemeinderat die Gründe dafür an und teilt dies unverzüglich dem Amt für Gemeinden mit.

Die Gemeindeversammlung oder der Generalrat kann das Mandat der Revisionsstelle jederzeit kündigen. Der Gemeinderat setzt das Amt für Gemeinden unverzüglich über die Kündigung in Kenntnis.

Art. 98d e) Befugnisse

Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchhaltung und die Jahresrechnung den vom Staatsrat festgelegten Grundsätzen des Rechnungswesens der öffentlichen Haushalte entsprechen.

Der Gemeinderat übergibt der Revisionsstelle alle nötigen Unterlagen. Er erteilt ihr alle nützlichen Auskünfte, auf Anfrage auch in schriftlicher Form. Wenn die Revisionsstelle bei der Informationsbeschaffung auf Schwierigkeiten stösst, informiert sie unverzüglich das Amt für Gemeinden.

Art. 98e f) Bericht

Die Revisionsstelle legt dem Gemeinderat und der Finanzkommission über das Ergebnis ihrer Prüfung einen schriftlichen Bericht vor. Auf Anfrage des Gemeinderats oder der Finanzkommission delegiert sie einen Vertreter an die für die Rechnungsgenehmigung einberufene Gemeindeversammlung oder Generalratssitzung.

Der Bericht enthält mindestens:

  1. Angaben zur Bestätigung der Unabhängigkeit der Revisionsstelle;

  2. Angaben zu den Personen, die die Revision geleitet haben, und zu deren fachlichen Befähigung;

  3. eine Stellungnahme zum Ergebnis der Revision;

  4. eine Empfehlung, ob die Jahresrechnung mit oder ohne Einschränkung zu genehmigen oder zurückzuweisen ist. In letzterem Fall lässt die Revisionsstelle dem Amt für Gemeinden unverzüglich eine Kopie des Berichts zukommen.

Der Gemeinderat stellt den Revisionsbericht den Aktivbürgern beziehungsweise den Generalräten spätestens bei der Einberufung der Versammlung oder der Sitzung zu oder legt ihn auf der Gemeindeschreiberei zur Einsicht auf.

Sobald die Rechnung von der Gemeindeversammlung oder dem Generalrat genehmigt wurde, stellt der Gemeinderat den Revisionsbericht dem Amt für Gemeinden zu; ab demselben Zeitpunkt ist der Zugang der Öffentlichkeit zu diesem Bericht gewährleistet.

Der Staatsrat kann zusätzliche Bestimmungen zum Revisionsbericht erlassen.

Art. 98f g) Meldepflicht

Stellt die Revisionsstelle Verstösse gegen das Gesetz fest, so meldet sie dies unverzüglich dem Gemeinderat.

Die Revisionsstelle informiert das Amt für Gemeinden unverzüglich, wenn:

  1. es schwere Verstösse gegen das Gesetz feststellt, und

  2. der Gemeinderat aufgrund der Meldung der Revisionsstelle keine angemessenen Massnahmen ergreift.

Das Amt für Gemeinden informiert unverzüglich den Oberamtmann.

Art. 99 Arbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen

Die Bauarbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen auf Rechnung der Gemeinde müssen nach der Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen ausgeschrieben und vergeben werden.

Art. 100 Grundstückverkäufe

Der Verkauf von Gemeindegrundstücken erfolgt durch öffentliche Versteigerung, durch Ausschreibung oder aus freier Hand.

Die Gemeindeversammlung oder der Generalrat bestimmt die Verkaufsart und den Mindestpreis. Sie können weitere Bedingungen festsetzen.

Art. 101 Verpachtung

Art. 102 Haftung

Art. 103 Archiv

Die Gemeinden sorgen dafür, dass ihre wichtigen Akten übersichtlich geordnet und vor Feuchtigkeit, Feuer und unerlaubter Entfernung geschützt aufbewahrt werden.

Das Ausführungsreglement enthält nähere Bestimmungen über den Inhalt des Archivs.

Art. 103bis Einsichtsrecht

Der Zugang der Öffentlichkeit zu den Protokollen der Gemeindeversammlung und des Generalrates, den Voranschlägen und Jahresrechnungen der Gemeinden und ihrer Anstalten sowie zu den Jahresrechnungen der übrigen Gemeindeeinrichtungen ist gewährleistet.

Die Protokolle der Sitzungen des Gemeinderates, des Büros des Generalrates und der Kommissionen sind nicht öffentlich zugänglich. Folgende Ausnahmen bleiben jedoch vorbehalten:

  1. Mit einstimmigem Beschluss kann der Gemeinderat die vollständige oder teilweise Einsichtnahme in die Protokolle seiner Sitzungen, der Sitzungen der Kommissionen der Gemeindeversammlung und der Sitzungen seiner Verwaltungskommissionen gewähren.

  2. Mit einstimmigem Beschluss kann das Büro des Generalrats die vollständige oder teilweise Einsichtnahme in die Protokolle seiner Sitzungen und der Sitzungen der Generalratskommissionen gewähren.

V. KAPITEL Ortsbürgerliche Angelegenheiten

Art. 104 Voraussetzungen für die Erteilung des Bürgerrechts

Art. 104bis Bürgerversammlung

a) Zusammensetzung 1 In Gemeinden mit Bürgergütern besteht eine Bürgerversammlung, die sich aus den Aktivbürgern mit Bürgerrecht und Wohnsitz in der Gemeinde zusammensetzt.

Hat es in einer Gemeinde weniger als zehn Aktivbürger mit Ortsbürgerrecht, so findet Absatz 1 keine Anwendung, und der Beschluss steht der Gemeindeversammlung oder dem Generalrat zu.

Art. 105 b) Befugnisse

Der Bürgerversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

  1. Sie behandelt die Fragen im Zusammenhang mit dem Bürgernutzen.

  2. Sie behandelt im Zusammenhang mit den Bürgergütern dieselben Belange, welche die Gemeindeversammlung für die Gemeindegüter regelt.

2… 3…

Die Erträge aus den Bürgergütern sind für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Art. 106 Verfahren und Organisation

Die Bürgerversammlung wird vom Gemeinderat mindestens einmal im Jahr einberufen, namentlich um die Rechnung des Vorjahres zu genehmigen.

Die Bestimmungen über die Gemeindeversammlung (Art. 9bis und Art. 11 Abs. 2–24), den Voranschlag und die Rechnung (Art. 87–97bis), das Einsichtsrecht (Art. 103bis) sowie die Rechtsmittel (IX. Kap.) finden Anwendung.

Vorbehalten bleiben die folgenden Bestimmungen:

  1. Gemeinderäte, die nicht Ortsbürger sind, gehören dem Büro nicht an; sie haben weder das Stimm- noch das Wahlrecht;

  2. die Finanzkommission wird durch eine Rechnungsprüfungskommission ersetzt, welche aus mindestens drei Mitgliedern besteht.

4… 5… 6… VI. KAPITEL Zusammenarbeit von Gemeinden

Art. 107 Grundsatz und Formen

Mehrere Gemeinden können zur Erfüllung von Aufgaben von gemeinsamem Interesse zusammenarbeiten.

Zu diesem Zweck beteiligen sie sich an einer Regionalkonferenz, treffen eine Gemeindeübereinkunft oder bilden einen Gemeindeverband.

Nach Massgabe der einschlägigen Gesetzgebung können sie sich auch zu einer Agglomeration zusammenschliessen.

Die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung sind vorbehalten.

Art. 107bis Regionalkonferenz

Die Regionalkonferenz hat den Zweck, die Tätigkeit mehrerer Gemeinden in einem bestimmten Bereich zu koordinieren . Zu diesem Zweck kann sie insbesondere den Abschluss einer Gemeindeübereinkunft fördern, die Gründung eines Gemeindeverbandes oder einer Agglomeration vorbereiten oder die Gemeindereglementierung harmonisieren.

Der Oberamtmann beruft auf Ersuchen von mindestens zwei Gemeinden oder aus eigenem Entschluss die betreffenden Gemeinden zu einer Regionalkonferenz ein, deren Perimeter er selbst bestimmt. Umfasst die Konferenz Gemeinden mehrerer Bezirke, so sprechen sich die betroffenen Oberamtmänner miteinander ab.

Die Regionalkonferenz kann folgende Beschlüsse treffen:

  1. Sie erteilt Studienaufträge und setzt Arbeitsgruppen ein.

  2. Sie setzt das Datum fest, bis zu dem das zuständige Organ jeder einberufenen Gemeinde zu einem gemäss Absatz 1 ausgearbeiteten Projekt Stellung nehmen muss.

Jede einberufene Gemeinde muss in der Regionalkonferenz durch ein Mitglied des Gemeinderates vertreten sein.

Die Regionalkonferenz ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der einberufenen Gemeinden vertreten ist. Sie fällt ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Gemeindevertreter.

Die Kosten, die aus der Tätigkeit der Regionalkonferenz oder durch ihre Beschlüsse entstehen, werden von allen einberufenen Gemeinden im Verhältnis zu ihrer zivilrechtlichen Bevölkerung übernommen. Die Regionalkonferenz kann jedoch mit einstimmigem Beschluss der anwesenden Mitglieder einen anderen Verteilschlüssel vorsehen.

Art. 108 Gemeindeübereinkunft

Die Gemeindeübereinkunft bildet Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung, die namentlich den Zweck der Übereinkunft, ihre Organisation, die Gemeinde, welche die Buchhaltung führt, den Kostenverteiler, den Rechtsstand der Güter und die Auflösungsbedingungen festlegt.

Der Abschluss der Vereinbarung erfolgt durch die Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden. Vorbehalten bleiben die Befugnisse der Gemeindeversammlung und des Generalrates.

Ein Exemplar der Vereinbarung ist dem Amt für Gemeinden und eines dem Oberamtmann zu übermitteln.

Der Staatsrat kann eine oder mehrere Gemeinden verpflichten, sich zu denselben Bedingungen und nach demselben Verfahren, wie in Artikel 110 vorgesehen, an einer Übereinkunft zu beteiligen oder eine Übereinkunft zu treffen.

Art. 109 Gemeindeverband

a) Grundsatz 1 Bedingt die Zusammenarbeit erhebliche und dauerhafte Verpflichtungen, so haben die Gemeinden einen Verband zu gründen.

Ein Verband kann die Erfüllung von mehreren Aufgaben zum Zweck haben (Mehrzweckverband). Alle Gemeinden müssen sich an sämtlichen Aufgaben des Verbandes beteiligen.

Art. 109bis abis) Entstehung

Die Statuten müssen von allen beteiligten Gemeinden angenommen werden.

Sie sind dem Staatsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Der Genehmigungsbeschluss verleiht dem Verband die Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Art. 110 b) Beitrittspflicht

Wenn eine oder mehrere Gemeinden nicht in der Lage sind, die Aufgaben wahrzunehmen, die ihnen aufgrund des eidgenössischen oder kantonalen Rechts obliegen, oder wenn ein überwiegendes regionales Interesse es rechtfertigt, kann der Staatsrat die Gemeinden verpflichten, sich zu einem Verband zusammenzuschliessen oder einem Verband beizutreten.

Aus den gleichen Gründen kann er einen Verband verpflichten, weitere Gemeinden aufzunehmen.

Bei Uneinigkeit über die Bedingungen des Zusammenschlusses oder des Beitritts entscheidet der Staatsrat.

In allen diesen Fällen hört er die Beteiligten an und holt die Ansicht des Oberamtmannes ein.

Art. 111 c) Statuten

aa) Obligatorischer Inhalt Die Statuten bezeichnen:

  1. die Mitgliedgemeinden des Verbandes;

  2. den Namen und den Zweck des Verbandes;

  3. den Ort, an dem der Verband seinen Sitz hat;

  4. die Vertretung der Gemeinden an der Delegiertenversammlung;

  5. die Regeln für die Einberufung der Delegiertenversammlung;

  1. die Zusammensetzung des Vorstandes;

  2. die Finanzquellen des Verbandes;

  3. die Art der Verteilung der finanziellen Lasten unter den Verbandsgemeinden; bis

  4. die Beträge, von denen an eine Ausgabe dem fakultativen oder dem obligatorischen Referendum untersteht;

  5. die Austrittsbedingungen einer Gemeinde, einschliesslich der Regeln zur Festsetzung der Rechte und Pflichten der austretenden Gemeinde;

  6. die Auflösungsregeln des Verbandes, den Übergang seines Vermögens und jenen seiner Schulden.

Art. 112 bb) Weitere Bestimmungen

Sehen die Statuten die Bildung eines Verbandskapitals oder die Möglichkeit einer Darlehensaufnahme vor, so müssen sie die Höhe des Kapitals bzw. die Verschuldungsgrenze des Verbandes festlegen.

Wenn die Statuten dies vorsehen, kann der Verband Gemeinden und Gemeindeverbänden Dienste mit öffentlich-rechtlichem Vertrag und mindestens zum Selbstkostenpreis anbieten.

Art. 113 cc) Änderung

Wesentliche Änderungen der Statuten bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der Gemeinden, deren zivilrechtliche Bevölkerung zudem höher sein muss als drei Viertel der zivilrechtlichen Bevölkerung aller Verbandsgemeinden. Als wesentlich gelten Änderungen, die die in Artikel 111, 112, 114 Abs. 2, 116 Abs. 1 und 121 Abs. 2 genannten Gegenstände betreffen.

Einstimmigkeit ist jedoch erforderlich, wenn der Verband eine neue Aufgabe übernehmen soll. Der Artikel 110 bleibt vorbehalten.

Vor der Genehmigung durch die für die Gemeinden zuständige Direktion 1) kann die Änderung nicht in Kraft treten. 1) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.

Art. 114 d) Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind:

  1. die Delegiertenversammlung;

  2. der Vorstand;

  3. … 2 Die Statuten können weitere Organe vorsehen.

Art. 115 e) Delegiertenversammlung

aa) Bestand

Die Delegiertenversammlung setzt sich aus Vertretern jeder Verbandsgemeinde zusammen.

Die Statuten bestimmen die Verteilung der Stimmen unter den Mitgliedgemeinden, insbesondere unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahl und der Bedeutung des Unternehmens für die einzelnen Gemeinden. Sie bestimmen weiter die Zahl der Delegierten je Gemeinde und gegebenenfalls die Anzahl Stimmen je Delegierten. Ohne anderslautende Angaben verfügt jeder Delegierte über eine Stimme.

Keine Gemeinde darf über mehr als die Hälfte der Stimmen verfügen.

Der Gemeinderat ernennt die Delegierten grundsätzlich aus seiner Mitte. Das Mandat der Delegierten kann sich über eine Legislaturperiode oder über einen kürzeren Zeitraum erstrecken. Bei der Ausübung ihres Amtes, insbesondere wenn neue Investitionsausgaben beschlossen werden, richten die Delegierten sich nach dem Standpunkt des Gemeinderats. Der Gemeinderat kann einen Delegierten aus wichtigen Gründen abberufen.

Die Amtsdauer der Delegierten endet nach Ablauf der Dauer, für die sie ernannt worden sind, spätestens jedoch nach Ablauf der Legislaturperiode. Die bisherigen Delegierten bleiben jedoch bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.

Mitglieder der Versammlung, die in den Vorstand gewählt werden, verlieren ihre Eigenschaft als Delegierte.

Der Präsident des Vorstandes kann ebenfalls Präsident der Delegiertenversammlung sein, wenn die Statuten dies vorsehen.

Art. 116 bb) Befugnisse

Die Delegiertenversammlung konstituiert sich für die Legislaturperiode, indem sie, vorbehaltlich statutarischer Bezeichnungen, ihren Präsidenten, ihren Vizepräsidenten und ihren Sekretär wählt.

Der Delegiertenversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

  1. Sie wählt den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Vorstandes.

  2. Sie beschliesst den Voranschlag und genehmigt die Jahresrechnung und den Rechenschaftsbericht.

  3. Sie bewilligt die Investitionsausgaben und die diesbezüglichen Zusatzkredite und beschliesst die Deckung dieser Ausgaben.

  4. Sie bewilligt die im Voranschlag nicht vorgesehenen Ausgaben.

  5. Sie erlässt die Reglemente.

  1. ebis) Sie genehmigt die gemäss Artikel 112 Abs. 2 abgeschlossenen Verträge.

  2. Sie beschliesst Statutenänderungen und die Aufnahme neuer Mitglieder.

  3. Sie wählt die Revisionsstelle.

  4. Sie beaufsichtigt die Verwaltung des Verbandes.

Art. 117 cc) Sitzungen und Beratungen

Die Delegiertenversammlung ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Stimmen vertreten ist.

Die Bestimmungen über den Ausstand eines Mitglieds (Art. 21) und über die Öffentlichkeit der Sitzungen (Art. 9bis) der Gemeindeversammlung sowie die Bestimmungen über die Bekanntmachung der Sitzungen und den öffentlichen Charakter der Dokumente des Generalrats (Art. 38 Abs. 4) gelten sinngemäss.

Unter Vorbehalt besonderer Statutenbestimmungen sind die Regeln über die Beratungen (Art. 16 und 17), die Abstimmungen (Art. 18 Abs. 1, 2 und 4), die Wahlen (Art. 19 Abs. 1 und 2), das Rückkommen (Art. 20) und das Protokoll (Art. 22) der Gemeindeversammlung auf die Delegiertenversammlung anwendbar.

Die Mitglieder des Vorstandes wohnen den Sitzungen der Delegiertenversammlung mit beratender Stimme bei.

Art. 118 f) Vorstand

aa) Zusammensetzung und Wahl

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Delegiertenversammlung für die Legislaturperiode oder deren Rest gewählt.

Art. 119 bb) Befugnisse

Der Vorstand leitet und verwaltet den Verband. Er vertritt ihn nach aussen.

Er bereitet die der Delegiertenversammlung zu unterbreitenden Geschäfte vor und vollzieht ihre Beschlüsse.

Er stellt das Verbandspersonal an und überwacht seine Tätigkeit.

Er übt die Befugnisse aus, die ihm durch die Statuten übertragen werden, und nimmt die Aufgaben wahr, die nicht einem anderen Organ obliegen.

Er kann Entscheidungsbefugnisse nur delegieren, wenn die Statuten es vorsehen.

Art. 120 cc) Sitzungen

Die Bestimmungen über die Gemeinderatssitzungen (Art. 62-66) und die Kommissionen (Art. 67) sind auf den Vorstand anwendbar. Die Statuten können von den Artikeln 62 Abs. 1 und 2, 63 und 67 abweichen.

Art. 121 g) Rechtsbereich des Verbandes

Die Verbandsbeschlüsse, die von den Verbandsorganen im Rahmen ihrer gesetzlichen und statutarischen Befugnisse gefasst werden, verpflichten die Mitgliedgemeinden.

Der Verband kann allgemeinverbindliche Reglemente erlassen und dem einzelnen gegenüber Verfügungen treffen. Er kann insbesondere Beiträge vereinbaren und, falls die Statuten dies vorsehen, Gebühren erheben, unter Ausschluss aller anderen öffentlichen Abgaben.

Art. 122 h) Voranschlag und Rechnung

Der Vorstand erstellt jährlich einen Voranschlag und eine Jahresrechnung.

Der Voranschlag und die Rechnung der Mehrzweckverbände weisen Aufwand und Ertrag jeder Aufgabe gesondert aus. Die gemeinschaftlichen Kosten und die Kreditkosten werden jeder Aufgabe nach einem in den Statuten festgelegten Schlüssel belastet.

Die gemeinschaftlichen Kosten stellen diejenigen Kosten dar, die ihrem Wesen nach keiner bestimmten Aufgabe ganz oder teilweise zugewiesen werden können. Die Kreditkosten setzen sich aus dem Zins und der Schuldentilgung zusammen.

Die Artikel 86c, 87, 88 – unter Vorbehalt des nachfolgenden Absatzes 3 – und 95 gelten sinngemäss.

Der Voranschlag und die Jahresrechnung sind den Mitgliedgemeinden zuzustellen; die Zustellung des Voranschlages hat vor November zu erfolgen.

Art. 123 i) Ausgaben

Die Ausgaben des Verbandes werden aufgrund des Voranschlages oder eines besonderen Beschlusses der Delegiertenversammlung getätigt.

Einen besonderen Beschluss der Delegiertenversammlung erfordern:

  1. die Investitionsausgaben, die diesbezüglichen Zusatzkredite sowie die Deckung dieser Ausgaben;

  2. die im Voranschlag nicht vorgesehenen Ausgaben.

Unter Vorbehalt besonderer Statutenbestimmungen sind die Artikel 90 und 91 sinngemäss anwendbar.

Art. 123a ibis) Initiative

aa) Fälle Ein Zehntel aller Aktivbürger der Mitgliedgemeinden kann eine Initiative einreichen betreffend: werden kann;

  1. eine Bürgschaft oder ähnliche Sicherheitsleistungen, die eine solche Ausgabe nach sich ziehen könnten;

  2. die Annahme, Aufhebung oder Änderung eines allgemeinverbindlichen Reglements;

  3. Beiträge nach Artikel 121 Abs. 2;

  4. eine Änderung der Statuten.

Art. 123b bb) Vorgehen

Das Initiativbegehren und die Unterschriftenbögen werden bei der Gemeindeschreiberei des Verbandssitzes eingereicht.

Die Unterschriftenbögen werden nach den für das fakultative Referendum vorgesehenen Regeln (Art. 123d Abs. 2 und 3) geprüft.

Art. 123c cc) Gemeinsame Bestimmungen

Der Urnengang muss in allen Mitgliedgemeinden gleichzeitig stattfinden.

Die Initiative bedarf zu ihrer Annahme des doppelten Mehrs der Stimmenden und der Gemeinden.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte sinngemäss. Die dem Gemeinderat durch das Gesetz über die politischen Rechte übertragenen Aufgaben werden vom Vorstand wahrgenommen, die dem Generalrat übertragenen Aufgaben von der Delegiertenversammlung.

Art. 123d iter) Referendum

aa) Fakultatives Referendum

Ein Zehntel aller Aktivbürger der Mitgliedgemeinden oder die Gemeinderäte eines Viertels der Verbandsgemeinden können verlangen, dass ein Beschluss der Delegiertenversammlung den Aktivbürgern zur Abstimmung unterbreitet wird, wenn er folgende Bereiche betrifft:

  1. eine Nettoausgabe, die den in den Statuten festgelegten Betrag übersteigt;

  2. eine Bürgschaft oder ähnliche Sicherheitsleistungen, die eine solche Ausgabe nach sich ziehen könnten;

  3. die Annahme, Aufhebung oder Änderung eines allgemeinverbindlichen Reglements.

Das Referendumsbegehren wird innert 60 Tagen seit der Veröffentlichung des dem Referendum unterstellten Beschlusses im Amtsblatt bei der Gemeindeschreiberei des Ortes, an dem der Verband seinen Sitz hat, eingereicht.

Im Falle eines Volksreferendums werden die Unterschriftenbögen den betreffenden Gemeinden zur Prüfung zugestellt. Diese senden sie mit der für kantonale Angelegenheiten vorgesehenen Bestätigung versehen innert

Tagen an die Gemeindeschreiberei, die sie übermittelt hat, zur Auszählung der Unterschriften zurück.

Art. 123e bb) Obligatorisches Referendum

Beschlüsse der Delegiertenversammlung, die eine Nettoausgabe zur Folge haben, die den in den Statuten für die Ausübung des obligatorischen Referendums festgelegten Betrag übersteigt, müssen dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden.

Die Abstimmung muss innert 180 Tagen ab dem Datum des Beschlusses stattfinden.

Art. 123f cc) Gemeinsame Bestimmungen

Der Urnengang muss in allen Mitgliedgemeinden gleichzeitig stattfinden.

Der dem Referendum unterstehende Beschluss bedarf zu seiner Annahme des doppelten Mehrs der Stimmenden und der Gemeinden.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte sinngemäss. Die dem Gemeinderat durch das Gesetz über die politischen Rechte übertragenen Aufgaben werden vom Vorstand wahrgenommen.

Art. 124 j) Revisionsstelle

Die Artikel 98–98f gelten sinngemäss für die Rechnungsprüfung des Verbandes.

Art. 125 k) Rechenschaftsbericht

Der Vorstand hat einen Rechenschaftsbericht abzufassen, den er gleichzeitig mit der Jahresrechnung der Delegiertenversammlung vorlegt.

Der Rechenschaftsbericht wird der Revisionsstelle zur Information zugestellt und der Delegiertenversammlung zur Genehmigung unterbreitet. Er wird den Mitgliedgemeinden zugestellt. 3…

Art. 125a kbis) Information und Konsultation der Bevölkerung

Die Gemeindeversammlungen oder Generalräte der Mitgliedgemeinden werden von den Gemeinderäten regelmässig über die Verbandstätigkeit informiert.

Die Information der Öffentlichkeit und der Medien über diese Tätigkeit wird in erster Linie vom Vorstand sichergestellt; die Gemeinderäte sind jedoch ebenfalls zuständig, für die Information der Bevölkerung zu sorgen.

Die Aktivbürger der Mitgliedgemeinden können vom Gemeinderat oder vom Vorstand aufgefordert werden, ihm innert einer bestimmten Frist ihre Meinung zu dieser Tätigkeit mitzuteilen.

Art. 126 1) Weitere Bestimmungen

Die Bestimmungen dieses Gesetzes über das Gemeindepersonal (Art. 69– 76), die Vertretung (Art. 83), das Amtsgeheimnis (Art. 83b), die Haftung (Art. 83c), die Gemeindeerlasse und -verfügungen (Art. 84–86), die Vermögensanlage (Art. 92), die Schuldentilgung (Art. 93), die Kassenaufsicht (Art. 94), die Arbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen (Art. 99), das Archiv (Art. 103) und das Einsichtsrecht (Art. 103bis) gelten auch für Gemeindeverbände.

Art. 127 m) Austritt

Eine Gemeinde kann gemäss den statutarischen Bestimmungen aus dem Verband austreten.

Der Artikel 110 gilt jedoch sinngemäss.

Art. 128 n) Auflösung

aa) Fälle

Der Verband wird gemäss den Statuten oder durch einstimmigen Beschluss der Mitgliedgemeinden aufgelöst. Der Auflösungsbeschluss ist der für die Gemeinden zuständigen Direktion 1) zur Genehmigung zu unterbreiten.

Wenn überwiegende öffentliche Interessen es rechtfertigen, kann der Staatsrat einen Verband auflösen, nachdem er die Beteiligten angehört und die Ansicht des Oberamtmannes eingeholt hat. 1) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.

Art. 129 bb) Folgen

Der aufgelöste Verband tritt in Liquidation, ausser wenn sein Vermögen von einer Mitgliedgemeinde oder einem Dritten übernommen wird. Die ungedeckten Schulden gehen auf die Gemeinden über und werden gemäss den Statuten unter ihnen verteilt.

Mit der Genehmigung der Übernahme oder der Liquidation durch den Staatsrat ist der Verband aufgelöst. Der Genehmigungsbeschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Art. 130 o) Aufsicht

Art. 131 p) Rechtsmittel

Die Bestimmungen des Kapitels IX über die Rechtsmittel finden auf die Gemeindeverbände sinngemäss Anwendung.

Gehören die Parteien nicht demselben Bezirk an, so entscheidet ein Stellvertreter, den der Staatsrat unter den Oberamtmännern der übrigen Bezirke bezeichnet.

Art. 132 Zusammenarbeit mit Gemeinden anderer Kantone

Der Staatsrat fördert die interkommunale Zusammenarbeit mit Gemeinden anderer Kantone.

Er vereinbart die anwendbaren Regeln mit den betreffenden Kantonen und genehmigt die Abkommen über die Zusammenarbeit.

VII. KAPITEL Zusammenschluss von Gemeinden

Art. 133 Allgemeines

Mehrere Gemeinden können sich zu einer einzigen Gemeinde zusammenschliessen.

Der Staat fördert den Zusammenschluss von Gemeinden.

Art. 133a Initiative

Ein Zusammenschluss von Gemeinden kann vom Staatsrat, von der Gemeindeversammlung auf Antrag eines Bürgers (Art. 17 Abs. 1), vom Generalrat auf Antrag eines seiner Mitglieder (Art. 51bis und 17 Abs. 1), vom Gemeinderat oder einem Zehntel der Aktivbürger verlangt werden.

Art. 134 Verfahren

a) Auf Initiative des Staates 1 Wird der Zusammenschluss vom Staat verlangt, so organisiert der Staatsrat eine Grundsatzabstimmung über den Zusammenschluss in allen betroffenen Gemeinden. Artikel 134a Abs. 2 ist anwendbar.

Wenn dem Zusammenschluss im Grundsatz von allen betroffenen Gemeinden zugestimmt wird, erarbeiten die Gemeinderäte eine Fusionsvereinbarung. Kommt diese Vereinbarung innert 12 Monaten seit der Abstimmung nicht zustande, so legt der Staatsrat den Text fest.

Art. 134a b) Auf Initiative der Gemeindeversammlung

oder des Generalrats

Wird der Zusammenschluss von der Gemeindeversammlung oder vom Generalrat verlangt, so hat der Gemeinderat den Auftrag, Verhandlungen mit der oder den betroffenen Gemeinden aufzunehmen.

Die Gemeindeversammlung oder der Generalrat der betroffenen Gemeinde oder Gemeinden entscheiden über den Grundsatz des Zusammenschlusses.

Wenn dem Zusammenschluss im Grundsatz von allen betroffenen Gemeinden zugestimmt wird, erarbeiten die Gemeinderäte eine Fusionsvereinbarung. Kommt diese Vereinbarung innert 12 Monaten seit der letzten Abstimmung über die Grundsatzfrage nicht zustande, so legt der Staatsrat den Text fest.

Art. 134b c) Auf Initiative des Gemeinderats

Wird der Zusammenschluss vom Gemeinderat verlangt, so wird direkt über die von den betroffenen Gemeinden abgeschlossene Fusionsvereinbarung abgestimmt.

Art. 134c d) Auf Initiative der Aktivbürger

Wird der Zusammenschluss von einem Zehntel der Aktivbürger verlangt, so sind Artikel 134a und die Bestimmungen des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte zur Initiative auf Gemeindeebene mit Ausnahme der Bestimmungen über die Weiterleitung und Gültigerklärung der Initiative anwendbar.

Art. 134d e) Gemeinsame Bestimmungen

In jedem Fusionsprojekt muss der Fusionsperimeter bezeichnet werden.

Betrifft der Zusammenschluss mehr als zwei Gemeinden und stimmt nur ein Teil von ihnen dem Zusammenschluss im Grundsatz zu, so wird das Fusionsverfahren unterbrochen.

Die Fusionsvereinbarung muss von allen betroffenen Gemeinden gutgeheissen werden.

Die Fusionsvereinbarung wird von den Gemeinderäten der betreffenden Gemeinden innert 30 Tagen nach Unterzeichnung der Vereinbarung im Amtsblatt veröffentlicht. Die Gemeinderäte stellen die Fusionsvereinbarung anschliessend den Personen, die im bezeichneten Perimeter wohnen, gemeinsam vor. Wenn möglich wird eine gemeinsame Veranstaltung durchgeführt.

Der Urnengang muss in allen Gemeinden gleichzeitig stattfinden. Die Abstimmung muss innert 90 Tagen nach der Veröffentlichung der Fusionsvereinbarung durchgeführt werden. Ausserdem gilt das Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte sinngemäss.

Sobald die Fusionsvereinbarung angenommen worden ist, wird sie dem Grossen Rat zur Genehmigung weitergeleitet.

Art. 135 Übergangsordnung

a) Gemeinderat aa) Grundsatz 1 Für die Legislaturperiode, zu Beginn oder im Verlauf derer der Zusammenschluss wirksam wird, werden die Sitze des Gemeinderates nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl unter die sich zusammenschliessenden Gemeinden verteilt, wobei jede Gemeinde auf mindestens einen Sitz Anrecht hat. Falls Wahlen stattfinden, bildet jede Gemeinde einen Wahlkreis. Die Artikel 136a Abs. 2 und 3, 136b und 136c bleiben vorbehalten. 2…

Findet der Zusammenschluss im Verlaufe der Legislaturperiode statt, so können die Mitglieder der Gemeinderäte der sich zusammenschliessenden Gemeinden ohne Wahlen in den Gemeinderat der neuen Gemeinde eintreten. Unter Vorbehalt von Artikel 136a Abs. 4 werden nur in den Gemeinden Wahlen durchgeführt, in denen die Zahl der Gemeinderatsmitglieder, die in den Gemeinderat der neuen Gemeinde eintreten wollen, nicht mit der Anzahl der zu besetzenden Sitze übereinstimmt.

Art. 135a bb) Mangel an Kandidaten oder an gewählten Personen, die

bereit sind, ihre Wahl anzunehmen Gibt es in einem für die Übergangsordnung gebildeten Wahlkreis zu wenige Kandidaten oder zu wenige gewählte Personen, die bereit sind, ihre Wahl anzunehmen, so ist jede in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigte Person wählbar, die ihren politischen Wohnsitz auf dem Gebiet der aus dem Zusammenschluss hervorgegangenen Gemeinde hat. Die Ausweitung des Kreises der wählbaren Personen wird im Beschluss zur Einberufung der Stimmberechtigten ausdrücklich erwähnt.

Art. 136 b) Generalrat

Sieht die Vereinbarung die Einführung des Generalrates vor oder besteht dieser Rat bereits in einer der beteiligten Gemeinden, so findet vor dem Inkrafttreten des Fusionsbeschlusses die Wahl des Generalrates der zukünftigen Gemeinde statt. Der Absatz 3 bleibt vorbehalten. Die Fusionsvereinbarung setzt die Zahl der Generalräte fest; andernfalls sind die ordentlichen Bestimmungen auf die neue Gemeinde anwendbar.

Weicht die Fusionsvereinbarung von der in Artikel 27 Abs. 1 vorgesehenen Zahl der Generalräte ab, so wird der Generalrat vor dem Inkrafttreten der Fusion gewählt.

Für diese Wahl bildet jede der beteiligten Gemeinden einen Wahlkreis. Die Sitze werden nach dem Verhältnis der Einwohner unter sie verteilt, wobei jede Gemeinde auf mindestens einen Sitz Anrecht hat.

Hat eine der beteiligten Gemeinden einen Generalrat und findet der Zusammenschluss im Verlauf der Legislaturperiode statt, so wird der Generalrat der Übergangsperiode unter Vorbehalt von Absatz 1bis aus dem bestehenden Generalrat gebildet, der durch Mitglieder aus den übrigen Gemeinden ergänzt wird. Die Zahl dieser zusätzlichen Ratsmitglieder bestimmt sich nach dem Verhältnis zwischen der Bevölkerungszahl der Gemeinde, die einen Generalrat hat, und der Sitzzahl dieses Rates, wobei jede Gemeinde Anrecht auf mindestens einen Sitz hat.

Art. 136a c) Abweichende Bestimmungen der Fusionsvereinbarung

Die Zahl der Gemeinderatssitze kann, wenn es die Fusionsvereinbarung vorsieht, von der Zahl nach Artikel 54 Abs. 1 abweichen. Sie darf jedoch weder höher sein als 11, noch darf sie die Gesamtzahl aller Gemeinderatsmitglieder der fusionierenden Gemeinden übersteigen.

In Abweichung von Artikel 135 Abs. 1 und wenn es die Fusionsvereinbarung vorsieht, können sich mehrere Gemeinden zusammenschliessen, um für die Dauer der Übergangsordnung gemeinsam Anrecht auf mindestens einen Sitz im Gemeinderat zu haben und einen Wahlkreis zu bilden. Die Fusionsvereinbarung bestimmt auch den Sitz des Wahlbüros der Gemeinden, die einen solchen Wahlkreis bilden.

In Abweichung von Artikel 135 Abs. 1 kann die Fusionsvereinbarung vorsehen, dass eine gewählte Person oder eine Ersatzperson, die ihren Wohnsitz von einem Wahlkreis in einen anderen innerhalb der neuen Gemeinde verlegt, ihren Sitz behalten bzw. für gewählt erklärt werden kann.

In Abweichung von Artikel 135 Abs. 3 kann die Fusionsvereinbarung vorsehen, dass vor dem Inkrafttreten der Fusion in jedem Wahlkreis Wahlen durchgeführt werden müssen.

Art. 136b d) Vorgezogene Gesamterneuerungswahlen

Tritt ein Zusammenschluss am 1. Januar eines Jahres in Kraft, in dem eine Gesamterneuerung der Gemeindebehörden des Kantons Freiburg stattfindet, so werden in diesen Gemeinden die Gesamterneuerungswahlen durch vorgezogene Wahlen ersetzt, die vor dem Inkrafttreten des Zusammenschlusses durchgeführt werden.

Der Staatsrat beruft die Stimmberechtigten der betreffenden Gemeinden ein.

Die in vorgezogenen Wahlen gewählten Gemeindebehörden treten ihr Amt beim Inkrafttreten des Zusammenschlusses an und bleiben bis zum Ende der betreffenden Legislaturperiode im Amt.

Art. 136c dbis) Verschiebung der Gesamterneuerungswahlen

Wird ein Zusammenschluss, der am 1. Januar eines auf eine Gesamterneuerung der Gemeindebehörden folgenden Jahres in Kraft tritt, spätestens am 30. November des Jahres vor dieser Erneuerung promulgiert, so verlängert sich für diese Gemeinden die Legislaturperiode, und ihre gewählten Gemeindebehörden bleiben bis zum Inkrafttreten des Zusammenschlusses im Amt.

In diesen Gemeinden werden die Gesamterneuerungswahlen durch die Wahl ihrer Vertreter in den Behörden der neuen Gemeinde ersetzt, die vor dem Inkrafttreten des Zusammenschlusses stattfindet. Der Staatsrat beruft die Stimmberechtigten der betreffenden Gemeinden ein.

Die gemäss Absatz 2 gewählten Gemeindebehörden treten ihr Amt beim Inkrafttreten des Zusammenschlusses an und bleiben bis zum Ende der betreffenden Legislaturperiode im Amt.

Art. 137 e) Verlängerung

In der Fusionsvereinbarung kann die Übergangsordnung für den Gemeinderat bis zum Ende der Legislaturperiode verlängert werden, die auf diejenige folgt, während der der Zusammenschluss in Kraft tritt.

Art. 138 Wirkungen des Zusammenschlusses

a) Name und Wappen Die Vereinbarung bestimmt den Namen und das Wappen der neuen Gemeinde. Dieser Name wird von der Kommission für Nomenklatur geprüft, die darüber zuhanden des Amtes für Gemeinden eine Stellungnahme abgibt.

Art. 139 b) Bürger

Die Bürger der bisherigen Gemeinden verlieren deren Bürgerrecht und werden Bürger der neuen Gemeinde.

Art. 140 c) Vermögen

Die Aktiven und Passiven der sich zusammenschliessenden Gemeinden gehen auf die neue Gemeinde über.

Art. 141 d) Gemeindereglemente

Die neue Gemeinde vereinheitlicht die Reglemente der zusammengeschlossenen Gemeinden innert zwei Jahren ab Rechtskraft des Zusammenschlusses.

Die früheren Reglemente bleiben bis zu ihrer Vereinheitlichung in Kraft.

Art. 142 e) Bezirksgrenzen

Liegen die sich zusammenschliessenden Gemeinden in mehreren Bezirken, so beschliesst der Grosse Rat über die Neuabgrenzung der Bezirke.

Art. 142a f) Vereinbarte Verpflichtungen

aa) Grundsatz und Geltungsdauer

Die Fusionsvereinbarung kann Bestimmungen vorsehen, die der neuen Gemeinde Verpflichtungen überbinden.

Die Geltungsdauer dieser Bestimmungen wird in der Vereinbarung unter Berücksichtigung der zukünftigen Bedürfnisse und Entwicklungen festgelegt. Sie darf zwanzig Jahre nicht überschreiten.

Absatz 2 gilt nicht für Steuern oder andere öffentliche Abgaben.

Art. 142b bb) Aufhebung

Die Gemeindeversammlung oder der Generalrat der neuen Gemeinde kann beschliessen, eine Verpflichtung der Fusionsvereinbarung frühestens 3 Jahre, nachdem diese abgeschlossen wurde, aufzuheben.

Unter Vorbehalt von Absatz 3 wird der Aufhebungsbeschluss mit Dreiviertelmehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Abstimmungen (Art. 18 und 51bis GG) anwendbar.

Der Entscheid, eine Verpflichtung im Zusammenhang mit Steuern oder anderen öffentlichen Abgaben aufzuheben, wird mit der Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst.

Der Entscheid des Generalrats über die Aufhebung einer vereinbarten Verpflichtung untersteht nicht dem fakultativen Referendum.

Die Aufhebung einer Verpflichtung bedarf keiner Genehmigung. Die Gemeinde übermittelt den neuen Wortlaut der Vereinbarung dem Amt und der Oberamtsperson.

VIII. KAPITEL Oberaufsicht über die Gemeinden und Gemeindeverbände

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 143 Allgemeines

Die Gemeinden und die Gemeindeverbände stehen unter der Oberaufsicht des Staates, die durch den Staatsrat, durch die für die Gemeinden zuständige Direktion, durch die Oberamtmänner, durch das Amt für Gemeinden und durch die in der Spezialgesetzgebung bezeichneten Behörden ausgeübt wird.

Art. 144 Behörden

a) Staatsrat 1 Der Staatsrat ist die oberste Aufsichtsbehörde.

Er übt die ihm vom Gesetz übertragenen Befugnisse aus.

Er sorgt für die Koordination der Tätigkeiten der kantonalen Verwaltung in Gemeindeangelegenheiten. 4…

Art. 145 b) Direktion und Amt

Die für die Gemeinden zuständige Direktion 1) erfüllt alle Aufgaben, die das Gesetz nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zuweist.

Das Amt für Gemeinden erfüllt die ihm von der Gesetzgebung oder der Direktion übertragenen Aufgaben. Es beaufsichtigt insbesondere die Finanzverwaltung der Gemeinden und der Gemeindeverbände, indem es prüft, ob die Formerfordernisse ihrer Voranschläge und ihrer Jahresrechnungen erfüllt sind und ob ihr Finanzhaushalt im Gleichgewicht ist. 1) Heute : Direktion der Institutionen, der Land- und Forstwirtschaft.

Art. 146 c) Oberamtmann

Der Oberamtmann ist für die allgemeine Aufsicht über die Gemeinden und Gemeindeverbände zuständig.

Der Oberamtmann wacht darüber, dass die Gemeinden und die Gemeindeverbände seines Bezirks gut verwaltet werden. Er berät und unterstützt sie. Er sorgt für ein speditives Vorgehen.

Er inspiziert mindestens einmal während der Legislaturperiode die Verwaltung jeder Gemeinde und unterrichtet die für die Gemeinden zuständige Direktion über seine Feststellungen.

Er kontrolliert den ordnungsgemässen Betrieb der Gemeindeverbände.

Hat er im betreffenden Gemeindeverband eine Funktion inne, so wird die Aufsicht von einem anderen, vom Staatsrat bezeichneten Oberamtmann ausgeübt.

Er hat die Befugnis, den Sitzungen der Organe einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands mit beratender Stimme beizuwohnen.

Er wird von jeder Verfügung, die die kantonale Behörde gegenüber einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband seines Bezirkes getroffen hat, in Kenntnis gesetzt. Er gibt, wenn er darum ersucht wird, der kantonalen Behörde seine Stellungnahme ab.

Art. 147 Überprüfungs- und Genehmigungsbefugnis

a) Auskunftspflicht 1 Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Auskünfte und Akten zu liefern.

Die verwaltungsrechtlichen Verträge über die Übertragung obligatorischer Gemeindeaufgaben werden dem Oberamtmann übermittelt.

Art. 148 b) Gegenstand

Folgende Geschäfte müssen vom Amt für Gemeinden genehmigt werden:

werden kann, oder ein diesbezüglicher Zusatzkredit sowie die Deckung dieser Ausgabe, sofern dafür ein Darlehen notwendig ist, das eine Erhöhung der Kreditlimite bewirkt;

  1. eine Bürgschaftsverpflichtung oder ähnliche Sicherheitsleistungen, mit Ausnahme von Gutsprachen zu Fürsorgezwecken;

  2. die Änderung der Zweckbestimmung von Spezialfonds.

Die allgemein verbindlichen Gemeindereglemente werden nach Stellungnahme des Amtes für Gemeinden der Direktion zur Genehmigung unterbreitet, der sie ihrem Gegenstand nach zugehören.

Die erwähnten Gemeindegeschäfte können nicht vor ihrer Genehmigung in Kraft treten.

Art. 149 c) Umfang

In der Ausübung ihrer Aufsicht überprüft die Behörde die Tätigkeit der Gemeinde oder des Gemeindeverbands nur auf ihre Gesetzmässigkeit hin.

Die Prüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde erstreckt sich jedoch auch auf die Angemessenheit, wenn:

  1. das Allgemeininteresse des Kantons oder schutzwürdige Interessen anderer Gemeinden oder Gemeindeverbände unmittelbar berührt werden;

  2. die ordnungsgemässe Verwaltung der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes schwer gefährdet ist.

2. Massnahmen bei Unregelmässigkeiten

Art. 150 Pflichten der Gemeinde und des Gemeindeverbands

a) Im Allgemeinen 1 Stellt das zuständige Organ in der Gemeinde oder im Gemeindeverband Unregelmässigkeiten fest, so klärt es deren Ursachen ab und ordnet die notwendigen Massnahmen an.

Zuständiges Organ ist:

  1. der Ammann, wenn die Unregelmässigkeiten die Verwaltung der Gemeinde oder die Arbeitsweise des Gemeinderats oder einer Kommission betreffen;

  2. der Präsident des Generalrats, wenn die Unregelmässigkeiten die Arbeitsweise des Generalrats oder einer seiner Kommissionen betreffen;

  3. der Präsident des Vorstands, wenn die Unregelmässigkeiten einen Gemeindeverband betreffen.

Ist der Ammann, der Präsident des Generalrats oder der Präsident des Vorstands direkt von den Unregelmässigkeiten betroffen, so werden die ihm übertragenen Befugnisse durch den Gemeinderat, bzw. den Generalrat oder den Vorstand wahrgenommen.

Art. 150a b) Massnahmen

Der Ammann kann in seinem Zuständigkeitsbereich namentlich:

  1. eine Administrativuntersuchung anordnen;

  2. einem Gemeinderatsmitglied nach vorheriger Anhörung für die Dauer der Administrativuntersuchung ein Geschäft oder sein Ressort ganz oder teilweise entziehen und ein anderes Mitglied des Gemeinderats damit betrauen;

  3. das Eingreifen der Aufsichtsbehörde verlangen.

Der Präsident des Generalrats und der Präsident des Vorstands können in ihrem Zuständigkeitsbereich:

  1. eine Administrativuntersuchung anordnen;

  2. das Eingreifen der Aufsichtsbehörde verlangen.

Art. 150b c) Information

Die Gemeinde oder der Gemeindeverband informiert den Oberamtmann über:

  1. die Eröffnung einer Untersuchung;

  2. den Abschluss einer Untersuchung;

  3. die getroffenen Massnahmen.

Art. 151 Eingreifen des Oberamtmanns

a) Im Allgemeinen 1 Missachtet eine Gemeinde gesetzliche Vorschriften, beeinträchtigt sie überwiegende Interessen anderer Gemeinden oder des Kantons oder ist ihre ordnungsgemässe Verwaltung schwer gefährdet, so fordert der Oberamtmann die Gemeinde so bald wie möglich, spätestens jedoch innert dreissig Tagen nach Bekanntwerden des Zustands auf, diesem Zustand abzuhelfen.

Kommt die Gemeinde der Aufforderung nicht nach, so kann der Oberamtmann nach Anhören des Gemeinderates an Stelle der Gemeinde handeln und in schwerwiegenden Fällen Gemeindebeschlüsse aufheben.

Art. 151a b) Eröffnung der Untersuchung

Der Oberamtmann kann auf Anzeige hin oder von Amtes wegen eine Untersuchung gegen den Gemeinderat oder eines seiner Mitglieder eröffnen:

  1. wenn eine Gemeinde gesetzliche Vorschriften missachtet, überwiegende Interessen anderer Gemeinden oder des Kantons beeinträchtigt oder wenn ihre ordnungsgemässe Verwaltung schwer gefährdet ist und

  2. wenn die Gemeinde die Vorschriften von Artikel 150 nicht befolgt.

Art. 151b c) Untersuchungsverfahren

Das Untersuchungsverfahren wird im Ausführungsreglement festgelegt.

Art. 151c d) Massnahmen des Oberamtmanns

In dringenden Fällen trifft der Oberamtmann vorsorgliche Massnahmen, die die Führung der Gemeindegeschäfte oder die Verwaltung des Gemeindeverbandes gewährleisten.

Nach Abschluss der Untersuchung kann der Oberamtmann ausserdem:

  1. eine Verwarnung aussprechen;

  2. die Akten an die Staatsanwaltschaft weiterleiten;

  3. Massnahmen zur Reorganisation des Gemeinderates oder andere Massnahmen zur Wiederherstellung des einwandfreien Ratsbetriebs oder des guten Funktionierens der Gemeindeverwaltung treffen;

  4. die Akten an den Staatsrat weiterleiten, wenn eine der vorgesehenen Massnahmen in den Zuständigkeitsbereich dieser Behörde fällt;

  5. die Kosten für das Eingreifen der Aufsichtsbehörde festlegen.

Art. 151d e) Massnahmen des Amts und der Direktion

In seinem Zuständigkeitsbereich kann das Amt für Gemeinden die gleichen Massnahmen treffen, wie sie dem Oberamtmann in Artikel 151 Abs. 1 übertragen werden. Es kann der für die Gemeinden zuständigen Direktion andere in den Artikeln 151 Abs. 2–151c vorgesehene Massnahmen vorschlagen.

Die für die Gemeinden zuständige Direktion kann die gleichen Massnahmen treffen, wie sie der Oberamtmann gemäss den Artikeln 151 Abs. 2–151c ergreifen kann.

Art. 151e f) Massnahmen des Staatsrats

Zusätzlich zu den Massnahmen, die in den Zuständigkeitsbereich des Oberamtmanns fallen, kann der Staatsrat nach Abschluss der Untersuchung gegenüber einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband die folgenden Massnahmen treffen:

  1. Er kann ein Mitglied des Gemeinderates oder des Vorstands des Amtes entheben, wenn wiederholte Pflichtverletzung oder schwere oder wiederholte Mängel in der Führung der ihm übertragenen Geschäfte festgestellt werden.

  2. Er überträgt die Führung der Gemeindegeschäfte oder die Verwaltung des Gemeindeverbands einer aus mindestens drei Mitgliedern zusammengesetzten Verwaltungskommission, wenn das betreffende Gemeinwesen sich weigert oder unfähig ist, den Anordnungen des Oberamtmanns Folge zu leisten oder nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen. Er ernennt die Mitglieder der Kommission und bezeichnet ihren Präsidenten. Die Kommission besitzt die Befugnisse des Gemeinderates sowie der Gemeindeversammlung oder des Generalrates. Ihre Verfügungen können nach Artikel 153, der sinngemäss anwendbar ist, angefochten werden. Ist der Grund für ihre Einführung weggefallen, so wird die Zwangsverwaltung aufgehoben. Anschliessend werden Neuwahlen durchgeführt.

Art. 151f g) Kosten

Die Kosten für das Einschreiten der Aufsichtsbehörde werden der Gemeinde auferlegt.

Art. 152

… IX. KAPITEL Rechtsmittel

Art. 153 Gemeindeverfügungen

a) Privatbeschwerde 1 Jede vom Gemeinderat gegenüber einem Privaten oder einem Mitglied des Gemeindepersonals getroffene Verfügung kann innert dreissig Tagen durch Beschwerde an den Oberamtmann angefochten werden.

Wenn eine solche Verfügung von einem dem Gemeinderat untergeordneten Organ oder von einem Rechtsträger einer Delegation öffentlicher Gemeindeaufgaben ausgeht, kann der Betroffene innert dreissig Tagen beim Gemeinderat Einsprache erheben.

Sieht ein Gemeindereglement es vor, so ist gegen eine Verfügung des Gemeinderates innert dreissig Tagen vorgängig beim Gemeinderat selbst Einsprache zu erheben.

Art. 153a abis) Beschwerde eines Gemeinderatsmitglieds

Gegen den Entscheid des Ammanns, einem Gemeinderatsmitglied ein Geschäft oder sein Ressort ganz oder teilweise zu entziehen, kann der Betroffene beim Oberamtmann innert 30 Tagen Beschwerde einreichen.

Art. 154 b) Bürgerbeschwerde

Jeder Beschluss der Gemeindeversammlung, des Generalrates oder deren Büros kann innert dreissig Tagen, vom Ende der für die Ausfertigung des Protokolls geltenden Frist an gerechnet, durch Beschwerde an den Oberamtmann angefochten werden.

Die Beschwerdebefugnis steht den Mitgliedern der Gemeindeversammlung oder des Generalrates sowie dem Gemeinderat zu.

Art. 155 c) Entscheid des Oberamtmannes

Der Oberamtmann entscheidet innert sechzig Tagen nach Einreichung der Beschwerde.

Sein Entscheid ist durch Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar. Diese Beschwerde kann auch vom Gemeinderat erhoben werden.

Art. 156 d) Verfahren

Das Beschwerdeverfahren wird durch das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege geregelt.

Die Anfechtung wegen Unangemessenheit ist jedoch unzulässig, ausser wenn eine besondere Bestimmung diesen Beschwerdegrund vorsieht.

Art. 157 Verwaltungsstreitigkeiten

Kompetenzkonflikte zwischen Organen einer Gemeinde sowie Verwaltungsstreitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer anderen Gemeinde oder einem Gemeindeverband werden vom Oberamtmann entschieden.

Gehören die Parteien nicht demselben Bezirk an, so entscheidet ein Stellvertreter, den der Staatsrat unter den Oberamtmännern der übrigen Bezirke bezeichnet.

Gegen solche Entscheide ist die Beschwerde an das Kantonsgericht zulässig.

Art. 158 Entscheide der Aufsichtsbehörden

Entscheide, die vom Staatsrat, von der für die Gemeinden zuständigen Direktion, von den Oberamtmännern, vom Amt für Gemeinden oder von den in der Spezialgesetzgebung bezeichneten Behörden in Ausübung ihrer Aufsicht getroffen werden, können von der Gemeinde, respektive dem seines Amtes enthobenen Mitglied des Gemeinderates oder des Vorstands gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.

Art. 159 Spezialgesetzgebung

Die in anderen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel bleiben vorbehalten.

X. KAPITEL Übergangsrecht

Art. 160 –164

...

Art. 165 Gemeindeverbände

Bereits bestehende Gemeindeverbände müssen innert 2 Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 1) in ihren Statuten den Betrag für das obligatorische Referendum festlegen. Bis dieser Betrag in den Statuten festgelegt ist, gilt das Doppelte des Betrags für das fakultative Referendum.

In bereits bestehenden Gemeindeverbänden, welche keinen Betrag für das fakultative Referendum festgelegt haben, muss jede neue Investitionsausgabe dem Volk zur Abstimmung unterbreitet werden. 1) Recte: des Gesetzes vom 16.3.2006, das am 1.10.2006 in Kraft getreten ist.

Art. 166 –168

… XI. KAPITEL Schlussbestimmungen

Art. 169 Änderung

a) des Gesetzes über die Ausübung der bürgerlichen Rechte Das Gesetz vom 18. Februar 1976 über die Ausübung der bürgerlichen Rechte wird wie folgt geändert: …

Art. 170 b) des Gesetzes über die Gemeinde- und Pfarreisteuern

Das Gesetz vom 10. Mai 1963 über die Gemeinde- und Pfarreisteuern wird wie folgt geändert:

Art. 171 c) des Gesetzes über das Primarschulwesen

Das Gesetz vom 17. Mai 1884 über das Primarschulwesen wird wie folgt …

Art. 172 d) des Gesetzes über das Einbürgerungswesen

Das Gesetz vom 21. Mai 1890 über das Einbürgerungswesen sowie die Verzichtleistung auf das Freiburger Bürgerrecht wird wie folgt geändert: …

Art. 173 e) des Gesetzes über die Handelspolizei

Das Gesetz vom 29. November 1900 über die Handelspolizei wird wie folgt …

Art. 174 f) des Sanitätsgesetzes

Das Sanitätsgesetz vom 6. Mai 1943 wird wie folgt geändert: …

Art. 175 g) des Forstgesetzbuches

Das Forstgesetzbuch des Kantons Freiburg vom 5. Mai 1954 wird wie folgt …

Art. 176 h) des Gesetzes über die Krankenanstalten

Das Gesetz vom 11. Mai 1955 über die Krankenanstalten wird wie folgt …

Art. 177 i) des Ausführungsgesetzes betreffend den Strassenverkehr

Das Ausführungsgesetz vom 25. Februar 1960 zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 wird wie folgt geändert: …

Art. 178 j) des Baugesetzes

Das Baugesetz vom 15. Mai 1962 wird wie folgt geändert: …

Art. 179 k) des Gesetzes betreffend die Feuerpolizei

Das Gesetz vom 12. November 1964 betreffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden wird wie folgt geändert: …

Art. 180 l) des Ausführungsgesetzes zum Arbeitsgesetz

Das Ausführungsgesetz vom 8. Februar 1966 zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964 wird wie folgt …

Art. 181 m) des Strassengesetzes

Das Strassengesetz vom 15. Dezember 1967 wird wie folgt geändert: …

Art. 182 n) des Ausführungsgesetzes betreffend den Gewässerschutz

Das Ausführungsgesetz vom 22. Mai 1974 zum Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung wird wie folgt geändert: …

Art. 183 Aufhebung

Das Gesetz vom 19. Mai 1894 über die Gemeinden und Pfarreien wird aufgehoben.

Ferner werden aufgehoben:

  1. die Gesetze vom 7. Mai 1864 und vom 26. Mai 1879 über die Gemeinden und Pfarreien;

  2. das Gesetz vom 1. Dezember 1874 betreffend Errichtung einer Stelle für einen Rechnungsverifikator bei der Direktion des Innern;

  3. das Gesetz vom 25. November 1879 betreffend Errichtung eines Aushilfepostens für das Büro des mit der Untersuchung der Gemeinde- und Pfarreirechnungen betrauten Sekretär-Revisors;

  4. das Gesetz vom 3. Dezember 1947 zur Abänderung des Gesetzes vom 19. Mai 1894 über die Gemeinden und Pfarreien (Art. 133);

  5. das Gesetz vom 23. Mai 1957 betreffend Abänderung des Artikels 133 des Gesetzes über die Gemeinden und Pfarreien;

  6. das Gesetz vom 14. Februar 1961 betreffend Änderung von Artikel 117 des Gesetzes vom 19. Mai 1894 über die Gemeinden und Pfarreien;

  1. das Gesetz vom 21. Februar 1962 betreffend Änderung von Artikel 129 des Gesetzes vom 19. Mai 1894 über die Gemeinden und Pfarreien;

  2. das Gesetz vom 7. Mai 1963 zur Ergänzung des Gesetzes über die Gemeinden und Pfarreien vom 19. Mai 1894 (Zweckverbände);

  3. das Gesetz vom 26. November 1963 betreffend Revision der Artikel 73, 74, 114 Abs. 2 und 176 des Gesetzes vom 19. Mai 1894 über die Gemeinden und Pfarreien;

  4. das Gesetz vom 25. November 1969 zur Ergänzung des Gesetzes über die Gemeinden und Pfarreien vom 19. Mai 1894 (freiwillige Übergangsordnung bei Zusammenschluss von Gemeinden);

  5. das Gesetz vom 6. Februar 1970 zu demjenigen vom 25. November 1969 zur Ergänzung des Gesetzes über die Gemeinden und Pfarreien vom 19. Mai 1894;

  6. Artikel 4 Absatz 2, 2. Satz, und Absatz 3 des Gesetzes vom 6. März 1919 über die Krankenversicherung;

  7. Artikel 44 Ziff. 5 der Strafprozessordnung vom 11. Mai 1927;

  8. Artikel 236 des Gesetzes vom 18. Februar 1976 über die Ausübung der bürgerlichen Rechte;

  9. das Gesetz vom 16. Mai 1978 betreffend die Änderung des Gesetzes vom 19. Mai 1894 über die Gemeinden und Pfarreien.

Wird in einem Erlass auf Bestimmungen verwiesen, die in Absatz 1 und 2 aufgehoben werden, so finden die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes Anwendung.

Art. 184 Ausführung

Der Staatsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.

Er setzt das Datum seines Inkrafttretens fest. 1) 1) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1982 (StRB 23.6.1981).

Genehmigung Dieses Gesetz ist durch Bundesratsbeschluss vom 7. Mai 1981 genehmigt worden.

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