17.5
Gesetz über die Information und den Zugang zu Dokumenten
17.5
Gesetz
vom 9. September 2009
über die Information und den Zugang zu Dokumenten (InfoG)
Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004, namentlich die Artikel 19 Abs. 2, 31 Abs. 2, 51 Abs. 2, 52 Abs. 1, 84 Abs. 1, 88, 96 Abs. 2 und 131 Abs. 3; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 26. August 2008; auf Antrag dieser Behörde,
beschliesst:
1. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Ziele
Dieses Gesetz regelt die Information der Öffentlichkeit über die staatliche Tätigkeit und das Zugangsrecht jeder Person zu amtlichen Dokumenten.
Es soll insbesondere:
wesentlich zur Transparenz der staatlichen Tätigkeit beitragen;
die freie öffentliche Meinungsbildung und die Teilnahme am öffentlichen Leben fördern;
das Verständnis und das Vertrauen der Bevölkerung gegenüber den öffentlichen Organen stärken.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für folgende öffentliche Organe:
a) die Organe des Staates, der Gemeinden und der übrigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts;
b) Privatpersonen und Organe privater Einrichtungen, die öffentlichrechtliche Aufgaben erfüllen, soweit sie rechtsetzende Bestimmungen oder Entscheide im Sinne des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege erlassen können.
Art. 3 b) Vorbehalte
Dieses Gesetz gilt nicht für wirtschaftliche Tätigkeiten, die unter Wettbewerbsbedingungen ausgeübt werden.
Es gilt folgendermassen für die anerkannten Kirchen:
Es gilt für die kirchlichen Körperschaften nur dann, wenn diese keine entsprechenden Bestimmungen erlassen haben.
Es gilt nicht für die juristischen Personen des Kirchenrechts im Sinne des Gesetzes über die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat.
2. KAPITEL Information der Öffentlichkeit
1. Öffentlichkeit der Sitzungen
Art. 4 Öffentliche Sitzungen
Öffentlich sind:
die Plenarsitzungen der kantonalen, kommunalen und interkommunalen Legislativbehörden;
die Sitzungen der übrigen parlamentsähnlichen Organe öffentlichrechtlicher juristischer Personen, sofern die Zusammensetzung dieser Organe mit derjenigen einer Generalversammlung oder einer Delegiertenversammlung vergleichbar ist;
die Verhandlungen und Urteilsverkündungen der Gerichtsbehörden; vorbehalten bleiben die Ausnahmen, die in der Gesetzgebung über diese Behörden vorgesehen sind.
Der vollständige oder teilweise Ausschluss der Öffentlichkeit wird angeordnet, wenn und soweit ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse dies erfordert.
Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten; wenn nötig bestimmt sie die wichtigsten Fälle, in denen der Ausschluss der Öffentlichkeit anzuordnen ist, und bezeichnet das dafür zuständige Organ.
Art. 5 Übrige Sitzungen
Sofern die Spezialgesetzgebung nichts anderes bestimmt, finden die übrigen Sitzungen öffentlicher Organe unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
Rechtfertigt ein besonderes Interesse die Öffentlichkeit, so kann das Organ jedoch beschliessen, ganz oder teilweise öffentlich zu tagen.
Art. 6 Modalitäten
a) der Öffentlichkeit 1 Zu öffentlichen Sitzungen sind alle Personen sowie die Medien zugelassen; es muss ihnen eine angemessene Anzahl Plätze zur Verfügung gestellt werden.
Datum, Zeit, Ort und Traktandenliste der öffentlichen Sitzungen müssen der Öffentlichkeit auf geeignete Weise zur Kenntnis gebracht werden.
Das Publikum darf sich an den Sitzungen weder äussern noch sich auf eine Weise bemerkbar machen, die den Sitzungsablauf stört.
Art. 7 b) des Ausschlusses der Öffentlichkeit
Der Ausschluss der Öffentlichkeit schränkt die Informationspflicht aufgrund dieses Gesetzes nicht ein; insbesondere wird über Entscheide, die an einer Sitzung getroffen wurden, von der die Öffentlichkeit aufgrund von
Artikel 4 Abs. 2 ausgeschlossen wurde, in geeigneter Weise informiert,
wobei die Interessen, die den Ausschluss der Öffentlichkeit rechtfertigten, gewahrt werden.
Drittpersonen, die an einer Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit teilnehmen oder dabei anwesend sind, dürfen Tatsachen, die gemäss besonderen Weisungen geheim zu halten sind, nicht verbreiten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung, die ein Beratungsgeheimnis vorsehen.
2. Informationspflicht
Art. 8 Grundsätze
Die öffentlichen Organe haben folgende Pflichten:
Sie stellen von Amtes wegen regelmässig eine allgemeine Information der Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit sicher.
Sie beantworten die an sie gerichteten Auskunftsgesuche.
Sie erfüllen die besonderen Informationspflichten, die ihnen durch die Spezialgesetzgebung übertragen werden.
Sie beachten dabei die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungshandelns, insbesondere die Verhältnismässigkeit, die Gleichbehandlung sowie Treu und Glauben.
Art. 9 Allgemeine Modalitäten
Die Information erfolgt rasch und ist sachgerecht, umfassend, zutreffend und klar.
Die von Amtes wegen erteilte Information wird mit geeigneten Kommunikationsmitteln verbreitet, die ihrer Natur und Bedeutung sowie den verfügbaren Mitteln Rechnung tragen; in erster Linie wird sie durch die Medien verbreitet und über die modernen Kommunikationstechnologien öffentlich zugänglich gemacht.
Art. 10 Einschränkungen
Bei einem überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesse kann die Information beschränkt werden.
Die Antworten auf Auskunftsgesuche:
werden im Rahmen des Zumutbaren erteilt;
beschränken sich auf die Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiche des öffentlichen Organs;
enthalten keine Informationen, die vom Zugangsrecht ausgenommen sind.
Die Artikel 11 und 12 bleiben zudem vorbehalten.
Art. 11 Bekanntgabe von Personendaten
Personendaten dürfen mit einer Information an die Öffentlichkeit verbreitet werden, wenn mindestens eine der drei folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Eine gesetzliche Bestimmung sieht dies vor.
Die betroffene Person hat der öffentlichen Bekanntgabe zugestimmt, oder ihre Einwilligung darf nach den Umständen vorausgesetzt werden.
Sie stehen in einem Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, und das öffentliche Interesse an der Information geht dem Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person vor.
Personendaten, die in einer Information an die Öffentlichkeit enthalten sind, können im Internet oder mit Hilfe eines anderen automatisierten Informations- und Kommunikationsdienstes verbreitet werden; sie müssen daraus entfernt werden, wenn sie ihre Aktualität verloren haben und ein besonderes Interesse der betroffenen Personen an ihrer Löschung besteht.
Die Spezialgesetzgebung über die amtlichen Veröffentlichungen bleibt vorbehalten, insbesondere was den Grundsatz und die Modalitäten der Verbreitung der verschiedenen Kategorien der in diesen Veröffentlichungen enthaltenen Personendaten im Internet betrifft.
Art. 12 b) Vermutung eines überwiegenden öffentlichen Interesses
Ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Information wird vermutet, wenn die Personendaten sich auf ein Mitglied eines öffentlichen Organs beziehen und die Information seine Funktionen oder seine Tätigkeit im Dienst dieses Organs betrifft. Dies trifft insbesondere auf folgende Angaben zu:
die Tatsache, dass die betreffende Person ein Mitglied dieses Organs ist;
ihr Titel und ihre beruflichen Angaben;
die Angabe ihres Namens in einem Dokument, das sie erstellt hat oder an dessen Erarbeitung sie mitgewirkt hat.
Der Staatsrat kann weitere Vermutungen zugunsten des Informationsinteresses der Öffentlichkeit aufstellen.
Die Vermutungen fallen dahin, wenn sensible Daten im Sinne des Gesetzes über den Datenschutz oder ein anderes besonderes Interesse der betroffenen Person berührt sind.
Art. 13 Register der Interessenbindungen
a) Grundsätze 1 Die privaten und öffentlichen Interessenbindungen der Mitglieder des Grossen Rates und des Staatsrats, der Oberamtmänner und der Mitglieder der Gemeinderäte werden eingetragen und der Öffentlichkeit auf geeignete Weise zugänglich gemacht.
Bei Amtsantritt der betreffenden Personen sowie bei jeder Änderung müssen dem registerführenden Organ folgende Interessenbindungen gemeldet werden:
berufliche Tätigkeiten;
Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien sowie Beiräten juristischer Personen des privaten und des öffentlichen Rechts;
Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes, eines Kantons, einer Gemeinde oder einer interkantonalen oder interkommunalen Zusammenarbeit;
politische Ämter;
dauernde Leitungs- oder Beratungstätigkeiten für Interessengruppen.
Das Berufsgeheimnis im Sinne des Strafgesetzbuches bleibt vorbehalten.
Art. 14 b) Umsetzung
Folgende Organe sorgen für die Einhaltung der Pflicht, die Interessenbindungen zu melden, und dafür, dass die Register öffentlich zugänglich sind, und erteilen dafür die nötigen Weisungen:
das Büro des Grossen Rates für die Mitglieder dieser Behörde;
die Staatskanzlei für die Staatsratsmitglieder und die Oberamtmänner;
die Oberamtmänner für die Mitglieder der Gemeinderäte.
Die streitigen Fälle werden zur Stellungnahme überwiesen:
dem Grossen Rat, soweit es um Mitglieder dieser Behörde und um Staatsratsmitglieder geht;
dem Staatsrat, soweit es um Oberamtmänner und um Mitglieder von Gemeinderäten geht.
Die Sekretariate des Grossen Rates, des Staatsrats und der Gemeinden führen das Register der Interessenbindungen, führen es regelmässig nach und machen es öffentlich zugänglich; die Register der Gemeinden können auch bei den Oberämtern eingesehen werden.
Art. 15 Organisatorische Vorkehrungen
Die öffentlichen Organe bezeichnen aus ihrer Mitte eine oder mehrere verantwortliche Personen und treffen im Rahmen ihrer Mittel die weiteren nötigen Vorkehrungen, um die Erfüllung ihrer Informationspflicht sicherzustellen.
Der Grosse Rat, der Staatsrat, das Kantonsgericht und die Gemeinden erlassen wenn nötig Ausführungsbestimmungen über die Organisation der Informationstätigkeit in ihrem Bereich.
Art. 16 Vorbehalt
Die übrigen Modalitäten der Information der Öffentlichkeit werden durch die Spezialgesetzgebung über die verschiedenen Behörden geregelt.
3. Medien
Art. 17 Grundsätze
Die öffentlichen Organe erleichtern so weit wie möglich den Zugang der Medien zu den öffentlichen Sitzungen und zur Information.
Sie tragen den Bedürfnissen und Gegebenheiten der verschiedenen Medien Rechnung und beachten die Gleichbehandlung unter ihnen.
Sie gewährleisten den Medien die Unentgeltlichkeit der Information.
Art. 18 Akkreditierung
Der Grosse Rat, der Staatsrat, das Kantonsgericht und die Gemeinden können für die Medien und Medienschaffenden, die die Angelegenheiten aus ihrem Bereich regelmässig verfolgen, ein Akkreditierungssystem vorsehen.
Die Akkreditierung berechtigt dazu, von Amtes wegen systematisch über die Leistungen an die Medien informiert zu werden; die Ausführungsbestimmungen bestimmen dieses Recht näher und regeln die Einzelheiten der Akkreditierung.
Der Missbrauch der Vorteile, die die Akkreditierung verleiht, kann Administrativmassnahmen nach sich ziehen.
Bei wiederholter, schwerer Missachtung der Berufs- und Standesregeln für Medienschaffende können die Massnahmen bis zum Entzug der Akkreditierung gehen; vorgängig wird der Schweizer Presserat konsultiert.
Art. 19 Sitzungen
Bei den Sitzungen, zu denen sie Zugang haben, verfügen die Medien über reservierte Plätze.
Bei den öffentlichen Sitzungen können die Medien ohne anders lautende gesetzliche Bestimmung Ton- und Bildaufzeichnungen machen und diese übertragen; sie informieren vorgängig die Präsidentin oder den Präsidenten und achten darauf, den geordneten Sitzungsablauf nicht zu stören.
3. KAPITEL Zugang zu amtlichen Dokumenten
1. Grundsätze
Art. 20 Zugangsrecht
Jede natürliche oder juristische Person hat, soweit in diesem Gesetz vorgesehen, das Recht auf Zugang zu den amtlichen Dokumenten im Besitz der öffentlichen Organe.
Die amtlichen Dokumente unterstehen auch nach ihrer Ablieferung an das Archiv dem Zugangsrecht nach diesem Gesetz.
Art. 21 Spezialgesetzlich geregelte Bereiche
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die folgenden, ausschliesslich durch die Spezialgesetzgebung geregelten Bereiche nicht:
die Einsichtnahme in Dokumente, die sich auf Zivil-, Straf-, Verwaltungsjustiz- und Schiedsverfahren beziehen;
die Einsichtnahme der Parteien in die Akten eines erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren;
den Zugang einer Person zu den Daten über sie.
Sie gelten überdies nicht für Dokumente, die kommerziell genutzt werden.
Art. 22 Begriff des amtlichen Dokuments
Amtliche Dokumente im Sinne dieses Gesetzes sind Informationen, die auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet sind und die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen.
Als amtliche Dokumente gelten auch Dokumente, die durch einen elektronischen Vorgang, bei dem die betreffenden Informationen aus einer Datenbank abgerufen werden, erstellt werden können.
Keine amtlichen Dokumente sind Dokumente, die nicht fertig gestellt oder zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind.
Art. 23 Art des Zugangs
Der Zugang erfolgt durch die Einsichtnahme vor Ort, durch die Entgegennahme von Kopien, auf elektronischem Weg oder, sofern die betreffende Person sich damit begnügt, durch die Entgegennahme von Angaben über den Inhalt des Dokuments.
Das öffentliche Organ gibt wenn nötig, soweit zumutbar, ergänzende Erklärungen zum Inhalt des Dokuments.
Die Verwendung der Kopien unterliegt der Gesetzgebung über das Urheberrecht.
Der Grosse Rat, der Staatsrat, das Kantonsgericht und die Gemeinden regeln wenn nötig die Modalitäten des Zugangs.
Art. 24 Unentgeltlichkeit und Gebühren
Der Zugang und das Zugangsverfahren sind in der Regel kostenlos; für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht gelten jedoch die Kostenvorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, wobei aber kein Kostenvorschuss verlangt werden kann.
Der Staatsrat kann für die Abgabe von Kopien, Drucksachen und Informationsträgern oder, wenn die Gewährung des Zugangs einen grossen Arbeitsaufwand erfordert, Ausnahmen von der Unentgeltlichkeit vorsehen; diese Ausnahmen gelten nicht für die Medien.
Die Spezialgesetzgebung bleibt zudem vorbehalten.
2. Umfang
Art. 25 Im Allgemeinen
Der Zugang zu einem amtlichen Dokument wird aufgeschoben, teilweise oder ganz verweigert, wenn und soweit dies aufgrund eines überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses im Sinne der Artikel 26–28 erforderlich ist.
Er ist zudem in den Fällen nach den Artikeln 29 und 43 ausgeschlossen, jedoch in den Fällen nach Artikel 30 gewährleistet.
Die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung und der kantonalen Gesetze, nach denen gewisse Informationen geheim oder nur unter besonderen Voraussetzungen zugänglich sind, bleiben vorbehalten; die allgemeinen Bestimmungen über das Amtsgeheimnis stehen dem Zugangsrecht jedoch nicht entgegen.
Art. 26 Überwiegendes öffentliches Interesse
Ein überwiegendes öffentliches Interesse wird insbesondere anerkannt, wenn die Gewährung des Zugangs:
die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden kann;
die Aussenbeziehungen des Kantons beeinträchtigen kann;
die Entscheidfindung durch das öffentliche Organ wesentlich behindern kann;
die Ausführung von Entscheiden des öffentlichen Organs wesentlich behindern kann;
die Verhandlungsposition des öffentlichen Organs gefährden kann.
Das öffentliche Organ kann zudem ein überwiegendes öffentliches Interesse geltend machen:
wenn Gesuche missbräuchlich sind, insbesondere auf Grund ihrer Anzahl oder ihres wiederholten oder systematischen Charakters;
wenn die Gutheissung des Gesuchs mit einem offensichtlich unverhältnismässigen Arbeitsaufwand verbunden wäre.
Art. 27 Überwiegendes privates Interesse
Schutz der Personendaten 1 Ein überwiegendes privates Interesse wird anerkannt, wenn der Zugang den Schutz der Personendaten beeinträchtigen kann, es sei denn:
eine gesetzliche Bestimmung sehe die öffentliche Verbreitung der betreffenden Daten vor;
die betroffene Person habe der öffentlichen Bekanntgabe ihrer Daten zugestimmt oder ihre Einwilligung dürfe nach den Umständen vorausgesetzt werden; oder
das öffentliche Interesse an der Information überwiege das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person.
Die Vermutungen von Artikel 12 sind anwendbar.
Art. 28 b) Weitere Fälle
Ein überwiegendes privates Interesse besteht ausserdem, wenn die Gewährung des Zugangs:
Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbaren würde;
das Urheberrecht verletzen würde;
Informationen vermitteln würde, die von Dritten einem öffentlichen Organ freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung das Organ zugesichert hat.
Art. 29 Besondere Fälle
a) Ausschluss des Zugangs 1 Nicht zugänglich sind:
Dokumente, die nicht ein Organ, das diesem Gesetz untersteht, erstellt oder als Hauptadressat erhalten hat;
Protokolle nicht öffentlicher Sitzungen;
persönliche Meinungen, Gedankenaustausch und Stellungnahmen politischer oder strategischer Natur in internen Notizen, die den Besprechungen der öffentlichen Organe dienen.
Zudem sind die Dokumente, die der Vorbereitung der Entscheide des Staatsrats und der kommunalen und interkommunalen Exekutivbehörden dienen, erst nach dem Entscheid, dessen Grundlage sie bilden, zugänglich.
Art. 30 b) Gewährleistung des Zugangs
Der Zugang zu folgenden Dokumenten ist gewährleistet:
Voranschläge und Rechnungen der Gemeinwesen und ihrer Anstalten sowie Rechnungen der übrigen staatlichen Einrichtungen;
Dokumente, über die ein externes Vernehmlassungsverfahren durchgeführt wird, und – nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist – die eingegangenen Vernehmlassungen;
statistische Informationen, die nicht durch das Statistikgeheimnis gedeckt sind, gemäss der einschlägigen Gesetzgebung.
Überdies ist unter folgenden Voraussetzungen der Zugang zu Evaluationsberichten über die Leistungsfähigkeit der Verwaltung und die Wirksamkeit ihrer Massnahmen gewährleistet:
Die Evaluation betrifft nicht Leistungen bestimmter Personen; und
das Organ, für das der Bericht bestimmt ist, hat über das weitere Vorgehen entschieden, oder seit seiner Abgabe sind sechs Monate verstrichen.
3. Verfahren
Art. 31 Zugangsgesuch
Das Gesuch um Zugang zu einem amtlichen Dokument muss ausreichende Angaben zur Identifizierung des verlangten Dokuments enthalten.
Es braucht nicht begründet zu werden und kann formlos gestellt werden; das öffentliche Organ kann aber wenn nötig ein schriftliches Gesuch verlangen.
Art. 32 Vorgehen nach Eingang des Gesuchs
Das öffentliche Organ unterstützt die gesuchstellende Person, insbesondere indem es ihr hilft, das gesuchte Dokument zu identifizieren; es behandelt das Gesuch rasch und nimmt auf die besonderen Bedürfnisse der Medien Rücksicht.
Könnte der Zugang ein öffentliches oder privates Interesse beeinträchtigen, so wird er bis zum Abschluss des Verfahrens aufgeschoben; die betroffenen Dritten werden in der Regel angehört, und sie können sich dem Zugang widersetzen, wenn sie ein privates Interesse geltend machen.
Das öffentliche Organ muss schriftlich Stellung nehmen, falls es beabsichtigt, den Zugang aufzuschieben, teilweise oder ganz zu verweigern oder trotz des Einspruchs einer Drittperson zu gewähren.
Art. 33 Schlichtung und Entscheid
Die gesuchstellende Person und die Dritten, die Einspruch erhoben haben, können innert 30 Tagen nach der Stellungnahme des öffentlichen Organs gegen diese bei der oder dem Beauftragten für Öffentlichkeit und Transparenz einen Schlichtungsantrag stellen.
Kommt keine Schlichtung zustande, so gibt die oder der Beauftragte für Öffentlichkeit und Transparenz den Parteien eine schriftliche Empfehlung ab.
Ist eine Empfehlung abgegeben worden, so trifft das öffentliche Organ von Amtes wegen einen Entscheid; schliesst es sich der Empfehlung an, so kann zur Begründung auf diese verwiesen werden.
Art. 34 Rechtsmittel
Gegen Entscheide, die nach Artikel 33 Abs. 3 getroffen wurden, kann gemäss den ordentlichen Bestimmungen der Verwaltungsrechtspflege Beschwerde geführt werden.
Entscheide eines Organs, für die diese Bestimmungen kein Rechtsmittel vorsehen, insbesondere eines Organs des Grossen Rates oder der richterlichen Gewalt, sind unmittelbar beim Kantonsgericht anfechtbar.
Art. 35 b) Besondere Fälle
Das Kantonsgericht schafft innerhalb des Gerichts eine Behörde, die für Beschwerden gegen seine eigenen Entscheide im Zusammenhang mit dem Zugangsrecht zuständig ist.
Gegen Entscheide des Justizrates im Zusammenhang mit dem Zugangsrecht ist keine kantonale Beschwerde zulässig.
Entscheide im Zusammenhang mit dem Zugangsrecht, die ein Organ erlassen hat, das zur Legislative einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands gehört, sind entgegen Artikel 34 Abs. 2 mit einer vorgängigen Beschwerde an den Oberamtmann anfechtbar.
Gegen Entscheide der anerkannten Kirchen im Zusammenhang mit dem Zugangsrecht kann in letzter kantonaler Instanz beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden.
Art. 36 Gemeinsame Bestimmungen
Für die öffentlichen Organe gilt während des gesamten Zugangsverfahrens Folgendes:
Sie erlassen ihre Stellungnahmen, Empfehlungen oder Entscheide innert einer der Natur der Angelegenheit angemessenen Frist, die in der Regel 30 Tage nicht überschreitet.
Sie achten darauf, dass die Rechte der betroffenen Drittpersonen gewahrt werden; deren Identität kann wenn nötig geheim gehalten werden.
Der Staatsrat bestimmt auf dem Verordnungsweg den Ablauf des Beschwerdeverfahrens und die Fristen, die für die öffentlichen Organe gelten.
4. Umsetzung
Art. 37 Ordentliche Organe
a) Behandlung der Zugangsgesuche 1 Für die Behandlung eines Zugangsgesuchs ist das öffentliche Organ zuständig, das das Dokument erstellt oder als Hauptadressat erhalten hat; der Grosse Rat, der Staatsrat, das Kantonsgericht und die Gemeinden präzisieren wenn nötig die Verteilung der Zuständigkeiten in ihrem jeweiligen Bereich.
Das öffentliche Organ, das Dokumente an das Archiv abgeliefert hat, bleibt bis zum Ablauf der in der Archivgesetzgebung vorgesehenen Frist, während der das Einsichtsrecht ausgesetzt ist, zuständig, Gesuche um Zugang zu diesen Dokumenten zu behandeln; es holt vorgängig die Stellungnahme der Archivverantwortlichen ein.
Art. 38 b) Weitere Massnahmen
Die öffentlichen Organe sorgen dafür, dass ihre Ablagesysteme die Ausübung des Zugangsrechts erleichtern.
Sie übermitteln ihre Stellungnahmen und Entscheide in Anwendung der
Artikel 32 Abs. 3 und 33 Abs. 3 von Amtes wegen dem zuständigen
Fachorgan zur Kenntnis.
Art. 39 Fachorgane
Die übrigen Massnahmen zur Umsetzung des Rechts auf Zugang zu amtlichen Dokumenten werden von der Kantonalen Behörde für Öffentlichkeit und Datenschutz getroffen; diese übt ausserdem die Aufsicht über diese Umsetzung aus.
Die Kantonale Behörde übt die Aufgaben, die ihr aufgrund dieses Gesetzes übertragen sind, über die kantonale Kommission und die Beauftragte oder den Beauftragten für Öffentlichkeit und Transparenz aus; im Übrigen wird sie unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen durch die Datenschutzgesetzgebung geregelt.
Die Kantonale Behörde übt ihre Aufgaben auch für die Gemeinden aus.
Die Gemeinden können jedoch ein eigenes Fachorgan einsetzen; in diesem Fall nimmt dieses auch die Schlichtungsfunktionen nach Artikel 33 wahr. Sie können die Aufsicht über den Datenschutz und die Umsetzung des Zugangsrechts im selben Organ zusammenfassen.
Art. 40 b) Kantonale Kommission
Im Bereich des Rechts auf Zugang zu amtlichen Dokumenten hat die kantonale Öffentlichkeits- und Datenschutzkommission folgende Aufgaben:
Sie stellt die Koordination zwischen der Ausübung des Rechts auf Zugang zu amtlichen Dokumenten und den Erfordernissen des Datenschutzes sicher.
Sie leitet die Tätigkeit der oder des Beauftragten für Öffentlichkeit und Transparenz.
Sie äussert sich zu Vorhaben, insbesondere Erlassentwürfen, die sich auf das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten auswirken.
Sie übt die Oberaufsicht über die Fachorgane der Gemeinden aus; diese Organe geben ihr einen Tätigkeitsbericht ab.
Sie evaluiert regelmässig die Wirksamkeit und die Kosten der Umsetzung des Rechts auf Zugang zu amtlichen Dokumenten und hält das Ergebnis in ihrem Bericht an den Grossen Rat fest.
Art. 41 c) Die oder der kantonale Beauftragte für Öffentlichkeit und
Transparenz
Die oder der kantonale Beauftragte für Öffentlichkeit und Transparenz wird vom Staatsrat ernannt. Dieser holt vorgängig die Stellungnahme der Kommission ein.
Ihre oder seine Aufgaben sind:
die Bevölkerung und die Personen, die ihr Recht geltend machen möchten, über die Art, das Zugangsrecht auszuüben, zu informieren;
die Information der öffentlichen Organe über die Anforderungen, die mit der Einführung des Zugangsrechts verbunden sind, und die entsprechende Ausbildung zu gewährleisten;
die Schlichtungsaufgaben, die ihr oder ihm durch dieses Gesetz übertragen werden, auszuüben;
die Arbeiten auszuführen, die ihr oder ihm von der Kommission übertragen werden;
das Endergebnis der wichtigsten Fälle, in denen ein Schlichtungsverfahren durchgeführt oder ein Entscheid erlassen wurde, zu veröffentlichen;
der Kommission über ihre oder seine Tätigkeit und Feststellungen Bericht zu erstatten.
Die oder der Beauftragte holt die Informationen ein, die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nötig sind. Das Amtsgeheimnis kann ihr oder ihm nicht entgegengehalten werden; insbesondere hat sie oder er bei der Ausübung ihrer oder seiner Schlichtungsaufgaben uneingeschränkten Zugang zu allen amtlichen Dokumenten.
4. KAPITEL Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 42 Übergangsrecht
a) Register der Interessenbindungen Die betreffenden Organe verfügen über eine Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, um das in den Artikeln 13 und 14 erwähnte Register der Interessenbindungen einzurichten.
Art. 43 b) Ausschluss des Zugangsrechts
Das Zugangsrecht kann bei Dokumenten, die die öffentlichen Organe vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellt oder erhalten haben, nicht geltend gemacht werden.
Art. 44 Änderung bisherigen Rechts
Die folgenden Gesetze werden gemäss dem Anhang, der Bestandteil dieses Gesetzes ist, geändert: 1. das Grossratsgesetz vom 6. September 2006 (GRG) (SGF 121.1); 2. das Gesetz vom 16. Oktober 2001 über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung (SVOG) (SGF 122.0.1); 3. das Gesetz vom 20. November 1975 über die Oberamtmänner (SGF 122.3.1); 4. das Gesetz vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG) (SGF 122.70.1); 5. das Gesetz vom 22. November 1949 über die Gerichtsorganisation (GOG; SGF 131.0.1); 6. das Gesetz vom 14. November 2007 über die Organisation des Kantonsgerichts (KGOG) (SGF 131.1.1); 7. das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (GG; SGF 140.1); 8. das Gesetz vom 19. September 1995 über die Agglomerationen (AggG) (SGF 140.2);
9. das Gesetz vom 25. November 1994 über den Datenschutz (DSchG) (SGF 17.1); 10. das Gesetz vom 7. November 2003 über die amtliche Vermessung (AVG) (SGF 214.6.1); 11. das Gesetz vom 2. Oktober 1991 über die kulturellen Institutionen des Staates (KISG; SGF 481.0.1); 12. das Gesetz vom 7. November 1991 über den Schutz der Kulturgüter (KGSG; SGF 482.1); 13. das Gesetz vom 15. November 1990 über die Kantonspolizei (PolG; SGF 551.1); 14. das Gesetz vom 25. November 1994 über den Finanzhaushalt des Staates (FHG) (SGF 610.1); 15. das Gesetz vom 23. Februar 1984 über die Enteignung (EntG; SGF 76.1); 16. das Gesetz vom 30. Mai 1990 über die Bodenverbesserungen (GBO; SGF 917.1); 17. das Gesetz vom 22. November 1988 über die Freiburger Kantonalbank (FKBG; SGF 961.1).
Art. 45 Inkrafttreten und Referendum
Der Staatsrat legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. 1)
Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum. 1) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2011 (StRB 3.11.2009).
ANHANG Gesetzesänderungen Die in Artikel 44 erwähnten Gesetze werden wie folgt geändert: … 17