222.3.12
Verordnung über die Verwendung des offiziellen Formulars für neue Mietverträge
vom 26.11.2002 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2003)
Der Staatsrat des Kantons Freiburg
gestützt auf Artikel 27 des Ausführungsgesetzes vom 9. Mai 1996 über den Mietvertrag und den nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag (MPVG) und Artikel 2 des entsprechenden Ausführungsreglements vom 3. Juni 1997 (MPVR);
in Erwägung:
Gemäss Artikel 27 Abs. 1 MPVG muss ein Vermieter von Wohnungen im Kanton beim Abschluss eines neuen Mietvertrags, solange der Wohnungsmangel anhält, das offizielle Formular nach Artikel 270 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) verwenden.
Gemäss Artikel 2 MPVR besteht ein Wohnungsmangel im Sinne des Gesetzes, wenn der Leerwohnungsbestand im Kanton unter 1,8 % des Wohnungsbestands liegt.
Am 1. Januar 2002 betrug der Leerwohnungsbestand im Kanton 1,28 % (Stand am 31. Dezember 2001: 1347 freie Wohnungen auf einen Bestand von 104'874 Wohnungen).
Es besteht also klar Wohnungsmangel, und die Verwendung des entsprechenden Formulars muss im ganzen Kanton obligatorisch erklärt werden.
Auf Antrag der Volkswirtschafts-, Verkehrs- und Energiedirektion,
beschliesst:
Art. 1
Die in Artikel 270 Abs. 2 OR vorgesehene Verwendung des offiziellen Formulars beim Abschluss eines neuen Mietvertrags wird im ganzen Kanton obligatorisch erklärt.
Art. 2
Das offizielle Formular ist beim Wohnungsamt erhältlich.
Art. 3
Der Beschluss vom 3. Juni 1997 über die Verwendung des offiziellen Formulars beim Abschluss eines neuen Mietvertrags (SGF 222.3.12) wird aufgehoben.
Art. 4
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
2002_129