341.1.1
Gesetz über die Anstalten von Bellechasse
341.1.1
Gesetz
vom 2. Oktober 1996
über die Anstalten von Bellechasse
Der Grosse Rat des Kantons Freiburg nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 29. Mai 1996; auf Antrag dieser Behörde,
beschliesst:
1. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Rechtliche Stellung
Die Anstalten von Bellechasse (die Anstalten) sind eine juristische Person des öffentlichen Rechts.
Sie unterstehen der Aufsicht des Staatsrates und sind der Direktion, der sie angehören 1), administrativ zugewiesen.
Sie umfassen die Strafanstalt und das Heim «Tannenhof».
1) Heute: Sicherheits- und Justizdirektion.
Art. 2 Zweck
a) Strafanstalt 1 Die Strafanstalt dient der Vollstreckung der freiheitsentziehenden Strafen und Massnahmen gemäss den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung und des Konkordats vom 10. April 2006 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und Massnahmen an Erwachsenen und jungen Erwachsenen in den Kantonen der lateinischen Schweiz (Konkordat über den strafrechtlichen Freiheitsentzug an Erwachsenen).
Sie umfasst die Strafvollzugsabteilungen und die Tätigkeitsbereiche, die für die Gewährleistung eines stufenweisen Strafvollzugs erforderlich sind.
Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben achtet sie darauf, die soziale und berufliche Wiedereingliederung der Gefangenen und Verwahrten zu gewährleisten.
Art. 3 b) Heim «Tannenhof»
Das Heim «Tannenhof» dient der Aufnahme von Personen, gegen die eine fürsorgerische Freiheitsentziehung angeordnet wurde, sowie von Personen, die in Anwendung der Artikel 59, 60 und 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs eingewiesen werden.
Der Staatsrat kann das Heim «Tannenhof» auch für weitere Zwecke nutzbar machen.
2. KAPITEL Organe
Art. 4 Allgemeines
Die Organe der Anstalten sind:
die Verwaltungskommission;
die Direktion.
Art. 5 Verwaltungskommission
a) Zusammensetzung und Organisation 1 Die Verwaltungskommission (die Kommission) setzt sich aus neun Mitgliedern, d.h. aus dem Direktionsvorsteher und acht vom Staatsrat ernannten Mitgliedern, zusammen. Das Personal ist in der Kommission vertreten.
Der Direktionsvorsteher führt den Vorsitz der Kommission. Diese bezeichnet ihren Vizepräsidenten und ihren Sekretär.
Die Kommission legt ihre Arbeitsweise fest. Sie kann Subkommissionen bilden.
Der Direktor der Anstalten (der Direktor) nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
Art. 6 b) Befugnisse
Die Kommission ist das übergeordnete Organ der Anstalten.
Sie hat insbesondere folgende Befugnisse:
Sie nimmt Stellung zu den Vollzugsbestimmungen dieses Gesetzes, zur Anstellung des Direktors und des stellvertretenden Direktors, zu den Grundstückgeschäften und allen übrigen Entscheiden, die der Staatsrat in bezug auf die Anstalten zu treffen hat.
Sie genehmigt das Organisationsreglement und die übrigen internen Reglemente der Anstalten.
Sie legt regelmässig die Ziele fest, die bei der Erfüllung der Aufgaben und der Führung der Anstalten verfolgt werden sollen.
Sie erstellt den Voranschlagsentwurf und die Rechnung und genehmigt den jährlichen Tätigkeitsbericht.
Sie wacht über einen den Gesetzes- und Konkordatsbestimmungen entsprechenden Vollzug der Strafen und sichernden Massnahmen.
Art. 7 c) Sitzungen
Die Kommission tritt mindestens dreimal pro Jahr zusammen. Sie tritt ausserdem auf Einberufung durch den Präsidenten oder auf Ersuchen von drei Mitgliedern zusammen.
Art. 8 Direktion
a) Allgemeines 1 Die Direktion besteht aus einem Direktor, einem stellvertretenden Direktor und Abteilungsleitern.
Der Direktor zieht bei allen wichtigen Geschäften den stellvertretenden Direktor und die Abteilungsleiter zu Rate.
Art. 9 b) Befugnisse des Direktors
Der Direktor leitet und verwaltet die Anstalten.
Er hat insbesondere folgende Befugnisse:
Er regelt die interne Organisation und den Betrieb der Anstalten und erlässt die zu diesem Zweck erforderlichen Reglemente und Weisungen.
Er vertritt die Anstalten.
Er ist für die Personalfragen zuständig.
Er führt den Haushalt und die Buchhaltung, erstellt den Voranschlagsentwurf und bereitet die Rechnung vor.
Er erstellt den jährlichen Tätigkeits- und Verwaltungsbericht.
Er sorgt für die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit sowie für die korrekte Behandlung der Gefangenen und Verwahrten.
3. KAPITEL Personal
Art. 10 Dienstverhältnis
Das Dienstverhältnis des Personals der Anstalten richtet sich unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal.
Art. 11 Personalkategorien
Das Personal der Anstalten umfasst:
die Mitglieder der Direktion;
das Aufsichtspersonal;
das mit sozialen oder medizinischen Aufgaben oder mit der Ausbildung betraute Personal;
das Verwaltungspersonal.
Die Anstalten können gewisse Aufgaben Dritten übertragen, insbesondere im Bereich der medizinischen Versorgung, der Seelsorge und der kulturellen und sportlichen Tätigkeiten.
Art. 12 Besondere Aufgaben des Aufsichtspersonals
Das Aufsichtspersonal hat den besonderen Auftrag, auf dem Gebiet der Anstalten für die Aufrechterhaltung von Ordnung, Sicherheit und Disziplin zu sorgen. Es hat zu diesem Zweck die Eigenschaft von mit Polizeigewalt ausgestatteten Beamten.
Es ist mit der Betreuung der Gefangenen und Verwahrten beauftragt und gewährleistet den Betrieb der verschiedenen Tätigkeitsbereiche der Anstalten.
Art. 13 Anstellungsbedingungen und Ausbildung
Wer als Mitarbeiter der Anstalten angestellt werden will, muss in der Regel das Schweizer Bürgerrecht besitzen.
Das Aufsichtspersonal muss während der Anstellung die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Ausbildung absolvieren.
Art. 14 Vereidigung
Das Personal der Anstalten wird vereidigt.
Der Direktor leistet seinen Eid vor dem Staatsrat.
Art. 15 Dienstpflichten
Das Personal der Anstalten erfüllt seine Aufgaben mit Mut, Unparteilichkeit und Disziplin. Es tritt bestimmt, aber menschlich und höflich auf.
Art. 16 Verfügbarkeit ausserhalb des Dienstes
Falls erforderlich kann das Personal der Anstalten während eines Urlaubs oder ausnahmsweise während der Ferien zum Dienst aufgeboten werden.
Art. 17 Bekleidung, Ausrüstung und Bewaffnung
Das Aufsichtspersonal trägt eine Uniform oder Dienstkleidung. Es kann bewaffnet werden, wenn es der Dienst erfordert.
Der Staatsrat erlässt die notwendigen Bestimmungen über die Bekleidung, die Ausrüstung und die Bewaffnung.
Art. 18 Ausweis
Die Angestellten der Anstalten haben einen Ausweis, den sie Dritten auf Verlangen vorweisen.
Art. 19 Pensionsalter
Der Staatsrat setzt das Pensionsalter des Personals der Anstalten fest.
Art. 20 Disziplinarbefugnis des Direktors
Der Direktor ist befugt, gegenüber dem Personal der Anstalten die Disziplinarstrafen des Verweises und der Busse auszusprechen.
Das Verfahren vor dem Direktor ist mündlich; der Disziplinarentscheid wird unter Angabe der Gründe und der Rechtsmittel schriftlich bestätigt. Es gibt weder eine Rechtfertigungsschrift noch eine zusätzliche Untersuchung.
Der Entscheid des Direktors kann innert dreissig Tagen mit Beschwerde bei der Direktion, der die Anstalten angehören, angefochten werden.
Art. 21 Personalkommission
Die Mitarbeiter der Anstalten wählen eine Personalkommission, die beauftragt ist, sie gegenüber der Direktion und der Verwaltungskommission zu vertreten.
Das Reglement der Personalkommission wird nach Anhören des Personals der Anstalten von der Verwaltungskommission erlassen.
Art. 22 Information des Personals
Der Direktor sorgt dafür, dass das Personal der Anstalten regelmässig über den Betrieb der Anstalten, insbesondere über die Fragen im Zusammenhang mit der Organisation der Arbeit und dem Dienstverhältnis der Mitarbeiter, informiert wird.
Art. 23 Rechtsschutz
...
4. KAPITEL Zwangsmassnahmen
Art. 24 Grundsätze
Das Personal der Anstalten kann gegenüber den Gefangenen, den Verwahrten oder Dritten Zwangsmassnahmen ergreifen, sofern diese aufgrund der Umstände erforderlich sind.
Der Direktor muss so schnell wie möglich über jede Massnahme, die gegenüber Dritten getroffen wurde, informiert werden. Dies gilt ebenfalls für die Ausübung von körperlichem Zwang und für den Gebrauch von Waffen gegenüber den Gefangenen und Verwahrten.
Art. 25 Einschränkungen
Die Zwangsmassnahmen müssen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen und ohne unnötige Härte angewendet werden.
Sie dürfen lediglich auf dem Gebiet der Anstalten getroffen werden, ausser im Fall einer Flucht oder bei der Begleitung von Gefangenen oder Verwahrten.
Art. 26 Ergänzendes Recht
Der Staatsrat regelt die Zwangsmassnahmen, die gegenüber den Gefangenen, den Verwahrten und den Besuchern getroffen werden können, sowie das diesbezügliche Beschwerderecht.
Die gegenüber anderen Personen getroffenen Zwangsmassnahmen unterstehen den Bestimmungen des Gesetzes über die Kantonspolizei, die sinngemäss gelten.
Die Zuständigkeit für Aufsichtsbeschwerden und das anwendbare Verfahren richten sich nach den Artikeln 33 und 34.
5. KAPITEL Gefangene und Verwahrte
Art. 27 Allgemeine Rechte und Pflichten
a) Grundsätze 1 Die Gefangenen und Verwahrten haben Anspruch auf Achtung und Schutz ihrer Menschenwürde und ihrer Persönlichkeit.
Sie unterstehen der Anstaltsdisziplin und müssen den Gesetzesbestimmungen, den Reglementen und Weisungen sowie den Anordnungen des Personals der Anstalten Folge leisten.
Sie müssen sich an den im Rahmen des Straf- und Massnahmenvollzugs organisierten Aktivitäten beteiligen und auf diese Weise dazu beitragen, dass die mit dem Freiheitsentzug angestrebten Ziele erreicht werden. Sie erhalten eine angemessene Unterstützung, um ihre Rückkehr ins freie Leben zu begünstigen.
Art. 28 b) Ausübung
Die Gefangenen und Verwahrten müssen ihre Rechte und Pflichten gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben ausüben.
Die Ausübung ihrer Rechte kann nur so weit eingeschränkt werden, als dies aufgrund der Ziele des Freiheitsentzugs, des Zusammenlebens, der Ordnung oder der Sicherheit erforderlich ist.
Art. 29 Disziplinarrecht
a) Widerhandlung 1 Jeder Gefangene oder Verwahrte, der gegen die Gesetzesbestimmungen, die Reglemente oder die Weisungen verstösst, die Anordnungen des Personals der Anstalten nicht befolgt oder den Anstaltsbetrieb stört, macht sich disziplinarisch strafbar.
Gehilfenschaft und Anstiftung sind ebenfalls strafbar.
Art. 30 b) Strafen
Folgende Strafen können verhängt werden:
der Verweis;
die Auferlegung von Beschränkungen, die im Reglement für die Gefangenen und Verwahrten aufgeführt sind;
die Busse;
Zellenhaft mit oder ohne Arbeit;
scharfer Zellenarrest bis zu dreissig Tagen.
Schwere Vergehen, insbesondere die Einführung von Waffen und Drogen in die Anstalten und der Besitz von Waffen und Drogen, sowie der Versuch solcher Vergehen werden mit scharfem Zellenarrest bestraft.
Die Disziplinarstrafen können kumuliert werden.
Art. 31 c) Zuständigkeit und Verfahren
Zuständig für die Verhängung der Strafen ist der Direktor oder, in dessen Abwesenheit, sein Stellvertreter.
Für die Verhängung eines scharfen Zellenarrests von mehr als zehn Tagen ist jedoch einzig die Direktion, der die Anstalten angehören 1), zuständig.
Die Verhängung eines scharfen Zellenarrests wird schriftlich mitgeteilt. Die andern Disziplinarstrafen werden mündlich verhängt; sie werden schriftlich bestätigt, wenn der Betroffene dies innert fünf Tagen verlangt. 1) Heute: Sicherheits- und Justizdirektion.
Art. 32 Rechtsschutz
a) Unterredungen Jeder Gefangene und Verwahrte hat das Recht auf Aussprache mit dem Direktor, seinem Stellvertreter oder einer Delegation der Kommission.
Art. 33 b) Aufsichtsbeschwerden
Jede Person hat das Recht, sich über das Verhalten eines Angestellten der Anstalten oder über Gefangene oder Verwahrte zu beschweren.
Die Beschwerden müssen innert zehn Tagen nach der Kenntnisnahme des beanstandeten Verhaltens an den Direktor gerichtet werden.
Beschwerden gegen den Direktor müssen innert derselben Frist direkt an die Direktion, der die Anstalten angehören, gerichtet werden, die die Kommission darüber informiert.
Art. 34 c) Beschwerde
Die Entscheide des Direktors können mit Beschwerde bei der Direktion, der die Anstalten angehören, angefochten werden.
Im Übrigen gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege. Die Beschwerde hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, und die Rüge der Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden.
Die Kommission wird über die Beschwerde und den von der Direktion, der die Anstalten angehören, erlassenen Entscheid informiert.
Art. 35 Ergänzendes Recht
Der Staatsrat regelt die ergänzenden Einzelheiten der rechtlichen Stellung der Gefangenen und Verwahrten.
Er hat insbesondere folgende Befugnisse:
Er regelt die besonderen Rechte und Pflichten der Gefangenen und Verwahrten.
Er präzisiert das Disziplinarrecht.
Er regelt das auf die Unterredungen und die Aufsichtsbeschwerden anwendbare Verfahren.
6. KAPITEL Haushaltsführung
Art. 36 Allgemeines
In finanzieller Hinsicht sind die Anstalten den Bestimmungen des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Staates unterstellt.
Der Staatsrat kann den Anstalten jedoch im Rahmen eines Leistungsauftrags eine gewisse Verwaltungsautonomie gewähren, die Abweichungen von diesen Bestimmungen gestattet.
Art. 37 Finanzielle Eigenmittel
Die finanziellen Eigenmittel der Anstalten sind:
die gemäss den Gesetzes- und Reglementsbestimmungen eingezogenen Pensionsbeiträge;
der Ertrag der Betriebe und der Werkstätten;
der Ertrag der Leistungen, die für Dritte erbracht werden;
der Ertrag der Verwertung von Vermögenswerten;
die Bundesbeiträge;
der Ertrag der Gebühren und der Disziplinarbussen;
die Schenkungen und die Vermächtnisse, 2 Der Staatsrat setzt den Pensionspreis der Gefangenen und Verwahrten fest.
7. KAPITEL Schlussbestimmungen
Art. 38 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Organisationsgesetz vom 10. Februar 1933 der Anstalten von Bellechasse (SGF 341.1.1) wird aufgehoben.
Art. 39 Inkrafttreten
Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 1) 1) Datum des Inkrafttretens: 1. März 1997 (StRB 28.1.1997).
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