411.0.1
Gesetz vom 23. Mai 1985 über den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule
411.0.1
Gesetz
vom 23. Mai 1985
über den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule (Schulgesetz)
Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 17, 18, 19, 76 und 77 der Staatsverfassung; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 17. Mai 1983; auf Antrag dieser Behörde,
beschliesst:
ERSTER TITEL Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich und Gegenstand
Dieses Gesetz gilt für den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule.
Es hat zum Gegenstand:
die Ziele und die Ausrichtung der Schule;
die Rechte und Pflichten der Schüler und ihrer Eltern;
das Dienstverhältnis der Lehrer;
die Gliederung und den allgemeinen Betrieb der Schule;
die Organisation der Schulkreise;
die Organisation und die Aufgabe der örtlichen und der kantonalen Schulbehörden;
die Finanzierung der Schule;
die Aufsicht über den privaten Unterricht;
die Schuldienste;
j) die Rechtsmittel.
Art. 2 Aufgabe und Ausrichtung der Schule
Die Schule unterstützt die Eltern in der Ausbildung und der Erziehung ihrer Kinder.
Sie beruht auf dem christlichen Bild des Menschen und der Achtung seiner Grundrechte.
Sie trägt dazu bei, dass das Kind sein Land in seiner Vielfalt kennen lernt, und fördert in ihm eine offene Geisteshaltung gegenüber der gesamten menschlichen Gemeinschaft.
Art. 3 Ziele der Schule
Die Schule trägt dazu bei, dass:
das Kind seine intellektuellen und schöpferischen Fähigkeiten entfalten kann, indem ihm geholfen wird, die grundlegenden Kenntnisse und Geschicklichkeiten zu erwerben;
der Charakter des Kindes geformt und sein Urteilsvermögen gefördert wird;
die körperlichen Fähigkeiten des Kindes entwickelt werden;
das Kind sich selbst, den Mitmenschen und der Gesellschaft gegenüber verantwortungsbewusst wird;
die geistige und religiöse Entfaltung des Kindes unter Achtung der Glaubens- und Gewissensfreiheit gefördert wird.
Art. 4 Schulpflicht
a) Grundsatz 1 Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, ihre Kinder im schulpflichtigen Alter in eine öffentliche oder eine private Schule zu schicken oder ihnen zu Hause Unterricht zu erteilen.
Die Schulpflicht dauert neun Jahre und umfasst die Primar- und die Orientierungsschule.
Art. 5 b) Beginn
Die Schulpflicht beginnt, wenn das Kind an einem vom Staatsrat festgesetzten Stichtag das sechste Altersjahr vollendet hat.
Ausnahmen können bewilligt werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
Der Staatsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
Art. 6 Unentgeltlichkeit
Während des Vorschuljahres und während der obligatorischen Schulzeit ist der Besuch der öffentlichen Schule unentgeltlich.
Wenn die Länge oder die besondere Gefährlichkeit des Schulweges es rechtfertigt, haben die Schüler Anrecht auf unentgeltlichen Transport. Der Staatsrat setzt die Bedingungen für die Anerkennung und die Unentgeltlichkeit der Transporte fest.
Die Lehrmittel werden den Schülern unentgeltlich abgegeben. Die Gemeinden können von den Eltern eine Gebühr erheben, welche die Kosten des übrigen abgegebenen Schulmaterials und gewisser Veranstaltungen ganz oder teilweise deckt.
Art. 7 Unterrichtssprache
Der Unterricht wird in den Schulkreisen, deren Amtssprache Französisch ist, auf Französisch und in den Schulkreisen, deren Amtssprache Deutsch ist, auf Deutsch erteilt.
Gehören einem Schulkreis entweder eine Gemeinde mit französischer und eine Gemeinde mit deutscher Amtssprache oder eine zweisprachige Gemeinde an, so gewährleisten die Gemeinden des Schulkreises den unentgeltlichen Besuch der öffentlichen Schule in beiden Sprachen.
Art. 8 Ort des Schulbesuchs
a) Allgemein Die Schüler besuchen die Schule des Schulkreises, dem ihr Wohnsitzort oder der Ort angehört, der von der Direktion, die für die Vorschule und die obligatorische Schule zuständig ist 1) (die Direktion), als ihr ständiger Aufenthaltsort anerkannt wird. 1) Heute: Direktion für Erziehung, Kultur und Sport.
Art. 9 b) Sonderfälle
aa) Voraussetzungen
Der Schulinspektor kann aus sprachlichen Gründen einem Schüler erlauben, die Schule eines anderen Schulkreises zu besuchen.
Der Schulinspektor kann in anderen Fällen einen Schüler ermächtigen oder verpflichten, die Schule eines anderen Schulkreises zu besuchen, wenn es dessen Interesse erfordert.
Im Entscheid wird vermerkt, welcher Schulkreis den Schüler aufzunehmen hat.
Art. 10 bb) Kosten der Gemeinden
Im Falle eines Schulkreiswechsels können die Gemeinden, die einen Schüler in ihren Schulkreis aufnehmen, von den Gemeinden des Schulkreises, in dem der Schüler seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort hat, eine angemessene Beteiligung an den Kosten für die Errichtung und den Betrieb ihrer Schule, mit Ausnahme ihres Anteils an den gemeinsamen Schulkosten, verlangen.
Art. 11 cc) Unentgeltlichkeit
Wird der Besuch der Schule eines anderen Kreises aus sprachlichen Gründen erlaubt, entscheiden die Gemeinden des Schulkreises, in dem der Schüler seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort hat, über die Unentgeltlichkeit.
Art. 11a Freie öffentliche Schulen
Die Gesetzgebung über die Freien öffentlichen Schulen bleibt vorbehalten.
ZWEITER TITEL Gliederung der Schule
Art. 12 Eigentliches Ziel
Der Kindergarten soll die Erziehung in der Familie ergänzen, die soziale Eingliederung des Kindes fördern sowie dessen Ausdrucks- und Aufnahmefähigkeit entwickeln.
Art. 13 Besuch
Der Besuch des Kindergartens ist freiwillig.
Die Kinder, die für den Kindergarten eingeschrieben sind, haben diesen regelmässig zu besuchen.
Art. 14 Eigentliches Ziel
Die Primarschule soll dem Kind eine Grundausbildung vermitteln und es auf die Orientierungsstufe vorbereiten.
Art. 15 Dauer
Die Primarschule umfasst sechs Unterrichtsstufen und dauert grundsätzlich sechs Jahre. 2…
Art. 16 Eigentliches Ziel
Die Orientierungsschule soll die in der Primarschule erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten vertiefen und weiterentwickeln. Zudem bezweckt sie die Schul- und Berufsberatung sowie die Vorbereitung auf die Berufsausbildung oder die Mittelschulen.
Art. 17 Dauer
Die Orientierungsschule umfasst drei Unterrichtsstufen und dauert grundsätzlich drei Jahre.
Art. 18 Gliederung
Die Orientierungsschule ist in Abteilungen gegliedert, die den Fähigkeiten, den Neigungen und der späteren Ausbildung der Schüler Rechnung tragen.
Der Schüler kann in jede Abteilung eintreten, für die er die nötigen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt.
Der Unterricht wird so aufgebaut, dass die Wahl des weiteren Bildungsweges stets begünstigt wird und Abteilungswechsel möglich sind.
Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über:
a) die Anzahl und die Arten der Abteilungen;
die Zulassung zu den verschiedenen Abteilungen;
die Abteilungswechsel;
die Massnahmen, welche die stetige Wahl des weiteren Bildungsweges begünstigen und Abteilungswechsel ermöglichen sollen.
Art. 19
Eigentliches Ziel der Klein- und Werkklassen ist es, den Kindern, die in der Aneignung der Grundkenntnisse und -fertigkeiten nicht genügende Fortschritte zu erzielen vermögen, eine geeignete Ausbildung zu vermitteln.
Sie tragen zur Ausgeglichenheit der Persönlichkeit des Kindes bei und fördern dessen Lernmöglichkeiten.
Sie sind so abgestuft, dass allen Schülern im schulpflichtigen Alter Unterricht erteilt werden kann.
Verunmöglichen besondere Umstände die Errichtung von Klein- und Werkklassen, so wird die geeignete Ausbildung vom Lehrer mit Unterstützung eines Klein- oder Werkklassenlehrers vermittelt.
Sollte ein Kind anscheinend eine Klein- oder Werkklasse besuchen, so spricht sich der Schulinspektor mit dessen Eltern, dem Lehrer und den betroffenen Schuldiensten aus, um in Übereinstimmung eine Lösung zu finden. Bei einer Meinungsverschiedenheit, die den Interessen des Kindes schadet, entscheidet der Schulinspektor.
FÜNFTES KAPITEL Schulung in der Regelklasse oder Sonderklasse
Art. 20 Abklärung
Im Vorschuljahr, in der Primarschule und in der Orientierungsschule sind die Lehrer, das Personal der Schuldienste und der Schularzt dazu verpflichtet, den Eltern und dem Schulinspektor die Schüler zu melden, die eventuell Sonderschulunterricht benötigen.
Art. 20a Schulung in der Regelklasse
a) Grundsatz 1 Wenn es die Umstände erlauben, kann der behinderte oder verhaltensgestörte Schüler, je nach Bedarf mit geeigneter Unterstützung, in einer Regelklasse geschult werden; somit ist er diesem Gesetz unterstellt.
Der Staatsrat legt die Bedingungen, die für die Schulung in der Regelklasse erfüllt sein müssen, sowie die Art der Unterstützung fest.
Art. 20b b) Verfahren
Der Schulinspektor entscheidet darüber, ob ein Schüler in der Regelklasse verbleibt oder in eine solche übertritt, sowie über die entsprechenden Einzelheiten. Er spricht sich vorgängig mit den Eltern, dem Lehrer oder dem Orientierungsschuldirektor, den betreffenden Schuldiensten und gegebenenfalls mit dem Sonderschulinspektor sowie dem betreffenden Arzt darüber ab. Er entscheidet auch darüber, welche Hilfsmittel dem Schüler sowie dem Klassenlehrer zur Verfügung gestellt werden.
Art. 20c Schulung in der Sonderklasse
Ein Schüler, der aufgrund einer körperlichen, psychischen, oder geistigen Behinderung oder einem schwer wiegend gestörten Verhalten offensichtlich nicht die Regelschule besuchen kann, wird in einer Sonderklasse geschult.
In diesem Fall leitet der Schulinspektor das Dossier des betreffenden Schülers an den zuständigen Sonderschulinspektor weiter.
Die Einschulung in eine Sonderklasse und die entsprechende Ausbildung sind im Gesetz über den Sonderschulunterricht geregelt.
Art. 20d Anwendbares Recht
Die Organisation und der Betrieb des Sonderschulunterrichts sowie die Aufsicht über ihn sind im Gesetz vom 22. September 1994 über den Sonderschulunterricht geregelt.
Die Finanzierung ist im Gesetz vom 20. Mai 1986 für Hilfe an Sonderheime für Behinderte oder Schwererziehbare geregelt.
DRITTER TITEL Allgemeiner Schulbetrieb
Art. 21 Schuljahr
Das administrative Schuljahr beginnt am 1. September und endet am 31.
August.
Das Schuljahr umfasst mindestens 38 Wochen, aber mindestens 185 Schultage. Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über die Anzahl und die Dauer der wöchentlichen Lektionen.
Der Unterricht beginnt zwischen dem 15. August und dem 5. September.
Art. 22 Schulkalender und schulfreie Tage
a) Grundsätze 1 Der Schulkalender und die schulfreien Wochentage müssen für eine Orientierungsschule und für die Schulen der Primarschulkreise, welche diese Orientierungsschule geographisch umfasst, gleich festgelegt sein.
In der Primarschule haben die Schüler nebst dem Sonntag und den gesetzlichen Feiertagen einen ganzen und einen halben schulfreien Tag in der Woche.
Die Schüler der ersten zwei Primarschuljahre und der entsprechenden Kleinklassen haben einen ganzen und zwei halbe Tage in der Woche schulfrei. Davon ist einer der beiden Halbtage jeweils getrennt für den einen und den andern Teil der Klasse schulfrei.
In der Orientierungsschule haben die Schüler nebst dem Sonntag und den gesetzlichen Feiertagen zwei schulfreie Halbtage in der Woche.
Art. 23 b) Zuständigkeit
Die Direktion erstellt den Schulkalender nach Anhören der Behörden der Schulkreise.
Die schulfreien Wochentage werden im örtlichen Schulreglement bestimmt.
...
Art. 24 Sonderurlaube
Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über die Gewährung von Sonderurlauben für Klassen oder Schüler.
Art. 25 Alternierender Unterricht
…
Art. 26 Lehrpläne
Die Direktion bestimmt die Lehrpläne und setzt die Anzahl der wöchentlichen Lektionen für jedes Unterrichtsfach fest.
Die Lehrpläne werden veröffentlicht.
Art. 27 Religionsunterricht und Bibelunterricht
Während der obligatorischen Schulzeit umfasst der wöchentliche Stundenplan eine bestimmte Zeit, die den anerkannten Kirchen für ihren Religionsunterricht zur Verfügung steht. Die anerkannten Kirchen haben das Recht, zu diesem Zweck die Schulräumlichkeiten zu benützen. Der Staat kann sich in der Art und Weise, die durch Vereinbarung festgelegt wird, an der Vergütung des Religionsunterrichts beteiligen.
Während der Primarschulzeit wird den Schülern Bibelunterricht erteilt, dessen Inhalt von den anerkannten Kirchen festgelegt wird.
Die Eltern können ohne Angabe von Gründen schriftlich erklären, dass ihre Kinder den Religionsunterricht und den Bibelunterricht nicht besuchen.
Die durch die Sondergesetzgebung anderen Religionsgemeinschaften gewährten Vorrechte bleiben vorbehalten.
Art. 28 Klassenbestände
Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über die Klassenbestände.
Art. 29 Errichtung, Zusammenlegung, Teilung und Aufhebung von Klassen
Die Direktion entscheidet auf Antrag der Behörden des Schulkreises über die Errichtung, die Zusammenlegung, die Teilung oder die Aufhebung von Klassen.
Bewirkt der Entscheid eine Änderung der Schulkreisgrenzen oder die vollständige Aufhebung des Unterrichts in einer Gemeinde, so ist der Staatsrat zuständig.
Die Gemeinden können jedoch trotz ungenügender Schülerbestände mit Einwilligung der Direktion Klassen errichten oder weiter bestehen lassen. In diesem Fall tragen sie die entsprechenden Kosten.
VIERTER TITEL Eltern und Schüler Eltern
Art. 30 Begriff
Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind jene Personen, welche die elterliche Gewalt über einen Schüler unmittelbar oder als Vertreter ausüben.
Art. 31 Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule
Die Eltern sind für die Erziehung und Ausbildung ihrer Kinder erstverantwortlich.
Eltern und Schule arbeiten in der Erziehung und der Ausbildung der Schüler zusammen.
Die Eltern sind in den Schulkommissionen, in den Schulvorständen und im Erziehungsrat vertreten.
Die Eltern werden, direkt oder über ihre Vereinigungen, zu den Gesetzes- und Reglementsentwürfen, die für sie von besonderem Interesse sind, befragt.
Die Direktion fördert die Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule und erteilt diesbezüglich Weisungen.
Art. 32 Verletzung der Schulpflichten
Wer absichtlich oder fahrlässig ein schulpflichtiges Kind nicht in eine öffentliche oder private Schule schickt oder ihm keinen Unterricht zu Hause erteilt, wird vom Oberamtmann mit einer Busse von 50 bis 5000 Franken bestraft.
Schüler
Art. 33 Recht auf Unterricht
Jedes schulpflichtige Kind hat das Recht auf einen Unterricht, der seinem Alter und seinen Fähigkeiten entspricht.
Während des Vorschuljahres hat jedes Kind das Recht, den Kindergarten zu besuchen.
Mädchen und Knaben sind dieselben Ausbildungsmöglichkeiten anzubieten.
Die Schule hilft den Schülern in Schwierigkeiten durch geeignete Massnahmen.
Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über die Zulassung und die Einschreibung der Schüler.
Art. 34 Verlängerung der Schulzeit
Der Schuldirektor kann einem Schüler erlauben, nach Ende seiner obligatorischen Schulzeit die Orientierungsschule während eines ersten und ausnahmsweise während eines zweiten zusätzlichen Jahres zu besuchen.
Die Bestimmungen über die Unentgeltlichkeit und den Ort des Schulbesuches während der obligatorischen Schulzeit sind anwendbar. Die Unentgeltlichkeit ist, mit Ausnahme der Kosten für den Transport von einem Schulkreis in einen andern, auch gewährleistet, wenn der Besuch einer Schule der andern Sprache des Kantons erlaubt wird, um das Erlernen dieser Sprache zu fördern.
Art. 35 Pflichten der Schüler
Die Schüler haben den Unterricht regelmässig zu besuchen und die Weisungen zu befolgen, die ihnen die Lehrer und die Schulbehörden im Rahmen ihrer Befugnisse erteilen.
Art. 36 Form der Entscheide
Jeder Entscheid, der die Stellung eines Schülers beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen vermag, unterliegt der Schriftform.
Art. 37 Lehrpraktikum
Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Schulinspektor einem Schüler erlauben, während des neunten Schuljahres ausserhalb der Schule ein Lehrpraktikum zu machen.
Art. 38 Beurteilung
Die Schularbeit wird periodisch beurteilt. Die Beurteilung ist dem Schüler und seinen Eltern mitzuteilen.
Die Direktion erlässt Bestimmungen über die Beurteilungsmethoden und über die Form der Mitteilung.
Art. 39 Übertritt in eine andere Klasse
Die Schularbeit, die Fähigkeiten und das Alter des Schülers sind für seinen Übertritt von einer Klasse zu einer anderen und von der Primar- in die Orientierungsschule massgebend.
Zuständig sind:
der Primarlehrer für die Beförderung innerhalb der Primarschule;
der Primarschulinspektor für die Beförderung von der Primar- in die Orientierungsschule;
der Schuldirektor für die Beförderung und den Abteilungswechsel in der Orientierungsschule;
der Schulinspektor für den Wechsel der Schulart.
Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über die Voraussetzungen und das Verfahren des Übertrittes von einer Klasse zur andern.
Art. 40 Gesundheit der Schüler
Die Lehrer und die örtlichen Schulbehörden sind in Zusammenarbeit mit den Eltern für die Gesundheit der Schüler besorgt. Die Themen und Probleme im Zusammenhang mit der Gesundheit und der Prävention schädlicher Verhaltensweisen, insbesondere der Drogenabhängigkeit und der Gewalt, werden nach Programmen behandelt, die von der Direktion in Zusammenarbeit mit der Direktion, die für Gesundheitsförderung und Prävention zuständig ist 1), erarbeitet und aktualisiert werden.
Die Schüler werden regelmässig ärztlichen und zahnärztlichen Kontrollen unterzogen. Die Behörden der Schulkreise organisieren den schulmedizinischen Dienst gemäss den Weisungen der Direktion, die für Gesundheitsförderung und Prävention zuständig ist.
Die Aufsicht ist Sache der Direktion, die für Gesundheitsförderung und Prävention zuständig ist.
Die Direktion, die für die Vorschule und die obligatorische Schule zuständig ist 2), ist besorgt, dass die Schulräumlichkeiten hygienisch und den Bedürfnissen der Kinder angepasst sind und den üblichen Sicherheitsvorschriften entsprechen. 1) Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.
2) Heute: Direktion für Erziehung, Kultur und Sport.
Art. 41 Schutz der Privatsphäre
Es ist den Lehrern, den Mitgliedern der Schulbehörden und den Mitarbeitern der Schuldienste untersagt, Informationen zu verbreiten, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit über Gegebenheiten aus dem Privatbereich der Schüler oder ihrer Angehörigen erfahren haben.
Art. 42 Disziplinarmassnahmen
Gegen den Schüler, der schuldhaft die gesetzlichen oder reglementarischen Bestimmungen verletzt, indem er insbesondere dem Unterricht fernbleibt, die Anordnung der Lehrer oder der Schulbehörden nicht befolgt oder den Unterricht stört, werden Disziplinarmassnahmen getroffen.
Die Disziplinarmassnahmen müssen erzieherischen Charakter haben.
Misshandlungen und Körperstrafen sind verboten.
Die schwerste Disziplinarmassnahme ist, während der obligatorischen Schulzeit, der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht und, während der verlängerten Schulzeit, der Ausschluss. Sie wird vom Schulinspektor ausgesprochen.
Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über die Massnahmen, die Zuständigkeit und das Verfahren in Disziplinarfragen.
FÜNFTER TITEL Lehrer
Art. 43 Aufgabe
Der Lehrer ist beauftragt, die ihm anvertrauten Schüler auszubilden und zu erziehen. Er erfüllt diese Aufgabe in Zusammenarbeit mit den Eltern und unter der Leitung der Schulbehörden.
Er leitet die Klasse und nimmt seine Verantwortlichkeiten als Lehrer und Erzieher gemäss den Grundsätzen wahr, die im vorliegenden Gesetz umschrieben sind.
Er enthält sich gegenüber seinen Schülern jeglicher ideologischen Propaganda und jeglicher diskriminierenden Handlung.
Er ist um seine ständige Fortbildung besorgt.
Art. 44 Dienstverhältnis
Die Lehrer des Kindergartens, der Primarschule und der Orientierungsschule unterstehen der Gesetzgebung über das Dienstverhältnis des Staatspersonals.
Art. 45 Anstellung und Ernennung
Die Lehrer im Kindergarten und in der Primarschule werden auf Antrag der Schulbehörden und des Schulinspektors, in der Orientierungsschule auf Antrag des Schulvorstandes und des Schuldirektors von der Direktion angestellt.
Für Anstellungen für eine bestimmte Dauer oder für eine Stellvertretung ist im Kindergarten und in der Primarschule der Schulinspektor und in der Orientierungsschule der Schuldirektor zuständig.
Die Bewerber müssen über eine angemessene wissenschaftliche und pädagogische Ausbildung verfügen.
Art. 46 Anstellungsdauer
Die Lehrer können für eine unbestimmte oder eine bestimmte Dauer angestellt werden.
Art. 47 Rücktritt
Die für eine unbestimmte Dauer angestellten Lehrer können unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist kündigen.
Der Rücktritt wird auf Ende eines Schuljahres erklärt. Ein Rücktritt auf einen anderen Zeitpunkt kann eingereicht werden, wenn wichtige Gründe vorliegen oder die Parteien ihn vereinbaren.
Art. 48 Vernehmlassung vor der Entlassung
Bevor die Behörde das Dienstverhältnis eines Lehrers auflöst, holt sie die gleichen Anträge ein, die für die Anstellung vorgesehen sind.
Art. 49 Ferien
Die Lehrer haben Anrecht auf mindestens sieben Wochen Ferien, wovon vier aufeinander folgende im Sommer.
Art. 50 Fortbildungskurse
Die Direktion kann die Lehrer, unter Vorbehalt von Artikel 49, zum Besuch von Fortbildungskursen verpflichten.
Der Staat übernimmt die Kosten der obligatorischen Fortbildungskurse und ihres Besuches. Er kann die Kosten freiwilliger Fortbildungskurse und ihres Besuches ganz oder teilweise übernehmen oder solche Kurse subventionieren.
Art. 51 Anhörung der Lehrer
Die Lehrer müssen in wichtigen Angelegenheiten von den örtlichen Schulbehörden befragt werden.
Sie können den Schulbehörden Vorschläge unterbreiten.
Mindestens ein Vertreter der Lehrer nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkommission und des Schulvorstandes teil.
Die Lehrer sind im Erziehungsrat vertreten.
Art. 52 Berufsverbände
Die vom Staatsrat anerkannten Berufsverbände werden von der Direktion in den wichtigen Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung und in den Angelegenheiten, die das Dienstverhältnis der Lehrer betreffen, befragt.
Die Direktion kann ihnen besondere Aufgaben, namentlich die Organisation von Fortbildungskursen, übertragen.
SECHSTER TITEL Örtliche Organisation der Schule Allgemeine Bestimmungen
Art. 53 Aufgaben der Gemeinden
a) Allgemein Die Gemeinden sorgen dafür, dass jedes Kind die obligatorische Ausbildung erhält und den vorschulischen Unterricht besuchen kann.
Art. 54 b) Im Besonderen
Die Gemeinden müssen über eine Schule verfügen und für deren guten Betrieb sorgen.
Im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit müssen sie insbesondere:
ein örtliches Schulreglement erlassen;
die Schulräume erwerben, bauen oder mieten und unterhalten;
den Lehrern und den Schülern das nötige Schulmaterial abgeben;
für den Schülertransport sorgen;
eine Schulbibliothek errichten und unterhalten;
f) das Schuljahr organisieren.
Art. 55 Schulkreise
a) Begriff Der Schulkreis ist das Gebiet, das für die Errichtung und die Verwaltung eines Kindergartens, einer Primarschule oder einer Orientierungsschule abgegrenzt ist.
Art. 56 b) Kindergarten und Primarschule
Jede Gemeinde bildet einen Kindergarten- und einen Primarschulkreis.
Falls jedoch die Bestände nicht zur Bildung einer vollständigen Schule ausreichen oder falls es die örtlichen Verhältnisse erfordern, so umfasst der Kindergarten- oder Primarschulkreis einen Teil oder die Gesamtheit des Gebietes einer oder mehrerer Gemeinden.
Die Gemeinden bestimmen die Grenzen der Kindergarten- und der Primarschulkreise unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Staatsrat.
Wenn es jedoch das Interesse der Schule erfordert, kann der Staatsrat die Schulkreise selber abgrenzen; er hört vorher die betroffenen Gemeinden und den Oberamtmann an.
Art. 57 c) Orientierungsschule
Der Kreis einer Orientierungsschule umfasst ein Gebiet, das die Bildung und den Betrieb einer vollständigen Schule ermöglicht.
Der Staatsrat grenzt die Schulkreise ab; er hört vorher die betroffenen Gemeinden und den Oberamtmann an.
Art. 58 d) Befragung
Die Behörden des Schulkreises werden in den Angelegenheiten, die ihre Schule betreffen, befragt.
A) Gemeindeschule
Art. 59 Allgemeine Organisation
Umfasst der Schulkreis eine einzige Gemeinde, so ist die Verwaltung der Schule Sache
der Gemeindeversammlung oder des Generalrates;
des Gemeinderates;
einer Schulkommission.
Die Gemeindeversammlung, der Generalrat und der Gemeinderat üben in Schulangelegenheiten die Befugnisse aus, die ihnen gemäss der
Art. 60 Schulkommission
a) Zusammensetzung und Arbeitsweise 1 Die Schulkommission besteht aus fünf bis elf Mitgliedern, die vom Gemeinderat für die Amtsperiode der Gemeinde ernannt werden.
Bei ihrer Ernennung zu Beginn der Amtsperiode muss die Schulkommission aus einer Mehrheit von Eltern bestehen.
Der Vertreter der Lehrer nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kommission teil. Er wird vom Gemeinderat auf Antrag der Lehrer bezeichnet. An Beratungen, welche die Anstellung, das Dienstverhältnis oder die Tätigkeit einzelner Lehrer betreffen, nimmt er nicht teil.
Der Primarschulinspektor kann mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkommission teilnehmen.
Der Gemeinderat kann im Rahmen der Schulkommission Unterkommissionen schaffen. In diesem Fall kann die Schulkommission aus mehr als elf Mitgliedern bestehen, und den Unterkommissionen können bei Bedarf Personen angehören, die nicht Mitglieder der Schulkommission sind.
Art. 61 b) Befugnisse
aa) Beratung
Die Schulkommission ist das beratende Organ des Gemeinderates. Dieser hat sie in den Schulangelegenheiten zu befragen.
Die Schulkommission kann dem Gemeinderat Vorschläge unterbreiten.
In den Anträgen des Gemeinderates an die kantonalen Schulbehörden wird der Standpunkt der Schulkommission erwähnt.
Art. 62 bb) Zusammenarbeit und Schlichtung
Die Schulkommission ist um die Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern besorgt.
Sie schlichtet Streitigkeiten, die zwischen Eltern, Lehrern und Schülern entstehen.
Art. 63 cc) Vollziehende Tätigkeit
Die Schulkommission hat ausserdem folgende Befugnisse, in deren Ausübung sie dem Gemeinderat untersteht:
sie überwacht den Schulbetrieb;
sie arbeitet das örtliche Schulreglement aus;
sie erledigt die laufenden Angelegenheiten;
sie organisiert die Schülertransporte.
Der Gemeinderat kann der Schulkommission gewisse seiner Finanz- oder Verwaltungsbefugnisse übertragen.
B) Interkommunale Schule
Art. 64 Zusammenarbeit von Gemeinden
Umfasst ein Primarschulkreis ganz oder teilweise das Gebiet mehrerer Gemeinden, so arbeiten diese zusammen, indem sie eine Gemeindeübereinkunft abschliessen oder einen Gemeindeverband bilden.
Die Zusammenarbeit von Gemeinden wird durch die Gesetzgebung über die Gemeinden und durch das vorliegende Gesetz geregelt.
Art. 65 Gemeindeübereinkunft
Allgemeine Organisation 1 Schliessen die Gemeinden eines Primarschulkreises eine Gemeindeübereinkunft ab, so ist die Verwaltung der Schule Sache
der Gemeindeversammlungen oder der Generalräte;
der Gemeinderäte;
einer Schulkommission.
Die Gemeindeversammlungen, die Generalräte und die Gemeinderäte üben in Schulangelegenheiten die Befugnisse aus, die ihnen gemäss der
Die Übereinkunft kann vorsehen, dass die Befugnisse der Gemeinderäte durch einen interkommunalen Vorstand ausgeübt werden, der aus Gemeinderäten jeder Gemeinde des Kreises zusammengesetzt ist.
Art. 66 b) Schulkommission
Die Schulkommission setzt sich aus fünf bis fünfzehn Mitgliedern, jedoch mindestens aus einem Vertreter jeder Gemeinde, zusammen.
Im Übrigen gelten für die Zusammensetzung, die Tätigkeit und die Befugnisse der Schulkommission die Artikel 60 bis 63.
Art. 67 Gemeindeverband
Organe Der Verband, dem die Gemeinden eines Primarschulkreises angehören, hat folgende Organe:
die Delegiertenversammlung;
den Vorstand;
die Schulkommission.
Art. 68 b) Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung setzt sich aus fünfzehn bis dreissig Mitgliedern, jedoch mindestens aus einem Vertreter jeder Gemeinde, zusammen.
Sie übt in Schulangelegenheiten die Befugnisse aus, die ihr gemäss der
Art. 69 c) Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus drei bis sieben Mitgliedern, jedoch mindestens aus einem Vertreter jeder Gemeinde, zusammen.
Umfasst der Kreis zahlreiche Gemeinden, so können die Statuten vorsehen, dass der Vorstand mehr als sieben Mitglieder hat.
Der Vorstand übt in Schulangelegenheiten die Befugnisse aus, die ihm gemäss der Gesetzgebung über die Gemeinden zustehen.
Art. 70 d) Schulkommission
aa) Zusammensetzung und Arbeitsweise
Die Schulkommission setzt sich aus fünf bis fünfzehn Mitgliedern, jedoch mindestens aus einem Vertreter jeder Gemeinde, zusammen. Die Aufteilung der Mitglieder auf die Gemeinden wird in den Statuten festgelegt.
Jeder Gemeinderat wählt die Vertreter seiner Gemeinde in der Schulkommission für die Amtsperiode der Gemeinde.
Ausserdem sind die Absätze 2 bis 5 des Artikels 60 anwendbar; der Vertreter der Lehrer wird jedoch von der Delegiertenversammlung auf Antrag der Lehrer bezeichnet.
Art. 71 bb) Befugnisse
Die Schulkommission ist das beratende Organ des Vorstandes. Sie überwacht den Schulbetrieb; dabei untersteht sie diesem Vorstand.
Im Übrigen sind die Artikel 61 bis 63 sinngemäss anwendbar.
A) Regionalschule
Art. 72 Grundsatz
Gemeinden eines Orientierungsschulkreises arbeiten zusammen, indem sie einen Gemeindeverband bilden.
Der Gemeindeverband untersteht der Gesetzgebung über die Gemeinden und dem vorliegenden Gesetz.
Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann die Direktion die Gemeinden eines Orientierungsschulkreises ermächtigen, für ihre Zusammenarbeit eine Gemeindeübereinkunft abzuschliessen. Die Vereinbarung wird der Direktion zur Genehmigung unterbreitet.
Art. 73 Gemeindeverband
Organe Der Gemeindeverband zur Errichtung und Verwaltung einer Orientierungsschule hat folgende Organe:
die Delegiertenversammlung;
den Schulvorstand;
den Schuldirektor.
Art. 74 b) Delegiertenversammlung
Die Zusammensetzung und die Befugnisse der Delegiertenversammlung werden durch die Gesetzgebung über die Gemeinden geregelt.
Art. 75 c) Schulvorstand
aa) Zusammensetzung
Der Schulvorstand besteht aus neun bis fünfzehn Mitgliedern; ihm müssen auch Eltern und mindestens ein Vertreter der Gemeinde angehören, in der die Schule ihren Sitz hat.
Die Mitglieder werden von der Delegiertenversammlung für die Amtsperiode der Gemeinde gewählt.
Der Schuldirektor und der Vertreter der Lehrer nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Schulvorstandes teil. Der Vertreter der Lehrer wird von der Delegiertenversammlung auf Antrag der Lehrer für die Amtsperiode der Gemeinde bezeichnet; er nimmt an den Beratungen über die Anstellung, das Dienstverhältnis oder die Tätigkeit bestimmter Lehrer nicht teil.
Der Primarschul- und der Orientierungsschulinspektor können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Schulvorstandes teilnehmen.
Art. 76 bb) Befugnisse
Der Schulvorstand hat folgende Befugnisse:
er übt die Befugnisse aus, die gemäss der Gesetzgebung über die Gemeinden dem Vorstand eines Gemeindeverbandes zustehen;
er überwacht den Schulbetrieb;
er ist um die Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern besorgt;
er arbeitet das örtliche Schulreglement aus;
er organisiert die Schülertransporte.
Art. 77 d) Schuldirektor
aa) Dienstverhältnis
Der Schuldirektor untersteht der Gesetzgebung über das Staatspersonal. Er wird auf Antrag des Schulvorstandes angestellt.
Er ist dem Amt unterstellt, das für die obligatorische Schule zuständig ist 1). So weit die Befugnisse des Schulvorstands reichen, vollzieht der Direktor dessen Entscheide. 1) Heute: Amt für deutschsprachigen obligatorischen Unterricht bzw. Amt für französischsprachigen obligatorischen Unterricht.
Art. 78 bb) Befugnisse
Der Schuldirektor leitet die Orientierungsschule.
Er hat insbesondere folgende Befugnisse:
er ist in seiner Schule für den Unterricht, insbesondere für die Einhaltung der Lehrpläne, und für die Erziehung verantwortlich;
er sorgt für die Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern;
er verwaltet die Schule;
d) er fällt die Entscheide, die gemäss den Reglementen in seine Zuständigkeit fallen.
Der Schuldirektor wendet einen Teil seiner Arbeitszeit für die Lehrtätigkeit auf.
Art. 79 cc) Mitarbeiter
Zur Erfüllung seiner Aufgaben in der Schule kann der Schuldirektor mit Zustimmung des Amtes, das für die obligatorische Schule zuständig ist, Mitarbeiter beiziehen, die ihm direkt unterstellt sind.
Art. 80 dd) Schuldirektorenkonferenz
Die Schuldirektoren bilden eine Konferenz. Der Dienstchef des für die obligatorische Schule zuständigen Amtes sowie der Schulinspektor nehmen an den Sitzungen teil.
Die Konferenz dient der gegenseitigen Information der Schuldirektoren und der Koordination ihrer Tätigkeiten.
In wichtigen Angelegenheiten wird sie von der Direktion befragt, die ihr ausserdem besondere Arbeiten übertragen kann.
Art. 81 e) Kreis mit mehreren Schulen
Die Statuten können die Errichtung mehrerer Schulen im gleichen Kreis vorsehen.
In diesem Fall können die Statuten die Einsetzung örtlicher Vorstände vorsehen, die dem Schulvorstand unterstehen; sie bestimmen deren Befugnisse.
Die Statuten bestimmen, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Staatsrat, ausserdem, ob es einen oder mehrere Schuldirektoren gibt.
B) Gemeindeschule
Art. 82 Allgemeine Organisation
Umfasst der Schulkreis nur eine Gemeinde, so ist die Verwaltung der Schule Sache
der Gemeindeversammlung oder des Generalrates;
des Gemeinderates;
einer Schulkommission;
des Schuldirektors.
Die Gemeindeversammlung, der Generalrat und der Gemeinderat üben in Schulangelegenheiten die Befugnisse aus, die ihnen gemäss der
Art. 83 Schulkommission und Schuldirektor
Die Schulkommission wird durch die Artikel 60 und 61 geregelt.
Sie hat ausserdem folgende Befugnisse, in deren Ausübung sie dem Gemeinderat untersteht:
sie überwacht den Schulbetrieb;
sie ist um die Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern besorgt;
sie arbeitet das örtliche Schulreglement aus;
sie organisiert die Schülertransporte.
Der Schuldirektor nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkommission teil. Der Primarschul- und der Orientierungsschulinspektor können mit beratender Stimme daran teilnehmen.
Die Artikel 77 bis 80 gelten sinngemäss für den Schuldirektor.
Art. 84 Gemeinde mit mehreren Schulen
Das örtliche Schulreglement kann die Errichtung mehrerer Schulen in der Gemeinde vorsehen.
In diesem Fall bestimmt es unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Staatsrat, ob es einen oder mehrere Schuldirektoren gibt.
Art. 85
Deckt sich der Kreis des Kindergartens mit einem Primarschulkreis, so sind die örtlichen Organe der Primarschule auch die örtlichen Organe des Kindergartens.
Trifft dies nicht zu, so sind die Artikel 59 bis 71 auf die örtliche Organisation des Kindergartens sinngemäss anwendbar.
FÜNFTES KAPITEL
Art. 86
Die Kleinklassen gehören der Primarschule und die Werkklassen der Orientierungsschule an.
Je nach Schulstufe sind sie einem Primarschul- oder Orientierungsschulkreis angeschlossen.
SIEBTER TITEL Finanzierung der Schule
Art. 87 Grundsatz
Die Gemeinden tragen, unter Abzug des in den Artikeln 88 und 92 festgesetzten Anteils des Staates, alle Kosten, welche die Errichtung und den Betrieb der Primarschulen betreffen.
Artikel 29 Abs. 3 bleibt vorbehalten.
Art. 88 Gemeinsame Schulkosten
Aufteilung zwischen den Gemeinden und dem Staat 1 Die Gesamtheit der Gemeinden trägt 65 % der gemeinsamen Schulkosten, bestehend aus: 1)
den Kosten der Lehrerbesoldung und den diesbezüglichen Lasten;
den Fahrkostenentschädigungen der Wanderlehrer;
den Kosten für Transporte, die im Sinne von Artikel 6 unentgeltlich sind, jedoch mit Ausnahme der Kosten für die Schülertransporte, die wegen der besonderen Gefährlichkeit des Schulweges organisiert werden;
der allfälligen Beteiligung an der Vergütung des Religionsunterrichts;
den Kosten für die Massnahmen zur Förderung der freiwilligen Pensionierung vor Erreichen des Höchstalters.
Der Staat trägt 35 % der gemeinsamen Schulkosten.
1) Siehe auch das Dekret vom 19.9.2000 betreffend die Übernahme bestimmter Kosten für die Schulung der Kinder von Asylbewerbern und Schutzbedürftigen in der Vorschul- und Primarstufe, SGF 411.0.4.
Art. 89 b) Aufteilung auf die Gemeinden
Der Anteil, der zu Lasten der Gesamtheit der Gemeinden geht, wird wie folgt auf diese aufgeteilt: zu 30 % im Verhältnis ihrer gesetzlichen Einwohnerzahl und zu 70 % im Verhältnis dieser Zahl, multipliziert mit:
6 für die Gemeinden der Klasse 1,
5 für die Gemeinden der Klasse 2,
4 für die Gemeinden der Klasse 3,
3 für die Gemeinden der Klasse 4,
2 für die Gemeinden der Klasse 5,
1 für die Gemeinden der Klasse 6.
Entsteht durch die interkommunale Verteilung für die Gemeinden eines Primarschulkreises eine höhere Last, als sie zu tragen hätten, wenn sie alle Kosten ihrer Schule, berechnet aufgrund der mittleren kantonalen Kosten einer Klasse, allein bezahlten, werden die Mehrkosten auf die andern Gemeinden des Kantons aufgeteilt. Zu diesem Zweck wird die gesetzliche Einwohnerzahl der betreffenden Gemeinden mit einem Teilkoeffizienten verändert.
Der Staatsrat legt den Begriff der «gesetzlichen Einwohnerzahl» fest.
Art. 90 c) Zahlungen
Der Staat zahlt die gemeinsamen Schulkosten.
Er fordert monatlich die von jeder Gemeinde geschuldeten Beträge zurück.
Art. 91 d) Verfahren
Die Direktion erstellt pro Monat und pro Kalenderjahr die Kostenabrechnung für jede Gemeinde.
Art. 92 Bauten
Die Subventionierung der Schulbauten wird durch die Sondergesetzgebung geregelt.
Art. 93 Grundsatz
Die Gemeinden des Schulkreises tragen, unter Abzug des in den Artikeln 94, 97 Abs. 2 und 99 festgesetzten Anteils des Staates, alle Kosten, welche die Errichtung und den Betrieb ihrer Orientierungsschule betreffen.
Artikel 29 Abs. 3 bleibt vorbehalten.
Art. 94 Zwischen dem Staat und den Gemeinden aufgeteilte Kosten
Aufteilung 1 Die Gemeinden des Schulkreises tragen 30 % der folgenden Kosten ihrer Schule:
der Kosten für die Besoldung der Lehrer, des Schuldirektors und seiner Mitarbeiter sowie der diesbezüglichen Lasten;
der allfälligen Beteiligung an der Vergütung des Religionsunterrichts;
der Kosten für die Massnahmen zur Förderung der freiwilligen Pensionierung vor Erreichen des Höchstalters.
Der Staat trägt 70 % dieser Kosten und Lasten.
Art. 95 b) Zahlungen
Der Staat zahlt die Gehälter der Lehrer, des Schuldirektors und seiner Mitarbeiter sowie die diesbezüglichen Lasten.
Der Staat fordert monatlich die von sämtlichen Gemeinden jedes Schulkreises geschuldeten Beträge zurück.
Art. 96 c) Verfahren
Die Direktion setzt pro Kalenderjahr die Beträge fest, die der Gesamtheit der Gemeinden des Schulkreises geschuldet sind.
Art. 97 Transporte
Die Gemeinden des Schulkreises tragen die Kosten der Transporte, die im Sinne von Artikel 6 unentgeltlich sind.
Wird die Strecke nicht von einem Unternehmen mit Konzession I bedient und wird der Transport aufgrund einer Konzession II zu einem höheren Preis durchgeführt, als dies aufgrund einer Konzession I geschehen würde, so übernimmt der Staat die Differenz zwischen dem tatsächlichen Transportpreis und dem vermuteten Preis des gleichen Transportes aufgrund einer Konzession I. Die Direktion entscheidet auf Gesuch hin über den Betrag, mit dem sich der Staat beteiligt.
Art. 98 Aufteilung auf die Gemeinden des Schulkreises
Die Aufteilung der Kosten auf die Gemeinden des Schulkreises wird durch die Statuten des Gemeindeverbandes oder die Gemeindeübereinkunft festgelegt.
Art. 99 Bauten
Die Subventionierung der Schulbauten wird durch die Sondergesetzgebung geregelt.
Art. 100
Das Vorschuljahr wird gemäss den Artikeln 87 bis 92 finanziert.
Art. 101
Die Klein- und Werkklassen werden gemäss den Bestimmungen finanziert, die für die Primar- oder die Orientierungsschule, der sie angeschlossen sind, gelten.
Artikel 10 bleibt vorbehalten.
ACHTER TITEL Privater Unterricht Privatschulen
Art. 102 Bewilligung
Die Eröffnung einer Privatschule bedarf der Bewilligung der Direktion.
Die betroffene Gemeinde gibt vorher ihren Antrag ab.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller nachweist:
dass die Mitglieder der Direktion und des Lehrkörpers die nötigen beruflichen Qualifikationen besitzen;
dass er über geeignete Räumlichkeiten verfügt;
dass die erteilte Ausbildung jener der öffentlichen Schulen gleichwertig ist;
dass im Unterricht und in der Erziehung die Grundrechte des Menschen beachtet werden.
Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
Art. 103 Aufsicht
Die Direktion übt die Aufsicht über die Privatschulen aus.
Sie kann von der Schuldirektion die notwendigen Auskünfte und Unterlagen verlangen, die Räume besichtigen lassen und einen seiner Vertreter beauftragen, dem Unterricht beizuwohnen.
Unterricht zu Hause
Art. 104
Die Eltern haben das Recht, ihren Kindern zu Hause Unterricht zu erteilen oder erteilen zu lassen.
Der Unterricht zu Hause bedarf der Bewilligung der Direktion und steht unter deren Aufsicht.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Eltern oder der Hauslehrer in der Lage sind, eine Ausbildung zu vermitteln, die jener der öffentlichen Schulen gleichwertig ist.
Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
NEUNTER TITEL Schuldienste
Art. 105 Schul- und Berufsberatung
Das Amt, das für die Schul- und Berufsberatung zuständig ist 1), berät die Schüler und ihre Eltern gemäss der Sondergesetzgebung. 1) Heute: Amt für Berufsberatung und Erwachsenenbildung.
Art. 106 Schulpsychologische und logopädische Dienste
a) Aufgaben der Gemeinden 1 Die Gemeinden gewährleisten einen Dienst, der den Schülern durch schulpsychologische Abklärungen, Beratungen und Unterstützungsmassnahmen sowie durch logopädische und psychomotorische Abklärungen und Behandlungen Hilfe anbietet.
Dieser Dienst arbeitet mit den Eltern, den Lehrern und dem schulmedizinischen Dienst zusammen.
Die Gemeinden können die Erfüllung dieser Aufgaben regionalen Zentren übertragen.
Der Staatsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
Art. 107 b) Zustimmung der Eltern und Unentgeltlichkeit
Die Einzelabklärungen, Unterstützungsmassnahmen und Behandlungen bedürfen der Zustimmung der Eltern.
Die Beanspruchung des schulpsychologischen, des logopädischen und des psychomotorischen Dienstes ist unentgeltlich, sofern ihr der Schul– inspektor oder der Schuldirektor zustimmt.
Art. 108 c) Finanzierung
Die Gemeinden tragen die Kosten des schulpsychologischen, des logopädischen und psychomotorischen Dienstes, unter Vorbehalt allfälliger Leistungen von Dritten.
Der Staat gewährt den Gemeinden Subventionen von 45 % ihrer Kosten für die ordentliche Erfüllung der im Gesetz umschriebenen Aufgaben, nach Abzug allfälliger Leistungen Dritter. Die Direktion setzt pro Kalenderjahr den Betrag der Subventionen an die Gemeinden fest.
Art. 109 d) Aufsicht und Koordination
Die Direktion beaufsichtigt und koordiniert die Tätigkeiten der Gemeinden im Bereiche der Schulpsychologie, der Logopädie und Psychomotorik.
Art. 110 Das Didaktische Zentrum
Das Didaktische Zentrum sammelt und verbreitet die didaktische Dokumentation für Lehrpersonen.
Es berät die Lehrer in der Wahl dieser Hilfen.
Es ist Teil der Pädagogischen Hochschule (PH).
Art. 111 Kantonale Lehrmittelverwaltung
Die kantonale Lehrmittelverwaltung ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit, die den Schulen das Unterrichtsmaterial liefert und Lehrmittel herausgibt.
Die Organisation wird in einem Spezialgesetz geregelt.
ZEHNTER TITEL Rechtsmittel
Art. 112 Entscheide der Lehrer
Gegen jeden Entscheid eines Lehrers, der die Stellung eines Schülers beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen vermag, kann von den Eltern innert zehn Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden.
Die Einsprache gegen den Entscheid eines Lehrers des Kindergartens oder der Primarschule ist an den Schulinspektor zu richten, jene gegen den Entscheid eines Lehrers der Orientierungsschule an den Schuldirektor.
Der Schulinspektor oder der Schuldirektor entscheidet innert kurzer Frist.
Der Staatsrat regelt das Einspracheverfahren.
Art. 113 Entscheide des Schulinspektors oder des Schuldirektors
Gegen jeden Entscheid eines Schulinspektors oder eines Schuldirektors, der die Stellung eines Schülers beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen vermag, kann von den Eltern innert zehn Tagen eine Beschwerde an die Direktion eingereicht werden.
...
...
Art. 114 Rechtsmittelbelehrung
Jeder schriftliche Entscheid eines Lehrers, eines Schulinspektors oder eines Schuldirektors, der die Stellung eines Schülers beeinträchtigt, muss einen Hinweis auf das offen stehende Rechtsmittel und auf die Einsprache- oder Beschwerdefrist enthalten.
Art. 115 Entscheide der Gemeinde
Die Entscheide, die von den Organen einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes gefällt werden, können gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Gemeinden angefochten werden. 2…
Art. 116 Verwaltungsstreitigkeiten
Die Streitigkeiten zwischen Gemeinden, zwischen Gemeindeverbänden oder zwischen Gemeinden und Gemeindeverbänden werden gemäss der Gesetzgebung über die Gemeinden entschieden. Gehören die Parteien nicht demselben Bezirk an, so entscheidet ein Stellvertreter des Oberamtmanns, den der Staatsrat unter den Oberamtmännern der übrigen Bezirke bezeichnet.
Über Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband und einem Lehrer, einem Schulinspektor oder einem Schuldirektor entscheidet die Direktion.
Art. 117 Entscheide in finanziellen Angelegenheiten
Gegenstand einer Einsprache, die von den betroffenen Gemeinden innert dreissig Tagen an die Direktion zu richten ist, können sein:
die jährliche Kostenabrechnung für jede Gemeinde (Art. 91);
die jährliche Festsetzung der Beträge, welche der Gesamtheit der Gemeinden des Schulkreises geschuldet sind (Art. 96);
der Entscheid über die Beteiligung des Staates an der Finanzierung der Transporte, die im Sinne von Artikel 6 unentgeltlich sind (Art. 97);
d) der Entscheid über die Subventionierung der Kosten des schulpsychologischen, des logopädischen und des psychomotorischen Dienstes (Art. 108). 2…
Art. 118 Entscheide des Oberamtmannes oder der Direktion
Die Entscheide des Oberamtmannes oder der Direktion können unter Vorbehalt der in Artikel 117 vorgesehenen vorgängigen Einsprache mit einer Beschwerde an das Kantonsgericht weitergezogen werden.
Die Gemeinden und die Gemeindeverbände sind bei Entscheiden über die Organisation und den Betrieb der Schulen und des Unterrichts beschwerdeberechtigt.
Die Haftstrafe oder die Busse, die vom Oberamtmann wegen Verletzung der Schulpflichten (Art. 32) ausgesprochen wurde, ist gemäss dem Strafverfahrensrecht anfechtbar.
Art. 119 Aufsichtsbeschwerde der Eltern
Sind die Rechtsmittel der Einsprache oder der Beschwerde nicht gegeben, so können die Eltern Aufsichtsbeschwerde einreichen gegen Handlungen oder Unterlassungen eines Lehrers oder eines Schuldirektors, die sie oder ihre Kinder persönlich und schwer wiegend treffen und die gegen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder der Reglemente verstossen.
Die Beschwerdeinstanz beurteilt, ob die Beschwerde begründet ist, und teilt dies dem Beschwerdeführer mit.
Dem Urheber einer leichtfertigen oder missbräuchlichen Aufsichtsbeschwerde können die Verfahrenskosten auferlegt werden.
Der Beschwerdeführer kann gegen den Entscheid, der die Aufsichtsbeschwerde als unzulässig erklärt oder abweist oder ihm Verfahrenskosten auferlegt, innert zehn Tagen Beschwerde erheben.
Der Staatsrat bezeichnet die Beschwerdebehörden und regelt das Verfahren.
Art. 120 Gesuche, Aufsichtsbeschwerden und Beschwerden der Lehrer
Die Gesuche, Aufsichtsbeschwerden und Beschwerden der Lehrer sind in der Gesetzgebung über das Dienstverhältnis des Staatspersonals geregelt.
ELFTER TITEL Kantonale Schulbehörden
Art. 121 Staatsrat
Der Staatsrat übt in Schulangelegenheiten die Oberaufsicht aus.
Er übt die Befugnisse aus, die ihm das vorliegende Gesetz und die Reglemente verleihen.
Er erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen. Er kann der Direktion die Befugnis zum Erlass von Ausführungsbestimmungen in besonderen Bereichen übertragen.
Art. 122 Direktion
Die Direktion 1) übt die Aufsicht über den Unterricht und die Erziehung in den Schulen aus und fördert die Entwicklung der Schule.
Sie sorgt dafür, dass die Gemeinden die Aufgaben, die ihnen durch das vorliegende Gesetz und die Reglemente übertragen werden, erfüllen.
Sie übt im Weitern die Befugnisse aus, die dem Staat zustehen und die nicht ausdrücklich durch Gesetz oder Reglement einem andern Organ vorbehalten sind. 1) Heute: Direktion für Erziehung, Kultur und Sport.
Art. 123 Schulinspektoren
a) Schulinspektoratskreise Der Kanton ist für die Inspektion der Kindergärten, der Primarschulen und der Orientierungsschulen in Kreise eingeteilt, die vom Staatsrat festgelegt werden.
Art. 124 b) Dienstverhältnis
Der Schulinspektor untersteht der Gesetzgebung über das Dienstverhältnis des Staatspersonals.
Er untersteht dem Amt, das für die Vorschule und die obligatorische Schule zuständig ist 1). 1) Heute: Amt für deutschsprachigen obligatorischen Unterricht bzw. Amt für französischsprachigen obligatorischen Unterricht.
Art. 125 c) Befugnisse
Der Schulinspektor hat folgende Befugnisse, in deren Ausübung er dem Amt untersteht, das für die Vorschule und die obligatorische Schule zuständig ist:
er berät die Lehrer, die Schuldirektoren und die örtlichen Schulbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben;
er beaufsichtigt den Unterricht, namentlich die Einhaltung der Lehrpläne, und er wacht darüber, dass die vermittelte Erziehung den im vorliegenden Gesetz umschriebenen Grundsätzen entspricht;
er erfüllt die Aufgaben oder Aufträge, die ihm die Direktion oder das Amt, das für die Vorschule und die obligatorische Schule zuständig ist, übertragen können.
Ausserdem fällt der Schulinspektor, unter Vorbehalt der Beschwerde an die Direktion, die Entscheide, die gemäss dem vorliegenden Gesetz und den Reglementen in seiner Zuständigkeit liegen.
Art. 126 d) Schulinspektorenkonferenz
Die Inspektoren für Vorschulunterricht, Primarschule, Orientierungsschule und Sonderschulunterricht bilden eine Konferenz. Der Dienstchef des für die Vorschule und die obligatorische Schule zuständigen Amtes nimmt an den Sitzungen teil.
Die Konferenz dient der gegenseitigen Information der Schulinspektoren und der Koordination ihrer Tätigkeiten.
In wichtigen Angelegenheiten wird sie von der Direktion befragt, die ihr ausserdem besondere Arbeiten übertragen kann.
ZWÖLFTER TITEL Erziehungsrat
Art. 127 Befugnisse
Ein Erziehungsrat ist als beratendes Organ der Direktion eingesetzt.
Der Erziehungsrat nimmt Stellung:
zu den Entwürfen für die Abänderung des vorliegenden Gesetzes und zu den Entwürfen für die auf diesem Gesetz beruhenden Reglemente;
zu jeder andern Frage von allgemeiner Bedeutung, die die Direktion ihm unterbreitet.
Der Erziehungsrat setzt sich auf Ersuchen der Direktion mit allgemeinen Unterrichts- und Erziehungsfragen auseinander.
Art. 128 Zusammensetzung und Arbeitsweise
Der Erziehungsrat setzt sich aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, dreizehn bis siebzehn andern Mitgliedern und einem Sekretär zusammen, die vom Staatsrat ernannt werden.
Dem Erziehungsrat gehören Eltern und Lehrer an; die Bezirke und die Sprachregionen sind darin vertreten.
Die Mitglieder des Erziehungsrates können sich nach sprachlichen Affinitäten zu Unterkommissionen zusammenschliessen, um Fragen vorzubesprechen, die für eine Sprachgemeinschaft des Kantons von besonderem Interesse sind. In den Anträgen und Berichten des Erziehungsrates wird der Standpunkt der Unterkommissionen erwähnt.
Der Direktionsvorsteher oder der von ihm bezeichnete Vertreter kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Erziehungsrates und der Subkommissionen teilnehmen.
Die Mitglieder des Erziehungsrates sind an das Amtsgeheimnis gebunden.
Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über die Arbeitsweise des Erziehungsrates.
DREIZEHNTER TITEL Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 129 –131
...
Art. 132 Freie öffentliche Schulen
...
Art. 133 Aufhebung bisherigen Rechts
Aufgehoben sind:
das Gesetz vom 17. Mai 1884 über das Primarschulwesen, ausgenommen Artikel 116, 117, 118 Abs. 1 und 119 bis 119quater;
das Nachtragsgesetz vom 10. Mai 1904 über das Primarschulwesen, ausgenommen Artikel 3;
die Artikel 2 Bst. b, 3, 5 letzter Abs., 6 Abs. 2, 8, 15 bis 17, 18, 22, 23, 27 bis 29, 31 bis 33, 38 Abs. 1 und 42 bis 45 des Gesetzes vom 14. Februar 1951 über den Mittelschul- und Sekundarunterricht;
der Artikel 13 des Gesetzes vom 17. Mai 1951 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose;
das Gesetz vom 2. Juli 1971 betreffend die Anwendung des Konkordates über die Schulkoordination vom 29. Oktober 1970;
das Gesetz vom 24. September 1980 über die Beteiligung des Staates an der Finanzierung gewisser Schülertransporte der Schulen der Orientierungsstufe;
das Gesetz vom 25. September 1981 betreffend die Lasten und die Bezahlung von Kosten bezüglich der Primarschulen und der Kindergärten.
Art. 134 Ausführung und Inkrafttreten
Der Staatsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
Er setzt das Datum seines Inkrafttretens fest. 1) 1) Datum des Inkrafttretens: 1. August 1987; ausgenommen sind die Artikel 21 Abs. 2, 22 Abs. 2 und 3 und 25, deren Inkrafttreten auf den 1. August 1986 festgesetzt worden ist (StRB 21. 4. 1986).
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