631.16
Tarif der Gebühren der Kantonalen Steuerverwaltung
vom 11.11.2013 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2018)
Der Staatsrat des Kantons Freiburg
gestützt auf die Artikel 210 Abs. 4 und 218a des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern;
gestützt auf Artikel 9 des Gesetzes vom 25. November 1994 über den Finanzhaushalt des Staates (FHG);
auf Antrag der Finanzdirektion,
beschliesst:
Art. 1
Die Kantonale Steuerverwaltung erhebt Gebühren nach folgendem Tarif:
a) Bereich Steuerveranlagung
1. Fristerstreckung für das Einreichen der Steuererklärung: pro Fristverlängerung, Fr. 20
2. Steuerbefreiungsentscheide: Fr. 100 bis 5000
b) Bereich Steuerbezug
1. Mahnung: Fr. 30
2. Inkassokosten: Fr. 30
3. Bearbeitung von Einzahlungen mit fehlender oder falscher Referenz- oder Kontonummer, ausser bei leichter Fahrlässigkeit: Fr. 20
c) Sonstiges
1. Bearbeitung mutwillig, missbräuchlich oder leichtfertig eingeleiteter Verfahren oder sonstiger missbräuchlicher Vorgehen: pro Stunde (ab einer Viertelstunde, aufgerundet auf die nächste Viertelstunde): Fr. 80 bis 160
Art. 2
Von Dritten fakturierte Kosten können der steuerpflichtigen Person, die diese verursacht hat, in Rechnung gestellt werden.
Art. 3
Der Betrag wird gegebenenfalls nach Massgabe insbesondere der Komplexität des Falls, des Zeitaufwands oder des Interesses der betroffenen Person an der Leistung festgesetzt.
Art. 4
Dieser Tarif tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
2013_105