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Beschluss über die einsprache- und beschwerdeberechtigten kantonalen Vereinigungen, die nicht einer Vereinigung nationaler Bedeutung angehören

710.12 · Freiburg Gesetzessammlung

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Abgerufen am 4. Sept. 2026

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Quelle

710.12

Beschluss über die einsprache- und beschwerdeberechtigten kantonalen Vereinigungen, die nicht einer Vereinigung nationaler Bedeutung angehören

vom 23.02.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2023)

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf Artikel 84 Abs. 2–4 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 (RPBG);

gestützt auf Artikel 33 Abs. 3 des Ausführungsreglements vom 1. Dezember 2009 zum Raumplanungs- und Baugesetz (RPBR);

auf Antrag der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion,

beschliesst:

Art. 1

Gemäss ihren Statuten sind folgende Vereinigungen zur Einsprache und Beschwerde nach dem Raumplanungs- und Baugesetz berechtigt:

  1. Pro Fribourg;

  2. Kultur Natur Deutschfreiburg;

  3. PRO VELO Fribourg/Freiburg.

Art. 2

Dieser Beschluss wird rückwirkend auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt.

Er wird aufgrund des Interesses für die Öffentlichkeit in der Amtlichen Gesetzessammlung des Kantons Freiburg und im Amtsblatt veröffentlicht.

2010_029