721.2.31
Reglement betreffend das Naturschutzgebiet des Pérolles-Sees
vom 31.05.1983 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2019)
Einleitung
Die Gegend des Pérolles-Sees ist wegen ihrer landschaftlichen Schönheit und wegen ihrer sehr reichen Fauna und Flora ästhetisch und wissenschaftlich von grosser Bedeutung. Am Stadtrand Freiburgs gelegen, ist sie zudem ein beliebtes Naherholungsgebiet.
Seit 1961 ist diese Gegend ein Vogelschutzgebiet; sie ist also zum Teil geschützt. Die Schifffahrt mit Motorbooten ist auf dem See seit 1981 verboten.
Pro Natura Freiburg, der Ornithologische Verein Freiburg und die Sektion Freiburg des WWF haben vorgeschlagen, die bestehenden Schutzbestimmungen durch die Schaffung eines eigentlichen Naturschutzgebietes mit einem dazugehörigen Reglement auszudehnen.
Die Kantonale Naturschutzkommission hat ein Reglement ausgearbeitet. Dabei hat sie den von den Vertretern der Gemeinden Freiburg, Marly, Villars-sur-Glâne und Pierrafortscha, auf deren Gebiet sich das Schutzgebiet befindet, sowie den von den Vertretern der Bürgerschaft der Stadt Freiburg und der Freiburgischen Elektrizitätswerke, die im Schutzgebiet Besitzer sind, vorgetragenen Bemerkungen und Anregungen Rechnung getragen.
Die Kantonale Naturschutzkommission befürwortet die Schaffung dieses Schutzgebietes und das entsprechende Reglement.
Reglement
1 Schutzperimeter
Art. 1
Das «Naturschutzgebiet Pérolles-See» umfasst das auf dem Boden der Gemeinden Freiburg, Pierrafortscha, Marly und Villars-sur-Glâne gelegene Gebiet von der Staumauer bei der Mageren Au bis zum «Creux-du-Loup» genannnten Ort. Das Schutzgebiet befindet sich innerhalb des diesem Reglement beigelegten Perimeters.1
Unterhalb der Pérolles-Brücke ist das Schutzgebiet durch den äusseren, d.h. flussentfernten Rand des die Felshänge bedeckenden Waldes begrenzt. Eine Ausnahme bildet dabei der Wald von St. Jean. Hier verläuft die Schutzgrenze entlang dem Ritter-Weg, der vom Pérolles-Quartier zum Tunnel der ehemaligen Kraftübertragungskabel führt.
Oberhalb der Pérolles-Brücke ist das Schutzgebiet durch den unteren, d.h. flussnahen Waldrand begrenzt.
2 Schutzbestimmungen
Art. 2
Es ist verboten, in den Schilfgürtel und in die mit Tafeln klar bezeichneten Gebiete einzudringen.
Art. 3
Das Fischen ist nur vom See- und Saaneufer aus erlaubt, mit Ausnahme der Ufer am Rand des Schilfes.
Die Jagd ist verboten.
Art. 4
Jede Schifffahrt ist ausser für die Bedürfnisse der Freiburgischen Elektrizitätswerke, der Polizei und des Rettungsdienstes verboten.
Art. 5
Im ganzen Schutzgebiet ist es verboten:
neue Bauten und Installationen jeglicher Art zu errichten;
in irgendeiner Form zu campieren, Biwaks zu erstellen und zu reiten;
mit Fahrzeugen jeglicher Art ausserhalb der dafür besonders bezeichneten Wege und Plätze herumzufahren und zu parkieren;
zu schwimmen und zu klettern;
Feuer zu entfachen;
ohne ausdrückliche Bewilligung Tiere und Pflanzen jeglicher Art auszusetzen, zu vernichten oder zu fangen; Pilze dürfen gesammelt werden;
Hunde herumstreunen zu lassen;
Kehricht oder anderes Material zu deponieren.
Die bestehenden wilden Bauten aller Art sind wegzuräumen.
Art. 6
Bauliche Eingriffe, die mit einem rationellen Betrieb der hydraulischen Anlage zusammenhängen, wie Ausweitung und Veränderung der bestehenden Installationen und namentlich der Leitung, die das Pérolles-Quartier mit dem Kraftwerk Magere Au verbindet, bleiben vorbehalten.
3 Weitere Bestimmungen
Art. 7
Eine beratende Kommission des Schutzgebietes legt Vorschläge für die Anwendung des vorliegenden Reglementes vor. Sie ist für die Erschliessung, den Unterhalt und die Überwachung des Reservates besorgt. Die Kompetenzen der zuständigen staatlichen Organe bleiben vorbehalten.
Sie setzt sich aus je einem Vertreter des Amtes für Wald und Natur, der kantonalen Naturschutzkommission, der Eigentümer und von Pro Natura Freiburg zusammen.
Art. 8 …
Art. 9 …
Art. 10
Das vorliegende Reglement tritt mit seiner Genehmigung in Kraft. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Genehmigung Dieses Reglement ist vom Staatsrat am 31.05.1983 genehmigt worden.
BL/AGS 1983 f 509 / d 513