721.3.25
Verordnung über das Waldreservat «Hongrin» in der Gemeinde Haut-Intyamon
vom 29.02.2016 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2019)
Der Staatsrat des Kantons Freiburg
gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz;
gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald;
gestützt auf das Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen;
gestützt auf den Dienstbarkeitsvertrag vom 23. November 2015 über das Waldreservat «Hongrin»;
in Erwägung:
Der Wald im Vallon de Bonaudon, auf dem Gebiet der Gemeinde Haut-Intyamon, ist aufgrund der vielen alten Bäume, der seltenen Waldgesellschaften, des Vorkommens mehrerer seltener Blumen und der aussergewöhnlichen Fauna ökologisch besonders wertvoll.
Das Ziel ist, eine natürliche Entwicklung dieses Waldes zuzulassen.
Zwischen dem Waldeigentümer und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft wurde ein Dienstbarkeitsvertrag über 50 Jahre abgeschlossen.
An seiner Sitzung vom 16. November 2015 hat der Staatsrat eine grundsätzlich positive Stellungnahme zur Bildung dieses Waldreservats abgegeben.
Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,
beschliesst:
Art. 1
Der Wald in der Gemeinde Haut-Intyamon im Perimeter des Plans im Massstab 1:5000, der am 2. November 2015 vom Amt für Wald und Natur erstellt wurde, wird zum Waldreservat erklärt.
Der Plan des Perimeters ist integrierender Bestandteil dieser Verordnung und kann beim Amt für Wald und Natur eingesehen werden.
Das Waldreservat bleibt für die Dauer von 50 Jahren bestehen.
Der Dienstbarkeitsvertrag vom 23. November 2015 zwischen dem Waldeigentümer und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft wird genehmigt.
Art. 2
Innerhalb des Reservats sind sämtliche waldbauliche Eingriffe und die Erstellung von Bauten und Anlagen verboten.
Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich:
Beseitigung von Bäumen, die auf Landwirtschaftsland oder auf einen Weg gestürzt sind; diese Bäume werden im Wald belassen;
Nutzung von Bäumen für den Eigengebrauch vor Ort (Brennholz für die Alphütten und Holz für Zaunpfähle für Alpweiden in unmittelbarer Nachbarschaft des Waldreservats);
Nutzung von Bäumen für den Unterhalt der Gebäude und der Zufahrtswege in unmittelbarer Nachbarschaft des Waldreservats;
Eingriffe im Falle einer drohenden Massenvermehrung von Borkenkäfern, die Folgen für die angrenzenden Waldbestände haben könnte; diese Eingriffe müssen vom Amt für Wald und Natur angeordnet werden; das Holz wird nach der Entastung und eventueller Entrindung liegengelassen;
der Durchgang des Viehs zwischen den beiden Alpweiden von Bonaudon, die Ausübung der Jagd, das Sammeln von Pilzen und das Wandern unter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung.
Art. 3
Diese Verordnung tritt am 1. März 2016 in Kraft.
2016_030