731.0.22
Beschluss betreffend Beitragsleistungen der Kantonalen Gebäudeversicherung an die Kosten für die Feuerschutz- und Feuerbekämpfungsmassnahmen
731.0.22
Beschluss
vom 29. Dezember 1967
betreffend Beitragsleistungen der Kantonalen Gebäudeversicherung an die Kosten für die Feuerschutz- und Feuerbekämpfungsmassnahmen
Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Verordnung vom 29. Dezember 1967 betreffend Beitragsleistungen an die Kosten für die Feuerschutz- und Feuerbekämpfungsmassnahmen; gestützt auf die Verordnung vom 29. Dezember 1967 betreffend die Organisation, den Betrieb und die Subventionierung der Feuerbekämpfungs-Stützpunkte; gestützt auf das Gutachten des Verwaltungsrates der Kantonalen Gebäudeversicherungsanstalt; auf Antrag der Direktion des Polizei- und Sanitätsdepartements,
beschliesst:
Art. 1
Die durch die Kantonale Gebäudeversicherung (die Gebäudeversicherung) für die Brandverhütungs- und Brandbekämpfungsmassnahmen auszurichtenden Beiträge werden wie folgt festgesetzt: 1. Hydrantenanlagen, Netzerweiterungen mit einem minimalen dynamischen Druck von 3 Bar
35 % für die Gemeinden;
30 % für die Eidgenossenschaft und Private;
40 % für den Staat Freiburg und seine Institutionen.
2. Hydrantenanlagen, Netzerweiterungen mit einem dynamischen Druck unter 3 Bar
22 % für die Gemeinden;
15 % für die Eidgenossenschaft und Private;
28 % für den Staat Freiburg und seine Institutionen.
3. Installation eines ferngesteuerten Schiebers für die Brandschutzreserve 4. Automatisierung der Wasserversorgungs-Installationen, im Verhältnis zum Inhalt der Behälter 5. Gedeckte Behälter für den direkten Bezug durch Motorspritzen
32 % für die Gemeinden;
25 % für die Eidgenossenschaft und Private;
38 % für den Staat Freiburg und seine Institutionen.
6. Bachstauungen 7. Motorspritzen mit Zubehör, Schweizerfabrikat oder gemischt
42 % für die Gemeinden;
30 % für die Eidgenossenschaft und Private;
48 % für den Staat Freiburg und seine Institutionen.
8. Motorspritzen mit Zubehör, ausländischer Fabrikate
20 % für die Gemeinden;
15 % für die Eidgenossenschaft und Private;
24 % für den Staat Freiburg und seine Institutionen.
9. Periodische Revision der Motorspritzen, gemäss Vertrag
% einheitlicher Ansatz, unter Ausschluss der Kosten für Reparaturen und Zubehörteile. 10. Kosten für den Einsatz einer Nachbar-Motorspritze, bei einem Schadenfall, für Spezialdienste
% einheitlicher Ansatz. 11. Ausschliesslich für den Feuerwehrdienst bestimmte Motorfahrzeuge
40 % für die Gemeinden, für den Staat Freiburg und seine Institutionen;
20 % für die Eidgenossenschaft und Private.
12. Feuerwehr-Material und persönliche Ausrüstungen
c) 29 % für den Staat Freiburg und seine Institutionen.
12bis. Lokale für Geräte und Material
c) 29 % für den Staat Freiburg und seine Institutionen. 13. Feuerlöscher
29 % für den Staat Freiburg und seine Institutionen;
50 % für das Wiederauffüllen der Feuerlöscher, welche für eine Brandbekämpfung im Innern oder in der nächsten Umgebung eines Gebäudes eingesetzt wurden.
14. Installation von Wasserleitungen für Innenhydranten 15. Feuerlöschposten mit Haspel, vollständig ausgerüstet, Ansätze gemäss Rubrik 12, Material. 16. Automatische Feuermeldeanlagen
% einheitlicher Ansatz. 17. Automatische Feuerlöschanlagen 18. Automatische Telefon-Gruppenalarm-Zentralen
% für die Installation der Zentrale, für die Mutations- und Abonnementskosten der Zentrale. 19. Installation von Blitzableitern
% einheitlicher Ansatz. Für Arbeiten, die zwischen dem 1. Juli 2009 und 31. Dezember 2010 für freiwillig errichtete Installationen ausgeführt werden, beträgt er jedoch 40 %, während der Ansatz von
% für obligatorische Installationen anwendbar bleibt. 20. Bau von Brandmauern
% einheitlicher Ansatz. Für Arbeiten, die zwischen dem 1. Juli 2009 und 31. Dezember 2010 für freiwillig errichtete Installationen ausgeführt werden, beträgt er jedoch 50 %, während der Ansatz von
% für obligatorische Installationen anwendbar bleibt. 21. Elektronische Futtersonden 22. Versicherung der Feuerwehrmänner
% auf den Prämien, welche der Hilfskasse des Schweizerischen Feuerwehrverbandes bezahlt werden. 23. Feuerwehrstützpunkte
75 % für die Anschaffung der vollständig ausgerüsteten Geräte;
50 % des Soldes für Teilnehmer an kantonalen Kursen; die Kosten für den Transport, Verpflegung und Unterkunft der Teilnehmer sowie die Organisations- und Instruktionskosten gehen zu Lasten der Gebäudeversicherung;
100 % für Übungen, welche von der Gebäudeversicherung angeordnet werden;
100 % für den Ersatz der Löschmittel (Staub und Schaum usw.), welche anlässlich von Übungen verwendet wurden, die unter
Artikel 8, Abs. 3 der Verordnung vom 29. Dezember 1967 über die
Feuerwehrstützpunkte fallen;
25 % für die Gemeinden (Ansatz für Material, gemäss Ziff. 12) für den Ersatz der Löschmittel, die für andere Übungen verwendet wurden;
50 % des Soldes der Pikett-Mannschaft an Samstagen, Sonntagen und allgemeinen Feiertagen. Dieser Beitrag wird auf einer Tagesentschädigung von höchstens 10 Franken pro Mann berechnet;
50 % für die periodische Kontrolle der Geräte, gemäss Vertrag, unter Ausschluss der Reparatur- und Ersatzteilkosten;
100 % für die Einsatzkosten ausserhalb der Gemeinde des Stützpunktes, für das Löschen von Gebäuden sowie von Fahrzeugen auf den Kantons- und Gemeindestrassen. Nur der im Feuerwehrreglement der Stützpunktgemeinde vorgesehene Sold darf verrechnet werden;
30 % für den Bau oder Umbau von Räumlichkeiten für die Aufnahme von Geräten und Material der Stützpunkte.
24-27. ...
Art. 2
Die Beiträge werden nur auf die durch den Feuerschutz verursachten Mehrkosten berechnet.
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Art. 3
Der vorliegende Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1967 in Kraft. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
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