Quelle

731.1.46

Beschluss über den Kaminfegertarif

731.1.46

Beschluss

vom 10. Dezember 1996

über den Kaminfegertarif

Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 12. November 1964 betreffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden; gestützt auf die Verordnung vom 28. Dezember 1965 betreffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden; gestützt auf die Stellungnahme des Verwaltungsrats der Kantonalen Gebäudeversicherungsanstalt und des kantonalen Feuerinspektorats; in Erwägung: Die Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) und der Schweizerische Kaminfegermeister-Verband (SKMV) haben aufgrund eines völlig überarbeiteten Modells einen neuen Richt-Kaminfegertarif ausgearbeitet. Im Hinblick auf eine Harmonisierung trägt dieser den Interessen der Konsumenten und der Kaminfeger Rechnung. Der Preisüberwacher hat dieses neue Tarifmodell angenommen, sofern dieses erst ab dem 1. Januar 1998 voll anwendbar sein wird. Bis dahin empfiehlt er die Einführung in Jahresetappen. Diese Anpassung ist mit der gleichzeitigen Änderung der jährlichen Häufigkeit der Reinigungen verbunden. Einige Preise steigen, aber die Häufigkeit der Reinigungen nimmt ab, so dass die jährlichen Kosten für den Kunden in diesen Fällen niedriger sind. Die neuen Reinigungsfristen werden durch einen separaten Beschluss geändert, der den Artikel 440 der Verordnung vom 28. Dezember 1965 betreffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden ändert. Ausserdem bezweckt die Anpassung des Kaminfegertarifs und der Reinigungsfristen die Harmonisierung der vom VKF ausgearbeiteten Brandschutzvorschriften auf Landesebene für die Einführung ins kantonale Recht.

Auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion,

beschliesst:

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Art. 1 Geltungsbereich

Dieser Tarif regelt die Entschädigung für alle vom Kaminfegermeister vorschriftsgemäss durchgeführten Reinigungsarbeiten und Kontrollen.

Er regelt ausserdem die Entschädigung aller anderen Leistungen im Zusammenhang mit den Reinigungs- und Kontrollarbeiten.

Art. 2 Reinigungsmethode

Der Kaminfeger wendet die Reinigungsmethode an, die unter den gegebenen Umständen eine ordnungsgemässe und rationelle Reinigung gewährleistet.

Die alkalische Heizkesselreinigung, die aus Umweltschutz- und Energiespargründen empfohlen wird, darf nur mit der Zustimmung des Eigentümers der Anlage durchgeführt werden.

Art. 3 Bemessung der Entschädigung

Die Entschädigung für die Kaminfegerarbeiten bemisst sich hauptsächlich nach dem Objekt (Objekttaxe) und in zweiter Linie nach dem tatsächlichen Zeitaufwand. Hinzu kommen die Grundtaxe nach Artikel 4, gewisse besondere Kosten und die Kosten für das Überprüfen der Kamine nach den Artikeln 11 und 12.

Die Objekttaxe berechnet sich nach der für die Ausführung der Arbeit in Minuten vorgegebenen Zeit.

Die Objekttaxe wird für die ausdrücklich dafür bestimmten Arbeiten angewendet; die übrigen Arbeiten werden nach dem tatsächlichen Zeitaufwand verrechnet. Letzterer wird auch dann angewendet, wenn die tatsächlich aufgewendete Zeit 20 % unter oder über der vorgegebenen Zeit für das Objekt liegt, aber eine Mindestdifferenz von 10 Minuten ergibt.

Die Grundtaxen, die Objekttaxen und der Stundenansatz des Kaminfegermeisters, der Gesellen und der Lehrlinge sind im Anhang zu diesem Beschluss festgesetzt.

Art. 4 Grundtaxe

Die Grundtaxe dient dazu, jenen Teil der Kosten abzugelten, die nicht dem einzelnen Objekt direkt zugerechnet werden können (Arbeitsweg, Reinigungsanzeige, Arbeitsvorbereitung und Anweisungen, Mängelberichte, Bereitstellen und Versorgen der Geräte, Entsorgung des Russes und der Rückstände, Fahrzeuge, Werkzeuge und Maschinen, Abrechnungen, Arbeitspausen und persönliche Reinigung gemäss Gesamtarbeitsvertrag).

2 Die Grundtaxe darf nur einmal je selbständigen Haushalt verrechnet werden. Bei Mehrfamilienhäusern mit Einzelfeuerungen, die im gleichen Arbeitsgang gereinigt werden, reduziert sich die Grundtaxe.

Die Grundtaxe berechnet sich nach einer pauschal festgesetzten Arbeitszeit. Für die Berechnung dieser Taxe ist einzig der Stundenlohn des Kaminfegermeisters massgebend.

Art. 5 Objekttaxe

Mit der Objekttaxe werden die objektbezogenen Reinigungskosten einschliesslich der Kosten für den Ankauf, den Unterhalt und den Ersatz von Geräten, Werkzeugen und Maschinen abgegolten. Technische Beratung und Inkasso sind darin eingeschlossen.

Für die Berechnung der Objekttaxe ist einzig der Stundenansatz des Kaminfegermeisters und des Gesellen massgebend, auch wenn die Arbeit von einem Lehrling ausgeführt wurde.

Art. 6 Tarif nach Zeitaufwand

Mit dem Tarif nach dem tatsächlichen Zeitaufwand werden die Reinigungskosten nach Zeitaufwand für die Reinigung und Kontrolle der Feuerungsanlage, einschliesslich technische Beratung und Inkasso abgegolten.

Er ist gemäss dem Stundenansatz für Kaminfegermeister, Gesellen und Lehrlinge festgesetzt.

Art. 7 Gemeinschaftliche Anlagen

Die Reinigungsentschädigung für gemeinschaftliche Anlagen wird anteilmässig auf die Eigentümer oder Mieter aufgeteilt, die diese Anlagen benützen können.

Art. 8 Arbeiten auf Anfrage

Dieser Tarif gilt auch für die Reinigung und Kontrolle von Feuerungsanlagen, die auf Anfrage ausgeführt werden.

Art. 9 Unmöglichkeit der Reinigung

Kann die ordentlich angekündigte Reinigung aus Verschulden des Eigentümers oder des Mieters nicht durchgeführt werden, so kann die Grundtaxe verrechnet werden.

Art. 10 Überzeit

Für Arbeiten, die auf Verlangen des Kunden ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit ausgeführt werden müssen, sind über die tarifmässig berechneten Taxen hinaus folgende Zuschläge zu entrichten:

  1. Überzeit (18–20 Uhr, 6–7 Uhr) 25 %

  2. Samstags- und Nachtarbeiten (20–6 Uhr) 50 %

  3. An Sonn- und Feiertagen verrichtete Arbeit 100 %

Art. 11 Besondere Kosten

Die Kosten des für die Reinigung benötigten üblichen Verbrauchsmaterials sind in der Objekttaxe und im Tarif nach Zeitaufwand inbegriffen.

Die Kosten für Gas, Konservierungsmittel, Schlämm-Material sowie das Verbrauchsmaterial für die Reinigung mit chemischen Hilfsmitteln werden zusätzlich verrechnet.

Art. 12 Überprüfen der Kamine

Jeder Kamin muss vor Inbetriebnahme vom Kaminfeger des Kreises kontrolliert werden. Diese Kontrollen werden separat verrechnet gemäss folgenden Vorgabezeiten:

  1. für den ersten Kamin 55 Minuten

  2. für jeden weiteren Kamin in demselben Gebäude 27 Minuten

Art. 13 Rechtsmittel

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Beschluss vom 15. Januar 1991 über den Kaminfegertarif (SGF 731.1.46) wird aufgehoben.

Art. 15 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben. ——————— Anhang Kaminfegertarif-Einzelposten A. Stundenansatz (ohne MWST) Stundenansatz (ohne MWST) für die Berechnung der Grundtaxe, der Objekttaxe und des Tarifs nach Zeitaufwand: Fr. – Kaminfegermeister, Gesellen 74.10 – Lehrlinge (nur für die Arbeit nach tatsächlichem Zeitaufwand) 27.55 B. Grundtaxe Die Grundtaxe entspricht sechzehn Arbeitsminuten gemäss dem Stundenansatz des Kaminfegermeisters. Bei Mehrfamilienhäusern mit Einzelfeuerungen, die im gleichen Arbeitsgang gereinigt werden, entspricht die Grundtaxe 5 Minuten pro Wohnung, mindestens aber 15 Minuten pro Gebäude.

C. Objekttaxe nach Vorgabezeiten und Arbeiten nach tatsächlichem Zeitaufwand 1. Zentralheizungen (mit Kamin und Verbindungswegen bis zu 3 m Länge) 1.1 Leistung kcal/Std Vorgabezeit bis 30 bis 25 800 50 30,1 40 25 801 34 400 60 40,1 50 34 401 43 000 65 50,1 60 43 001 51 600 70 60,1 70 51 601 60 200 75 70,1 80 60 201 68 800 80 Leistung kcal/Std Vorgabezeit 80,1 90 68 801 77 400 85 90,1 100 77 401 86 000 90 100,1 150 86 001 129 000 110 150,1 200 129 001 172 000 125 200,1 250 172 001 215 000 140 250,1 300 215 001 258 000 155 300,1 350 258 001 301 000 170 350,1 400 301 001 344 000 180 400,1 450 344 001 387 000 190 450,1 500 387 001 430 000 200 500,1 600 430 001 516 000 210 600,1 700 516 001 602 000 220 700,1 800 602 001 688 000 230 800,1 900 688 001 774 000 240 900,1 1000 774 001 860 000 250 Anlagen mit einer Leistung von über 1000 kW: nach Zeitaufwand 1.2 Zuschlag für Verbrennungshilfen und Einbauten – bis 5 in Heizungsvorgabezeit inbegriffen – ab 6 1/10 Heizungsvorgabezeit 1.3 Reinigungen von Filteranlagen 2. Kochherd-, Kachel- und Backofenzentralheizungen, inkl. 3 Züge – Bis 20 kW (17 200 kcal/Std) 40 Minuten – Ab 20,1 kW (17 201 kcal/Std) 50 Minuten – Zuschlag für jeden weiteren Zug (2 Züge unter je 50 cm gelten als ein Zug) 4 Minuten – Zuschlag für Bratöfen 4 Minuten

3. Heiz-, Sitz-, Trag-, Bade-, Backöfen und ähnliche Anlagen – Grundansatz inkl. ein Zug 10 Minuten – Zuschlag für jeden weiteren Zug (2 Züge unter je 50 cm gelten als ein Zug) 4 Minuten – Zuschlag je Aufsatz 6 Minuten 4. Lochherde – Grundansatz inkl. 3 Kochlöcher 10 Minuten – Zuschlag für jedes weitere Kochloch (als ein Kochloch gelten auch Bratöfen, aushebbare und eingebaute Schiffe und Kochplatten) 4 Minuten – Zuschlag für Warmwasser- und Boilereinbauten 4 Minuten 5. Plattenherde – Bis 30 dm2 Herdoberfläche 16 Minuten – Zuschlag für weitere 10 dm2 je 4 Minuten – Zuschlag für Warmwasser und Boilereinbauten 4 Minuten – Zuschlag für Bratöfen 4 Minuten 6. Ölöfen – Bis 10 kW (8600 kcal/Std), 1 Brenner 20 Minuten – Ab 10,1 kW (8601 kcal/Std), 1 Brenner 25 Minuten – Zuschlag für Ein- und Ausbau elektr. Zündung 5 Minuten – Verbrennungsluftventilator 10 Minuten 7. Offene Kamine, Rauchkammern, Rauchküchen und ähnliche Anlagen 8. Kamine und Verbindungswege Bei Zentralheizungen (Ziff. 1 hiervor) sind Kontrolle und Reinigung der Kamine und von bis 3 m langen Verbindungswegen in der entsprechenden Vorgabezeit eingeschlossen. Längere Verbindungswege werden nach Pos. 8.4 verrechnet. Bei allen speziellen Zentralheizungen (Ziff. 2 hiervor) und Einzelfeuerstellen (Ziff. 3–7 hiervor) werden

Kontrolle und Reinigung des Kamins und von über 3 m langen Verbindungswegen separat berechnet.

8.1 Kamine bis 9,00 m Länge 12 Minuten 9,01–15,00 m Länge 16 Minuten 15,01 m Länge und mehr 20 Minuten 8.2 Steigbare Kamine – Kamine, die zur Reinigung innen bestiegen werden müssen nach Zeitaufwand 8.3 Ausbrennen 8.4 Verbindungswege 3,00–5,00 m Länge 6 Minuten 5,01–8,00 m Länge 10 Minuten 8,01 m Länge und mehr nach Zeitaufwand (für die Berechnung gelten zwei Winkel als 1 m Länge) 9. Gasfeuerungen – Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen nach Zeitaufwand 10. Gewerbliche Feuerungsanlagen – Nicht der Raumheizung dienend, in gewerblichen, industriellen und ähnlichen Betrieben nach Zeitaufwand 11. Kontrollarbeiten 12. Reinigung mit alkalischen Hilfsmitteln Die Mehrkosten dürfen ungefähr 50 % der Kosten der mechanischen Reinigung ohne Grundtaxe nicht überschreiten. In den Kosten sind der zeitliche Mehraufwand, das Material und die Entsorgungskosten eingeschlossen.

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