775.2.12
Beschluss betreffend die Bezeichnung des technischen Kontrollorganes für Rohrleitungsanlagen zur Beförderung von Erdgas, welche der eidgenössischen Bewilligung nicht unterstellt sind
vom 23.10.1979 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2012)
Der Staatsrat des Kantons Freiburg
gestützt auf Artikel 42 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe;
gestützt auf Artikel 3 des Staatsratsbeschlusses vom 5. Juni 1979 betreffend Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe, welche der eidgenössischen Bewilligung nicht unterstellt sind;
auf Antrag der Direktion des Innern, der Industrie, des Handels und des Gewerbes,
beschliesst:
Art. 1
Die Kontrolle der Projekte, der Ausführung der Bauarbeiten und des Betriebes von Rohrleitungsanlagen zur Beförderung von Erdgas, welche der eidgenössischen Bewilligung nicht unterstellt sind, wird dem Schweizerischen Verein von Gas- und Wasserfachmännern (SVGW), Technisches Inspektorat Schweizerischer Gaswerke (TISG) in Zürich, anvertraut.
Art. 2
Das Amt für Energie ist ermächtigt, die Ausführungsart der Tätigkeiten des technischen Kontrollorganes mit dessen Einvernehmen zu regeln.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 1979 in Kraft.
Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
BL/AGS 1979 f 227 / d 229