Quelle

810.23

Beschluss über die Änderung der kantonalen Abfallplanung

vom 13.11.2001 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2003)

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG);

gestützt auf die Technische Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (TVA);

gestützt auf das Gesetz vom 13. November 1996 über die Abfallbewirtschaftung (ABG);

gestützt auf das Reglement vom 20. Januar 1998 über die Abfallbewirtschaftung (ABR);

auf Antrag der Baudirektion,

beschliesst:

Art. 1 Anpassung der Abfallplanung

Das in der kantonalen Abfallplanung, die am 19. April 1994 vom Staatsrat genehmigt wurde, definierte Konzept für die Bewirtschaftung von Baustellenabfällen wird wie folgt geändert:

  1. Die Anzahl der Sortieranlagen für Baustellenabfälle ist nicht begrenzt.

  2. Die Inhaber und Betreiber der Sortieranlagen sind dazu verpflichtet, die Richtlinie des Amtes für Umwelt über die Verwaltungsverfahren und Bedingungen für die Errichtung und den Betrieb von Sortieranlagen für Baustellenabfälle anzuwenden.

Art. 2 Inkrafttreten und Veröffentlichung

Dieser Beschluss tritt mit der Genehmigung durch den Staatsrat in Kraft.

Er wird im Amtsblatt veröffentlicht.

BL/AGS 2001 f 564 / d 573