810.2
Gesetz über die Abfallbewirtschaftung
vom 13.11.1996 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022)
Der Grosse Rat des Kantons Freiburg
gestützt auf das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG);
gestützt auf das Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG);
gestützt auf die technische Verordnung über Abfälle (TVA) vom 10. Dezember 1990;
gestützt auf die Verordnung vom 12. November 1986 über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS);
gestützt auf die Luftreinhalte-Verordnung (LRV) vom 16. Dezember 1985;
nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 16. August 1995;
auf Antrag dieser Behörde,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Inhalt
Dieses Gesetz legt die Ausführungsbestimmungen zur Bundesgesetzgebung über die Abfallbewirtschaftung und die entsprechenden kantonalen Vorschriften fest.
Die besonderen Bestimmungen über die Entsorgung von Tierkörpern und von Abfällen, die unter die Strahlenschutzgesetzgebung fallen, bleiben vorbehalten.
Art. 2 Begriffe
Der Begriff des Abfalls und seiner verschiedenen Kategorien wird durch das Bundesrecht bestimmt. Das Ausführungsreglement kann bestimmte Kategorien näher bezeichnen.
Die Abfallbewirtschaftung umfasst die Entsorgung und die Beschränkung der Erzeugung von Abfällen.
Die Abfallentsorgung umfasst die Verwertung und die endgültige Lagerung sowie die vorausgehenden Phasen, wie das Sammeln, das Sortieren, die Beförderung, die Zwischenlagerung und die Behandlung.
Die Behandlung der Abfälle umfasst jede physikalische, biologische oder chemische Veränderung dieser Abfälle.
Art. 3 Grundsätze – Im allgemeinen
Die Erzeugung von Abfällen ist soweit als möglich zu vermeiden.
Die Abfälle, deren Erzeugung nicht vermieden werden kann, müssen soweit als möglich verwertet werden.
Die brennbaren nicht verwerteten Abfälle müssen in entsprechenden Anlagen verbrannt werden. Die weiteren nicht verwerteten Abfälle müssen gegebenenfalls nach einer angemessenen Behandlung auf einer Deponie abgelagert werden.
Art. 4 Grundsätze – Interkantonale Zusammenarbeit
Die Abfallbewirtschaftung muss vorrangig auf interkantonaler Ebene entwickelt werden.
Art. 5 Kantonale Abfallplanung
Die kantonale Abfallplanung ist für die Behörden verbindlich.
Das Ausführungsreglement legt das Verfahren zur Genehmigung und Änderung des Plans fest.
Art. 6 Berufliche Normen
Das Ausführungsreglement kann die Anwendung beruflicher Normen zur Abfallbewirtschaftung vorschreiben.
2 Behörden
Art. 7 Staatsrat
Der Staatsrat schliesst die interkantonalen Vereinbarungen über die Abfallbewirtschaftung ab, soweit dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen wünschbar ist.
Er erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz und genehmigt die kantonale Abfallplanung.
…
Er ergreift geeignete Massnahmen, um die Erzeugung von Abfällen zu vermindern.
Art. 8 Direktion
Die für den Umweltschutz zuständige Direktion (die Direktion) ist das Ausführungsorgan dieses Gesetzes.
Sie erfüllt alle Aufgaben im Rahmen der Abfallbewirtschaftung, die dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen nicht ausdrücklich einer anderen Behörde übertragen.
In Zusammenarbeit mit den Gemeinden informiert sie darüber, wie Abfälle vermieden oder entsorgt werden können, und gibt entsprechende Ratschläge. Sie wirkt insbesondere an der Sensibilisierung der Bevölkerung für das Problem des Litterings und dessen Bekämpfung mit.
Sie verfügt zu diesem Zwecke über das Amt für Umwelt.
Art. 9 …
Art. 10 Gemeinden
Damit die Gemeinden die Aufgaben, die ihnen aufgrund dieses Gesetzes zukommen, erfüllen können, arbeiten sie ein Reglement über die Abfallbewirtschaftung aus. Darin wird mindestens vorgesehen:
das getrennte Sammeln von verwertbaren Abfällen und alle weiteren Massnahmen zur Verminderung der Abfälle;
eine Gebühr, die mindestens 70 % der Kosten für die Entsorgung der Abfälle deckt;
die Strafbestimmungen;
das Bewilligungsverfahren für die Verbrennung von natürlichen Abfällen aus Wald, Feld und Garten im Freien.
Die Gemeinden informieren die Bevölkerung regelmässig über den Inhalt ihres Reglements.
Nötigenfalls arbeiten die Gemeinden bei der Erfüllung der Aufgaben zusammen, die sich aus diesem Gesetz ergeben.
Art. 11 Delegation
Die öffentlichen Gemeinwesen können die Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz auferlegt, an Dritte übertragen.
3 Abfallentsorgung
3.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 12 Grundsätze
Die Abfallentsorgung muss umweltverträglich erfolgen.
Die Abfälle müssen in den dafür vorgesehenen Anlagen entsorgt werden.
Kleine Mengen von Abfällen wie Verpackungen – einschliesslich Flaschen, Getränkedosen und Plastiksäcke –, Speisereste, Kaugummis, Papier oder Zigarettenstummel dürfen im öffentlichen Raum oder in dessen Nähe nicht weggeworfen oder liegengelassen werden, statt dass diese in den hierfür bereitgestellten und dafür bestimmten Installationen und Anlagen entsorgt werden.
Art. 13 Entsorgungspflicht – Pflichtige
Die Gemeinden entsorgen die folgenden Abfälle:
die Siedlungsabfälle;
die Abfälle aus dem Strassenunterhalt der Gemeinden;
die Abfälle aus den öffentlichen Abwasserreinigungsanlagen.
Sie entsorgen ferner die Abfälle von unbekannten oder zahlungsunfähigen Inhabern.
Der Staat entsorgt die Abfälle aus dem kantonalen Strassenunterhalt.
Die Entsorgung der übrigen Abfälle obliegt den Inhabern.
Art. 14 Entsorgungspflicht – Sammelstellen
Die Gemeinden und der Staat bezeichnen die Sammelstellen der Abfälle, deren Entsorgung ihnen obliegt.
Art. 15 Bestimmungen über die besonderen Abfälle
Das Ausführungsreglement kann Bestimmungen zur Entsorgung von besonderen Abfällen vorsehen, zum Beispiel für:
sperrige Metallabfälle;
Fahrzeuge;
Schiffe;
Reifen;
Kühlschränke;
Abfälle von elektronischen Apparaten;
Spitalabfälle;
Treibgut, das sich bei Rückhaltewerken ansammelt;
kompostierbare Abfälle.
Art. 16 Bewilligungen für Sonderabfälle
Unternehmen, die Transporte von Sonderabfälle durchführen, benötigen eine Transportbewilligung.
Unternehmen, die Saugwagen betreiben, brauchen für diese Tätigkeit eine Bewilligung.
3.2 Entsorgungsanlagen
Art. 17 Bewilligungen
Die durch das Ausführungsreglement bezeichneten Abfallentsorgungsanlagen benötigen eine Betriebsbewilligung.
Die durch das Bundesrecht vorgesehenen Bewilligungen sind vorbehalten.
Art. 18 Enteignung
Der Bau von Abfallentsorgungsanlagen gemäss der Abfallplanung wird im Sinne des Gesetzes über die Enteignung als von öffentlichem Interesse anerkannt.
Art. 19 Sanierung
Die Sanierung der belasteten Standorte wird durch die Spezialgesetzgebung geregelt.
3.3 Einzugsgebiete
Art. 20 Begrenzung
Das Einzugsgebiet von nicht verwerteten, brennbaren Abfällen umfasst das gesamte Kantonsgebiet; abweichende interkantonale Vereinbarungen nach Artikel 7 Abs. 1 bleiben vorbehalten.
Die übrigen Abfälle müssen einer Abfallentsorgungsanlage zugeführt werden, die eine Betriebsbewilligung nach Artikel 17 hat.
Art. 21 Kostenausgleich für die Beförderung nicht verwerteter Siedlungsabfälle
Zur Verminderung entfernungsbedingter Ungleichheiten zwischen den einzelnen Gebieten werden die Beförderungskosten nicht verwerteter Siedlungsabfälle Gegenstand eines Ausgleichs sein.
Das Ausführungsreglement regelt die Festsetzung, die Erhebung und die Neuverteilung des Beitrages näher. Es kann dem Betreiber der Entsorgungsanlage vorschreiben, einen Ausgleichsbeitrag für die Kosten zur Beförderung der Abfälle zu verlangen.
4 Finanzierung
Art. 22 Verursacherprinzip
Unter Vorbehalt des Bundesrechts hat der Inhaber für die Kosten der Abfallentsorgung aufzukommen.
Art. 23 Gemeindegebühren – Siedlungsabfälle
Die Gemeinde erhebt eine Gebühr, die mindestens 70 % der Kosten zur Entsorgung der Siedlungsabfälle deckt.
Mindestens die Hälfte dieser Gebühr muss von der Menge der Abfälle abhängen; diese wird nach Volumen oder Gewicht berechnet.
Art. 24 Gemeindegebühren – Besondere Abfälle
Zur Deckung der Kosten für die Entsorgung von besonderen Abfällen kann das Gemeindereglement eine Gebühr vorsehen, die bei der Lieferung dieser Abfälle an eine Gemeindeanlage erhoben wird.
Art. 25 Vorgezogene kantonale Gebühr zur Entsorgung von besonderen Abfällen
Zur Deckung der Kosten für die Entsorgung von besonderen Abfällen kann der Staat eine vorgezogene Gebühr erheben.
Der Betrag dieser Gebühr dient einzig dazu, die tatsächlichen Entsorgungskosten zu decken.
Art. 26 Verwaltungsgebühren
Die Kantons- und Gemeindebehörden erheben Verwaltungsgebühren für die Bewilligungen, die Kontrollmassnahmen und die übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dessen Ausführungsbestimmungen.
Der Tarif der kantonalen Verwaltungsgebühren wird vom Staatsrat festgelegt.
Art. 27 …
Art. 28 …
Art. 29 Rückerstattung der Beiträge
Wird die Anlage, für die der Beitrag gewährt wurde, zu einem anderen Zweck genutzt, so wird der Beitrag ganz oder teilweise zurückgefordert.
Das gleiche gilt, wenn die Auflagen oder Bedingungen, zu denen der Beitrag gewährt wurde, nicht eingehalten werden oder wenn der Begünstigte die Verpflichtungen, die ihm aufgrund dieses Gesetzes obliegen, nicht erfüllt.
Art. 30 Darlehen und Bürgschaften
Der Staatsrat kann für Massnahmen, die aufgrund dieses Gesetzes getroffen werden, Darlehen gewähren, Beteiligungen eingehen oder Bürgschaften leisten.
Der Artikel 44 des Gesetzes vom 25. November 1994 über den Finanzhaushalt des Staates bleibt vorbehalten.
5 Vollzug
Art. 31 Mit der Aufsicht beauftragte Personen – Anlagen zur Abfallbewirtschaftung
Die von der Direktion bezeichneten Personen haben freien Zugang zu allen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die der Abfallbewirtschaftung dienen. Sie müssen sich über ihre Identität und ihre Ermächtigung ausweisen.
Art. 32 Mit der Aufsicht beauftragte Personen – Unerlaubte Abfallentsorgung
Die Direktion und die Gemeinden bezeichnen die Personen, die beauftragt sind, geeignete Massnahmen zur Identifizierung des Inhalts und des Inhabers der auf unerlaubte Weise entsorgten Abfälle zu treffen.
Diese Personen dürfen Informationen in dieser Sache nur bekanntmachen, wenn und soweit ein Verfahren es notwendig macht.
Art. 33 Rechtsmittel
Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide sind nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde anfechtbar.
Art. 34 Ordnungsstrafen – Fälle
Der Betreiber und der Eigentümer einer Entsorgungsanlage, die nach Bundes- oder Kantonsrecht bewilligungspflichtig ist, werden straffällig, wenn sie gegen die Bestimmungen der Bewilligung verstossen.
Der Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage, dem ein Einzugsgebiet zugeteilt wurde, wird straffällig, wenn er:
die Abfälle aus dem ihm zugeteilten Einzugsgebiet zurückweist;
den im Zusammenhang mit dem Ausgleichsbeitrag für die Beförderungskosten geltenden Bedingungen (Art. 21 Abs. 2) zuwiderhandelt.
Art. 35 Ordnungsstrafen – Strafen und Zuständigkeit
Folgende Ordnungsstrafen können verhängt werden:
Busse bis zu 10'000 Franken;
die Aufhebung oder der Widerruf der Betriebs- oder Transportbewilligung.
Die Direktion ist die zuständige Behörde für die Verhängung von Ordnungsstrafen.
Art. 36 Strafbestimmungen
Mit Busse wird bestraft, wer:
Abfälle ausserhalb der dafür vorgesehenen Anlagen entsorgt (Art. 12 Abs. 2 und 20 Abs. 2);
die aus einem Einzugsgebiet stammenden Abfälle nicht zur entsprechenden Anlage oder zu den entsprechenden Anlagen führt.
Der Betreiber einer Anlage, der in Anwendung von Artikel 34 mit einer Ordnungsstrafe bestraft wurde, wird ebenfalls mit Busse bestraft.
…
Die Gemeinden können Abweichungen von Absatz 1 Bst. a für bewilligungspflichtige Veranstaltungen vorsehen, sofern sie die Veranstalter verpflichten, ein Abfallbewirtschaftungskonzept einzureichen.
Verstösse gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen, die gemäss kantonaler Ordnungsbussengesetzgebung mit Ordnungsbusse bestraft werden, bleiben vorbehalten.
Widerhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt. Die Ordnungsbussengesetzgebung von Kanton und Bund bleibt vorbehalten.
Die Strafbestimmungen des Bundes sowie die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung über das Littering bleiben vorbehalten.
Art. 36a …
Art. 36b …
Art. 36c …
Art. 36d …
Art. 36e …
Art. 36f …
Art. 36g …
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 37 …
Art. 38 Änderungen – Gewässerschutz
Das Ausführungsgesetz vom 22. Mai 1974 zum Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (SGF 812.1) wird wie folgt geändert: ...
Art. 39 Änderungen – Raumplanung
Das Raumplanungs- und Baugesetz vom 9. Mai 1983 (SGF 710.1) wird wie folgt geändert: ...
Art. 40 Änderungen – Forstgesetzbuch
Das Forstgesetzbuch des Kantons Freiburg vom 5. Mai 1954 (SGF 921.1) wird wie folgt geändert: ...
Art. 41 Inkrafttreten
Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Genehmigung Die Artikel 1–9, 10 Abs. 1 Bst. a und d und Abs. 2 und 3, 11–18, 20 und 41 dieses Gesetzes sind am 10.03.1997 vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt worden. Die Änderung vom 07.09.2011 ist am 29.11.2011 vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation genehmigt worden. Der Artikel 8 Abs. 3, in der Fassung des Gesetzes vom 08.11.2018, ist am 29.09.2019 vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation genehmigt worden.
BL/AGS 1996 f 580 / d 585