813.12
Verordnung über den Massnahmenplan Luftreinhaltung
vom 18.11.2019 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2020)
Der Staatsrat des Kantons Freiburg
gestützt auf das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG), insbesondere auf Artikel 44a;
gestützt auf die Luftreinhalte-Verordnung des Bundes vom 16. Dezember 1985 (LRV), insbesondere auf die Artikel 31–34;
gestützt auf den Ausführungsbeschluss vom 23. Juni 1992 zur Bundesgesetzgebung über die Luftreinhaltung;
auf Antrag der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion,
beschliesst:
Art. 1
Der Massnahmenplan Luftreinhaltung 2019 wird angenommen.
Er ersetzt den Massnahmenplan von 2007.
Art. 2
Die zwölf Massnahmen C1 und C2, T1–T5, A1–A4 und CTA sind für die kantonalen und kommunalen Behörden verbindlich.
Beim Vollzug werden die finanziellen Möglichkeiten der öffentlichen Hand berücksichtigt.
Art. 3
Dem Bundesrat werden gemäss Artikel 44a Abs. 3 USG die Massnahmen M15 und M16 vorgeschlagen.
2019_088