Quelle

815.11

Klimareglement

vom 31.03.2026 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2026)

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Klimagesetz vom 30. Juni 2023 (KlimG);

auf Antrag der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt,

beschliesst:

1 Zuständige Behörden (Art. 14–17 KlimG1)

Art. 1 Staatsrat

Der Staatsrat nimmt die Aufgaben wahr, die ihm das Gesetz und dieses Reglement übertragen.

Er achtet darauf, dass die Regierungstätigkeit mit den Zielen des Klimagesetzes (KlimG2) übereinstimmt.

Er legt im kantonalen Klimaplan den Absenkpfad für die Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen), die zur Umsetzung der Massnahmen erforderlichen Etappen sowie die Sektorziele fest.

Er genehmigt die Veröffentlichung des jährlichen Berichts über die Umsetzung des kantonalen Klimaplans.

Art. 2 Staatsratsdelegation

Die Staatsratsdelegation für Umweltfragen hat folgende Aufgaben:

  1. Sie prüft und begutachtet den kantonalen Klimaplan zuhanden des Staatsrats.

  2. Sie schlägt dem Staatsrat die nötigen Anpassungen zur Stärkung der Klimapolitik vor, insbesondere Änderungen des kantonalen Klimaplans, wenn sie feststellt, dass die bestehenden Massnahmen nicht ausreichen, um die gesetzten Ziele zu erreichen.

  3. Sie unterbreitet dem Staatsrat Vorschläge zur strategischen Ausrichtung und zur Kohärenz der öffentlichen Politiken in Klimafragen.

  4. Sie achtet darauf, dass die klimatischen Herausforderungen bei den Vorbereitungsarbeiten für die Finanzplanungen des Staats berücksichtigt werden, und erstattet zuhanden des Staatsrats Bericht über deren Übereinstimmung mit den Klimazielen, insbesondere um die Kohärenz zwischen den sektoriellen und sektorenübergreifenden Politiken zu gewährleisten.

  5. Sie ist zuständig für Mittelumschichtungen unter dem Jahr von über 50'000 Franken, wenn die Umschichtungen keine Kreditabtretung von einer Budgetposition in eine andere nach sich ziehen.

Die Mittelumschichtungen werden gemäss Ausführungsreglement vom 12. März 1996 zum Gesetz über den Finanzhaushalt des Staates3 vorgenommen.

Art. 3 Direktion

Die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (RIMU) nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde übertragen sind, und kann sie an das Amt für Umwelt und insbesondere an die Sektion Klima des Amts delegieren.

Art. 4 Interdirektionaler Ausschuss – Aufgaben

Die in Artikel 15 Abs. 3 KlimG4 vorgesehene gegenseitige Unterstützung wird durch einen interdirektionalen Ausschuss für Klimafragen (der Ausschuss) gewährleistet.

Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:

  1. Er beteiligt sich an der Ausarbeitung, Umsetzung und Bewertung des kantonalen Klimaplans.

  2. Er stellt sicher, dass die Interessen des kantonalen Klimaplans in den Direktionen und Verwaltungseinheiten vertreten werden und umgekehrt.

  3. Er stellt die Umsetzung der Massnahmen des kantonalen Klimaplans beim Staat sicher.

  4. Er validiert die jährliche Priorisierung der Massnahmen des kantonalen Klimaplans sowie die Aufteilung des Budgets auf diese Massnahmen; bei Differenzen entscheidet die Staatsratsdelegation für Umweltfragen.

Art. 5 Interdirektionaler Ausschuss – Zusammensetzung und Arbeitsweise

Der Ausschuss setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Direktionen, der Staatskanzlei, des Amts für Umwelt sowie der Verwaltungseinheiten, die von der Umsetzung der Massnahmen des kantonalen Klimaplans betroffen sind, zusammen.

Den Vorsitz hat die Vertreterin oder der Vertreter der RIMU. Der Vizevorsitz wird gemeinsam von einer Vertreterin oder einem Vertreter der Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft wahrgenommen.

Die Mitglieder werden auf Vorschlag der Direktionen vom Staatsrat und der Staatskanzlei ernannt.

Der Ausschuss tagt so oft wie nötig, jedoch mindestens zweimal im Jahr. Er wird von der oder dem Vorsitzenden oder auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern einberufen.

Er kann auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder eine Sitzung mit der Staatsratsdelegation für Umweltfragen einberufen.

Das Sekretariat wird von der Sektion Klima des Amts für Umwelt sichergestellt.

Art. 6 Amt für Umwelt

Das Amt für Umwelt (AfU) ist über die Sektion Klima die für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel zuständige Fachstelle.

Es hat folgende Aufgaben:

  1. Es leitet die Ausarbeitung, Umsetzung, Überprüfung und Überwachung des kantonalen Klimaplans.

  2. Es verwaltet die Beträge aus dem Verpflichtungskredit, die für die Umsetzung des kantonalen Klimaplans bestimmt sind.

  3. Es bereitet in Abstimmung mit den betroffenen Verwaltungseinheiten die jährliche Priorisierung der Massnahmen des kantonalen Klimaplans vor.

  4. Bei Bedarf und in Abstimmung mit den betroffenen Verwaltungseinheiten schichtet es unter dem Jahr die entsprechenden Beträge bis zu 50'000 Franken um.

  5. Es koordiniert die Kommunikation des Staats zum kantonalen Klimaplan und bereitet sie vor.

  6. Es arbeitet mit den für die Klimapolitik zuständigen kommunalen, kantonalen, interkantonalen und eidgenössischen Organen sowie mit wirtschaftlichen, akademischen und gemeinnützigen Kreisen zusammen.

  7. Es verfasst in Zusammenarbeit mit den betroffenen Verwaltungseinheiten die jährlichen Nachkontrollberichte (Art. 11 Abs. 3 KlimG5) und legt sie dem Ausschuss zur Stellungnahme vor.

  8. Es informiert den Ausschuss regelmässig über die wesentlichen Aspekte seiner Tätigkeit.

Wenn die Mittelumschichtungen eine Kreditabtretung von einer Budgetposition in eine andere nach sich ziehen, so werden sie gemäss Ausführungsreglement zum Gesetz über den Finanzhaushalt des Staates6 vorgenommen.

Art. 7 Klimakommission – Aufgaben

Die Klimakommission (die Kommission) nimmt Kenntnis von den wichtigen Projekten des Staatsrats im Sinne von Artikel 16 KlimG7 und äussert sich dazu.

Im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nimmt die Kommission insbesondere die folgenden Dokumente zur Kenntnis:

  1. die kantonale Treibhausgasbilanz;

  2. den jährlichen Bericht über die Umsetzung des kantonalen Klimaplans;

  3. die Schlussberichte zum Detailtest im Sinne von Artikel 12.

Art. 8 Klimakommission – Zusammensetzung und Arbeitsweise

Der Staatsrat ernennt auf Vorschlag der RIMU bis zu zwanzig Mitglieder.

Die Kommission umfasst mindestens:

  1. fünf Vertreterinnen und Vertreter des Grossen Rats;

  2. zwei Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden;

  3. zwei Vertreterinnen und Vertreter der Naturschutzkreise;

  4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landwirtschaft;

  5. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Wirtschaft;

  6. sechs Vertreterinnen und Vertreter anderer interessierter Kreise.

Sie wird von der Vorsteherin oder dem Vorsteher der RIMU präsidiert. Die Kommission bestimmt ihre Vizepräsidentin oder ihren Vizepräsidenten selbst.

Das Sekretariat wird von der Sektion Klima des AfU sichergestellt.

Die Kommission tagt mindestens einmal pro Jahr.

Im Übrigen gilt das Reglement über die Organisation und die Arbeitsweise der Kommissionen des Staates8.

2 Klimatest (Art. 5 Abs. 2 KlimG9)

Art. 9 Grundsätze

Der Klimatest nach Artikel 5 Abs. 2 KlimG10 besteht aus einem Vorabtest und bei Bedarf einem Detailtest.

Die Projekte, die dem Klimatest unterliegen, werden bereits in der Phase der Projektinitiierung von den Verantwortlichen bewertet.

Das AfU entwickelt die methodische Grundlage für den Klimatest, die dem Staatsrat zur Genehmigung vorgelegt wird, und stellt der Projektverantwortlichen oder dem Projektverantwortlichen sein Fachwissen zur Verfügung.

Art. 10 Unterstellte Projekte

Folgende Projekte (einschliesslich bedeutsame Änderungsprojekte) werden einem Klimatest unterzogen, wenn sie einen im kantonalen Klimaplan behandelten Bereich betreffen:

  1. Gesetze;

  2. Strategien, Pläne und Programme des Staatsrats;

  3. Entscheide, die Bruttoinvestitionsausgaben zur Folge haben, die wertmässig ⅛ % der Gesamtausgaben der letzten vom Grossen Rat genehmigten Staatsrechnung übersteigen.

Die erläuternden Dokumente zu den dem Staatsrat unterbreiteten Projekten sowie die Berichte und erläuternden Botschaften zu den Projekten, die der Staatsrat dem Grossen Rat vorlegt, informieren über die Notwendigkeit der Durchführung des Klimatests und gegebenenfalls über dessen Ergebnis.

Art. 11 Vorabtest

Der Vorabtest identifiziert und qualifiziert die wichtigsten Auswirkungen des Projekts im Hinblick auf die kantonalen Klimaziele.

Art. 12 Detailtest

Wenn der Vorabtest zeigt, dass das Projekt nicht mit den kantonalen Klimazielen vereinbar ist, wird das Projekt angepasst, aufgegeben oder einem Detailtest unterzogen.

Ziel des Detailtests ist es, die Auswirkungen des Projekts auf die klimatischen Herausforderungen zu analysieren und zu quantifizieren sowie eine Verbesserung des Projekts vorzuschlagen.

Art. 13 Verfahren

Die Direktionen informieren das AfU über die Projekte, die einem Klimatest unterzogen werden, sowie darüber, wenn ein Detailtest nach Artikel 12 Abs. 1 erforderlich ist.

Wenn ein Detailtest erforderlich ist, wird dieser so früh wie möglich und kontinuierlich durchgeführt.

Der Klimatest wird von der oder dem Projektverantwortlichen unter der Verantwortung der zuständigen Direktion sichergestellt.

Diese sorgt dafür, dass die oder der Projektverantwortliche das nötige Fachwissen einholt.

Das AfU erhält das Ergebnis des Klimatests in Form eines Berichts so früh wie möglich vor der Eintragung des Projekts in das Bordereau und kann sich zuhanden des Staatsrats zum Klimatest äussern.

3 Kantonaler Klimaplan (Art. 7 bis 13 KlimG11)

3.1 Überprüfung und Nachkontrolle (Art. 11 KlimG12)

Art. 14 Klimarelevante Politikbereiche

Die Vereinbarkeit der klimarelevanten Politikbereiche mit den Klimazielen wird regelmässig überprüft und in einem Bericht zuhanden des Grossen Rats dokumentiert.

3.2 Änderungen (Art. 12 KlimG13)

Art. 15 Wesentliche Änderung

Als wesentliche Änderung des kantonalen Klimaplans gilt:

  1. jede Änderung des strategischen Teils des kantonalen Klimaplans;

  2. jede Änderung des Inhalts der Massnahmen mit finanziellen Auswirkungen von 5'000'000 Franken oder mehr;

  3. jede Umschichtung des Gesamtbudgets von einer Massnahme auf eine oder mehrere andere Massnahmen mit finanziellen Auswirkungen von 5'000'000 Franken oder mehr.

Der Staatsrat ist für die Verabschiedung einer wesentlichen Änderung des kantonalen Klimaplans zuständig.

Art. 16 Weitere Änderung – Grundsatz

Als weitere Änderung gilt insbesondere:

  1. jede Änderung des Inhalts einer Massnahme mit finanziellen Auswirkungen von weniger als 5'000'000 Franken;

  2. jede Umschichtung des Gesamtbudgets von einer Massnahme auf eine oder mehrere andere Massnahmen mit finanziellen Auswirkungen von weniger als 5'000'000 Franken.

Solche Änderungen werden ohne öffentliche Vernehmlassung verabschiedet.

Art. 17 Weitere Änderung – Zuständigkeiten

Wenn die Summe der von der Änderung betroffenen Beträge 500'000 Franken oder mehr ausmacht, ist der Staatsrat für die Annahme der Änderung zuständig.

Wenn die Summe der von der Änderung betroffenen Beträge 50'000 Franken oder mehr ausmacht, ist die RIMU für die Annahme der Änderung zuständig.

Das AfU ist zuständig für die Annahme von Änderungen, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde übertragen sind.

Der Ausschuss wird zu geplanten Änderungen des kantonalen Klimaplans angehört.

Art. 18 Finanzbefugnisse

Die Finanzbefugnisse sind in der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt des Staates geregelt.

4 Subventionen (Art. 19 KlimG14)

4.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 19 Grundsatz

Die Subventionen werden im Rahmen der Verpflichtungskredite für die Umsetzung des kantonalen Klimaplans (Art. 18 KlimG15) gewährt.

Art. 20 Zuständigkeiten

Zuständig für die Gewährung von Subventionen bis zu 50'000 Franken pro beitragsberechtigtem Objekt ist:

  1. Grangeneuve für ein Objekt im Bereich Landwirtschaft;

  2. das Amt für Mobilität für ein Objekt im Bereich Mobilität;

  3. das Amt für Energie für ein Objekt im Bereich Energie;

  4. das Amt für Gesundheit für ein Objekt im Bereich Gesundheit der Bevölkerung;

  5. das Amt für Wald und Natur für ein Objekt in den Bereichen Wald, Naturgefahren, Biodiversität, Natur und Landschaft;

  6. das AfU für die anderen beitragsberechtigten Objekte.

Das AfU koordiniert das Verfahren bei Zuständigkeitskonflikten; bei Differenzen entscheidet der Ausschuss.

Es gilt die Gesetzgebung über den Finanzhaushalt des Staates.

Art. 21 Verfahren

Die Subventionsgesuche sind an die zuständige Behörde zu richten.

Das Gesuchsdossier wird gemäss den Vorgaben von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Grundsätze der Zweckbindung und der Verhältnismässigkeit im Datenschutz erstellt.

Art. 22 Kontrolle

Die Arbeiten werden unter der Oberaufsicht der zuständigen Behörde ausgeführt.

Die zuständige Behörde kann Kontrollen vor Ort durchführen oder einen Bericht über die Durchführung verlangen.

Für die Verwaltung der Subventionen und deren Nachkontrolle gelten die Bestimmungen der Subventionsgesetzgebung.

Art. 23 Widerruf des Entscheids und Rückforderung der Subvention

Die zuständige Behörde kann den Entscheid über die Gewährung widerrufen, die gewährte Subvention kürzen und/oder verlangen, dass die Subvention ganz oder teilweise gemäss den Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 17. November 1999 (SubG)16 zurückerstattet wird.

Art. 24 Beitragsberechtigte Objekte

Beitragsberechtigt sind:

  1. Einrichtungen und Anlagen;

  2. Beratung, Studien, Information und Ausbildung;

  3. Flächenbeiträge für die Landwirtschaft;

  4. kommunale und interkommunale Klimapläne.

Art. 25 Beitragssatz

Für die in Artikel 24 Abs. 1 Bst. a und b genannten beitragsberechtigten Objekte beträgt der maximale Beitragssatz für ein Projekt zwischen 25 und 50 % der anrechenbaren Kosten.

Er berechnet sich aus dem Verhältnis zwischen den Kosten und dem Nutzen des Projekts:

Kosten/Nutzen

3

4

5

6

Hohe Kosten

25 %

30 %

35 %

50 %

Mittlere Kosten

30 %

35 %

40 %

50 %

Tiefe Kosten

35 %

40 %

45 %

50 %

Ist der Empfänger der Subvention eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband, so beträgt der maximale Beitragssatz 30 %.

Art. 26 Beurteilung des Nutzens

Bei den in Artikel 24 Abs. 1 Bst. a und b genannten beitragsberechtigten Objekten wird der Nutzen anhand der Auswirkungen des Projekts auf die Klimaziele bewertet.

Die sekundären Nutzen werden anhand der Auswirkungen des Projekts auf die Ressourcenschonung, die Gesellschaft und die Biodiversität bewertet.

Die Punkte werden wie folgt vergeben:

Nutzen

Punkte

Mittlerer Nutzen

3

Grosser Nutzen

4

Sehr grosser Nutzen

5

Sekundärer Nutzen

1

Art. 27 Beitragshöhe

Für die in Artikel 24 Abs. 1 Bst. a und b genannten beitragsberechtigten Objekte beträgt die maximale Beitragshöhe 200'000 Franken pro Projekt.

Art. 28 Abweichung von gesetzlichen Bestimmungen

Der Staatsrat kann per Beschluss und unter Beachtung der Bestimmungen des SubG17 vom Höchstsatz und ‑betrag abweichen.

4.2 Einrichtungen und Anlagen

Art. 29 Voraussetzungen für die Gewährung

Beitragsberechtigt sind einzig Einrichtungen und Anlagen, die aus Sicht der Klimaziele relevant sind.

Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss den Beitrag der Einrichtungen und Anlagen an die Erreichung der Klimaziele in der Projektbeschreibung aufzeigen und die entsprechenden Kosten getrennt von den Gesamtkosten des Projekts schätzen.

Das Gesamtprojekt darf nicht im Widerspruch zu den kantonalen Klimazielen stehen.

4.3 Beratung, Studien, Information und Ausbildung

Art. 30 Voraussetzungen für die Gewährung

Es können Massnahmen subventioniert werden, die dazu dienen:

  1. die Durchführbarkeit eines Projekts, das zur Erreichung der Klimaziele beiträgt, zu erleichtern;

  2. ein Projekt zu optimieren, um es mit den Klimazielen in Einklang zu bringen;

  3. Fachkräfte auszubilden, damit diese ihre Kompetenzen an die klimatischen Herausforderungen anpassen können;

  4. die Bevölkerung über die klimatischen Herausforderungen zu informieren;

  5. Lösungen und Innovationen zu fördern, die auf dem Grundsatz der Suffizienz basieren und einen Beitrag an die Erreichung der Klimaziele leisten.

Art. 31 Spezifische Voraussetzungen für die Gewährung

Die Beratung oder Studie wird von einem Kompetenzzentrum, Planungsbüro oder Verband mit Fachkenntnissen im Bereich Raumplanung, Bau und Umwelt durchgeführt.

Die anrechenbaren Kosten basieren auf den Kosten für die Leistung, die im Hinblick auf die Klimaziele von Bedeutung ist.

4.4 Flächenbeiträge für die Landwirtschaft

Art. 32 Voraussetzungen für die Gewährung

Landwirtinnen und Landwirten können Flächenbeiträge für landwirtschaftliche Kulturen gewährt werden.

Art. 33 Beitragshöhe

Die Höhe der Subvention wird von der zuständigen Behörde entsprechend dem Nutzen für die Erreichung der Klimaziele festgelegt.

Sie kann höchstens 1000 Franken pro Hektar und Jahr betragen.

4.5 Kommunale und interkommunale Klimapläne

Art. 34 Voraussetzungen für die Gewährung

Gemeinden können für die Erstellung von kommunalen und interkommunalen Klimaplänen Beiträge erhalten.

Ein kommunaler oder interkommunaler Klimaplan kann subventioniert werden, wenn er die folgenden Bedingungen erfüllt:

  1. Er behandelt mindestens den Klimaschutz (Reduzierung der THG-Emissionen und Sequestrierung) und die Anpassung an den Klimawandel.

  2. Er enthält eine THG-Bilanz für das betroffene Gebiet und die Gemeindeverwaltung.

  3. Er enthält eine Analyse der Risiken und Chancen auf der Grundlage der kantonalen Klima- und hydrologischen Szenarien.

  4. Er bekräftigt formell die Verpflichtung der Gemeinde oder Gemeinden, die Ziele des KlimG18 zu erreichen.

Art. 35 Beitragshöhe

Die Subvention umfasst einen pauschalen Grundbetrag von 12'000 Franken pro Gemeinde, zu dem ein variabler Betrag von 0,6 Franken pro Einwohnerin oder Einwohner hinzukommt.

Der Höchstbetrag der Subvention pro Gemeinde beträgt 20'000 Franken.

Bei interkommunalen Klimaplänen werden die Beträge entsprechend der Zahl der daran beteiligten Gemeinden addiert.

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