821.0.81
Verordnung über die schulärztliche Betreuung
vom 17.04.2018 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2021)
Der Staatsrat des Kantons Freiburg
gestützt auf Artikel 30 des Gesundheitsgesetzes vom 16. November 1999 (GesG);
gestützt auf Artikel 41 des Gesetzes vom 9. September 2014 über die obligatorische Schule (SchG);
auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales und der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport,
beschliesst:
Art. 1 Organisation – Gemeinden
Die Gemeinden organisieren die schulärztliche Betreuung im Rahmen von Artikel 30 GesG, von Artikel 41 SchG, dieser Verordnung und der Richtlinien der Gesundheitsbehörden.
Sie ernennen die Schulärztin oder den Schularzt oder die Schulgesundheitsfachperson.
Sie teilen den Namen der ernannten Person dem Kantonsarztamt (KAA) mit.
Art. 2 Organisation – Staat
Das KAA übt die Kompetenzen nach Artikel 30 GesG aus.
Der Staat schafft die Funktion einer kantonalen Schulärztin oder eines kantonalen Schularztes; diese oder dieser berät und überwacht die Erbringer der schulärztlichen Leistungen.
Der Staat kann eine Software zur Nutzung von Gesundheitsfragebögen und medizinischen Dossiers durch die Schulärztin oder den Schularzt oder die Schulgesundheitsfachperson einführen. Das KAA kann diese zur Erhebung anonymisierter Statistikdaten nutzen.
Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt unterstützt die Gemeinden bei ihren Aufgaben im Bereich der schulärztlichen Betreuung.
Art. 3 Primarschule
Vor dem ersten Schuljahr (1. HarmoS) wird jedes Schulkind im Kanton Freiburg von einer Privatärztin oder einem Privatarzt untersucht. Diese Untersuchung ist Teil der Vorsorgeuntersuchungen gemäss den Empfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie.
Die Wohngemeinde teilt den Eltern mit oder lässt den Eltern mitteilen, dass die ärztliche Untersuchung obligatorisch ist, und übermittelt ihnen die vom KAA zur Verfügung gestellten Unterlagen.
Die Eltern holen bei der Privatärztin oder beim Privatarzt eine Bescheinigung der gemäss den Empfehlungen durchgeführten Untersuchung des Kindes ein. Die Gemeinde organisiert die Überprüfung dieser Bescheinigungen.
Zum Ende des ersten Semesters schickt die Schule den Eltern, die noch keine Bescheinigung eingereicht haben, ein entsprechendes Erinnerungsschreiben.
Art. 4 Orientierungsschule
In der Orientierungsschule wird jedes Schulkind im Kanton von der Schulärztin oder vom Schularzt oder von der Schulgesundheitsfachperson untersucht.
Normalerweise finden die Untersuchung und die Impfungen in der 9. HarmoS statt; sie können aber auch in der 10. HarmoS durchgeführt werden.
Die Untersuchung findet in einem geeigneten Raum statt, der die Vertraulichkeit gewährleistet.
Auf Gesuch der Eltern kann die ärztliche Untersuchung von einer Privatärztin oder einem Privatarzt durchgeführt werden. In diesem Fall tragen die Eltern die Kosten. Die Untersuchung erfolgt gemäss dem vom KAA erstellten Fragebogen.
Die Untersuchung ist vor allem auf die psychosozialen Aspekte ausgerichtet.
Stellt die Schulärztin oder der Schularzt oder die Schulpflegefachperson gesundheitliche Probleme fest, so schlägt sie oder er wenn nötig eine entsprechende Betreuung durch eine spezialisierte Fachperson vor. Melderecht und Meldepflicht sowie die Bestimmungen im Zusammenhang mit der ärztlichen Schweigepflicht bleiben vorbehalten.
Art. 5 Freiwillige und kostenlose Impfungen
Bei den schulärztlichen Untersuchungen werden die im Schweizerischen Impfplan empfohlenen freiwilligen Impfungen verabreicht.
Die Gemeinde- oder Schulbehörden organisieren die Information der Schülerinnen und Schüler und der Eltern, die systematische Kontrolle der Impfausweise, die Einholung der schriftlichen Impfeinverständniserklärung der Eltern und die Impftermine.
Die Schulärztin oder der Schularzt oder die Schulgesundheitsfachperson, die oder der die Impfungen verabreicht, bestellt diese direkt beim Lieferanten; dazu verwendet sie oder er das dafür vorgesehene Formular. Die Rechnungen für die Impfungen werden ans KAA übermittelt.
Art. 6 Jahresbericht
Die Schulärztin oder der Schularzt oder die Schulgesundheitsfachperson unterbreitet dem KAA jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht in der verlangten Form.
Art. 7 Weitere Aufgaben
Der Schulärztin oder dem Schularzt oder der Schulgesundheitsfachperson können weitere Aufgaben übertragen werden, wie zum Beispiel:
Verantwortung im Zusammenhang mit der Raumhygiene;
Organisation von Untersuchungen nach Vereinbarung;
Koordinationsaufgaben;
Beratungsleistungen im Bereich der Schulgesundheit für die Schule, die Schülerinnen und Schüler oder die Eltern.
Art. 8 Übergangsrecht
Diese Verordnung wird von den Gemeinden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten umgesetzt.
Art. 9 Änderung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 14. Juni 2004 über Gesundheitsförderung und Prävention (SGF 821.0.11) wird wie folgt geändert: ...
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
Aufgehoben werden:
die Verordnung vom 8. März 2005 über die schulärztliche Betreuung im Kindergarten (SGF 821.0.81);
die Verordnung vom 8. März 2005 über die schulärztliche Betreuung in der Primarschule (SGF 821.0.82).
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.
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