821.30.1
Gesetz über die Lebensmittelsicherheit
vom 13.06.2007 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022)
Der Grosse Rat des Kantons Freiburg
gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG) und seine Ausführungsverordnungen;
gestützt auf das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft und seine Ausführungsverordnungen;
nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 22. August 2006;
auf Antrag dieser Behörde,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz legt die Verfahren und Regeln für die Organisation der Lebensmittelkontrolle fest; damit soll die Sicherheit der Lebensmittel von der Primärproduktion bis zur Vermarktung sichergestellt werden.
Es umfasst Bestimmungen zum Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände und jener Artikel der Bundesgesetzgebung über die Landwirtschaft, die sich auf die staatlichen Lebensmittelkontrollen beziehen.
Art. 2 Zweck
Um seinen Zweck zu erreichen, stützt sich dieses Gesetz auf die beiden Grundsätze des LMG; diese bestehen in der Selbstkontrolle aller, die Lebensmittel herstellen, behandeln, abgeben, einführen oder ausführen, und den staatlichen Kontrollen nach den Vorschriften des Bundesrechts.
Das Gesetz gilt für die landwirtschaftliche Produktion, soweit diese zur Herstellung von Lebensmitteln bestimmt ist.
Art. 3 Staatsrat
Der Staatrat übt die Oberaufsicht im Bereich der Lebensmittelsicherheit aus.
Er hat namentlich folgende Aufgaben:
Er stellt die Koordination der Tätigkeit der verschiedenen zuständigen Stellen sicher.
Er setzt innerhalb des bundesrechtlich vorgeschriebenen Tarifrahmens die Tarife für die Kosten fest, die den betroffenen Personen, Gemeinden oder Betrieben belastet werden.
Er bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten der Kommission für Lebensmittelsicherheit (Art. 5).
Er schliesst für die Kontrolle besonderer Eigenschaften von Lebensmitteln Vereinbarungen mit Dritten ab.
Er erlässt die Anwendungsbestimmungen in einem Ausführungsreglement.
Art. 4 Direktion
Die mit der Beratung und der Lebensmittelkontrolle betraute Direktion1 übt die Aufgaben aus, für die keine andere Behörde oder Verwaltungseinheit zuständig ist.
Sie sorgt insbesondere für die Einhaltung der beschlossenen jährlichen Kontrollprogramme und kann zu diesem Zweck die nötigen Weisungen erteilen. Die Kontrollprogramme werden von der in Artikel 6 vorgesehenen Dienststelle erarbeitet.
Sie regelt die Arbeitsweise dieser Dienststelle.
Art. 5 Kommission für Lebensmittelsicherheit
Es wird eine Kommission für Lebensmittelsicherheit eingesetzt. Dieser gehören an:
Mitglieder des Staatsrats, die den für die Lebensmittel, die Landwirtschaft, das Veterinärwesen und die Gesundheit zuständigen Direktionen vorstehen;
Personen, die die folgenden Funktionen ausüben: Kantonsärztin oder Kantonsarzt, Kantonsapothekerin oder Kantonsapotheker, Kantonschemikerin oder Kantonschemiker, Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt, Direktorin oder Direktor von Grangeneuve und Leiterin oder Leiter der für die Landwirtschaft zuständigen Sektion von Grangeneuve.
Die Kommission hat hauptsächlich zur Aufgabe, die verschiedenen staatlichen Instanzen, die mit der Kontrolle der Lebensmittelsicherheit und -produktion beauftragt sind, zu koordinieren und dafür zu sorgen, dass besondere, die jeweiligen Gebiete berührende Aspekte berücksichtigt werden.
Art. 6 Dienststelle
Es wird eine Verwaltungseinheit geschaffen, die mit sämtlichen Tätigkeiten der staatlichen Lebensmittelkontrolle beauftragt ist2 (die Dienststelle).
Die Dienststelle koordiniert ihre Tätigkeiten mit der Beratung.
Die Dienststelle wird der für die Lebensmittelkontrolle zuständigen Direktion unterstellt.
Sie ist insbesondere befugt, die Massnahmen nach den Artikeln 28–31 LMG und weitere Massnahmen nach der Bundesgesetzgebung zu ergreifen sowie Notpläne für das Krisenmanagement zu erstellen.
Der Staatsrat kann sie mit weiteren Aufgaben betrauen.
Art. 7 Kantonschemikerin oder Kantonschemiker und Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt
Die Personen, die die Funktionen des Kantonschemikers und des Kantonstierarztes ausüben, werden in die Dienststelle integriert. Sie führen die Aufgaben aus, die sie auf Grund der Bundesgesetzgebung auf ihrem jeweiligen Gebiet haben. Die Zuständigkeiten werden im Ausführungsreglement abgegrenzt.
Sie nehmen vor allem die folgenden Aufgaben wahr:
Überwachung und Kontrolle der Lebensmittel;
Ausbildung der Lebensmittelinspektorinnen und -inspektoren und der Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure;
Erarbeitung der Kontrollprogramme.
Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist die kantonale Behörde für die Genehmigung der Pläne von Schlachtanlagen und die Bewilligung ihres Betriebs.
Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker begutachtet die Pläne für den Bau oder Umbau von Trinkwasserversorgungsnetzen.
Die Genehmigung und das Gutachten nach den Absätzen 3 und 4 werden im Rahmen der Verfahren gemäss dem Raumplanungs- und Baugesetz erteilt.
Art. 8 Laboratorien
Der Staatsrat setzt eine Struktur von Laboratorien ein, die geeignet sind, die für die Kontrolle der Lebensmittelsicherheit oder für andere Aufgaben von öffentlichem Interesse nötigen Analysen durchzuführen.
Er kann in Form einer Vereinbarung Dritte mit Analyseaufgaben betrauen.
Er entscheidet über die administrative Zuweisung dieser Struktur.
Art. 9 Pilzkontrolle
Die Gemeinden können eine amtliche Pilzkontrolleurin oder einen amtlichen Pilzkontrolleur unter Aufsicht der Dienststelle anstellen.
Der Kanton koordiniert die Kurse für die Kontrolleurinnen und Kontrolleure und beteiligt sich an den Kosten der Ausbildung und der Weiterbildung.
2 Strafbestimmungen, Rechtsmittel und Schlussbestimmungen
Art. 10 Strafrechtliche Verfolgung
Beim Vollzug ihrer Aufgaben gelten die Organe für die Ausübung der Lebensmittelkontrolle als Beamte der Gerichtspolizei.
Zuwiderhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.
Art. 11 Einsprache
Verfügungen über Massnahmen, die auf Grund der Artikel 28–30 LMG ergriffen werden, können innert fünf Tagen seit ihrer Mitteilung mit Einsprache bei der Verfügungsbehörde angefochten werden.
Die Einsprache ist schriftlich; sie wird kurz begründet und enthält die Begehren des Einsprechers.
Art. 12 Beschwerde
Die Einspracheentscheide und übrigen Entscheide unterliegen der Beschwerde nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege. Die Bestimmungen des LMG sind vorbehalten, namentlich diejenigen über die Beschwerdefristen.
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Ausführungsgesetz vom 9. Mai 1995 zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (SGF 821.30.1) wird aufgehoben.
Art. 14 Inkrafttreten und Referendum
Der Staatsrat setzt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest.3
Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.
2007_067