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Beschluss über den Zusammenschluss des Labors des freiburgischen spital und des kantonalen Instituts für Hygiene und Mikrobiologie

821.41.12 · Freiburg Gesetzessammlung

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Abgerufen am 4. Sept. 2026

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Quelle

821.41.12

Beschluss über den Zusammenschluss des Labors des freiburgischen spital und des kantonalen Instituts für Hygiene und Mikrobiologie

vom 25.04.1995 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2015)

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf die Artikel 5 und 13 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1970 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz);

gestützt auf die Artikel 1, 2 und 3 der Bundesverordnung über die mikrobiologischen und serologischen Untersuchungslaboratorien;

gestützt auf die Artikel 21 und 81-83 des Sanitätsgesetzes vom 6. Mai 1943;

in Erwägung:

In seinem Bericht zu den Regierungsrichtlinien 1992-1996 und zum Finanzplan und in seiner Botschaft an den Grossen Rat zum fünften Programm zur Sanierung der Staatsfinanzen vom 19. September 1994 erwog der Staatsrat den Zusammenschluss des Labors des Kantonsspitals und des kantonalen Instituts für Hygiene und Mikrobiologie.

Dieser Zusammenschluss bezweckt die Rationalisierung bei der Durchführung der medizinischen Analysen und Einsparungen beim Betrieb der Laboratorien. Er führt dazu, dass das kantonale Institut für Hygiene und Mikrobiologie im Labor des Kantonsspitals aufgeht. Letzteres wird also damit beauftragt, die vom Epidemiengesetz vorgeschriebenen mikrobiologischen und serologischen Untersuchungen, die heute vom Institut vorgenommen werden, auszuführen.

Auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion,

beschliesst:

Art. 1

Das Labor des freiburger spitals wird unter anderem die mikrobiologischen und serologischen Untersuchungen ausführen, die von der Bundesgesetzgebung über die Epidemien vorgeschrieben sind.

Das kantonale Institut für Hygiene und Mikrobiologie wird damit aufgehoben.

Art. 2

Der Beschluss vom 17. November 1981 betreffend die Benennung des Institutes für Hygiene und Bakteriologie (SGF 821.41.12) wird aufgehoben.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.

BL/AGS 1995 f 160 / d 163