823.12
Verordnung über die Pauschalentschädigung für die Hilfe und Pflege zu Hause
vom 14.10.2008 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2024)
Der Staatsrat des Kantons Freiburg
gestützt auf das Gesetz vom 12. Mai 2016 über die Pauschalentschädigung (PEG);
auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales,
beschliesst:
Art. 1
Die Pauschalentschädigung im Bereich Hilfe und Pflege zu Hause nach Artikel 1 PEG beträgt 35 Franken pro Tag.
Sie wird zur Anpassung an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten alle zwei Jahre überprüft.
Art. 2 …
2008_108