836.31
Reglement über die Mutterschaftsbeiträge
vom 03.05.2011 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2026)
Der Staatsrat des Kantons Freiburg
gestützt auf das Gesetz vom 9. September 2010 über die Mutterschaftsbeiträge (MBG) (das Gesetz);
auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales,
beschliesst:
1 Ergänzender Mutterschaftsbeitrag
Art. 1 Leistungen anderer Sozialversicherungen (Art. 3 Abs. 1 Bst. a und Art. 4 Abs. 2 MBG)
Als Leistungen anderer Sozialversicherungen gelten namentlich:
die Leistungen gemäss Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG);
die Leistungen gemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG);
die Leistungen gemäss Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG);
die Leistungen gemäss Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG).
Art. 2 Höhe des Beitrags (Art. 4 MBG)
Der ergänzende Mutterschaftsbeitrag beträgt 32.50 Franken im Tag.
2 Adoptionsbeitrag
Art. 3 Besondere erzieherische Massnahmen (Art. 13 Bst. a MBG)
Als Kind, das besonderer erzieherischer Massnahmen bedarf, gilt ein minderjähriges Kind mit einer Behinderung, die durch ein Arztzeugnis bestätigt wird.
Art. 4 Begriff des Einkommens (Art. 13 Bst. c und Art.14 Abs. 2 MBG)
Als Einkommen gelten die Bestandteile, die auch gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zum massgebenden Einkommen gehören.
Art. 5 Höhe des Beitrags (Art. 14 MBG)
Der Adoptionsbeitrag beträgt 32.50 Franken im Tag.
3 Mutterschaftsbeitrag im Bedarfsfall
Art. 6 …
Art. 7 …
Art. 8 …
Art. 9 …
4 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 10 Gesuch (Art. 17 MBG)
Das Gesuch um einen Mutterschafts- oder Adoptionsbeitrag ist bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse einzureichen. Es ist das offizielle Formular zu verwenden.
Folgende Dokumente müssen beigelegt werden:
der Geburtsschein;
der Familienausweis;
die Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle;
die letzte Steuerveranlagungsanzeige für die Gesuche um Mutterschaftsbeiträge im Bedarfsfall und wenn das Gesuch um einen Adoptionsbeitrag von einer Frau mit Erwerbseinkommen eingereicht wird;
der Lohnausweis des Arbeitgebers mit dem letzten Lohn vor der Niederkunft oder Adoption für Lohnbezügerinnen;
alle andern erforderlichen Belege, die von der oben genannten Kasse verlangt werden.
Ein unvollständiges Gesuch oder ein Gesuch, das den Anforderungen des Gesetzes und dieses Reglements nicht entspricht, wird der Gesuchstellerin zurückgeschickt; sie kann das Gesuch innerhalb der eingeräumten Frist ergänzen oder korrigieren.
Art. 11 Auskunftspflicht (Art. 18 Abs. 2 MBG)
Jede Veränderung innerhalb einer Gemeinschaft von Personen, die in die Berechnung des Beitrags einbezogen wurden, und jede wichtige Einkommens- oder Vermögensänderung während der Dauer des Anspruchs muss sofort der kantonalen AHV-Ausgleichskasse gemeldet werden.
…
…
…
Art. 12 Auszahlung des Beitrags (Art. 19 MBG)
Der Mutterschaftsbeitrag wird auf ein Bankkonto oder ein Postscheckkonto ausbezahlt.
Art. 13 Finanzielle Deckung (Art. 22 Abs. 3 und Art. 24 MBG)
Der Staat bevorschusst der kantonalen AHV-Ausgleichskasse die von ihr auszurichtenden Mutterschaftsbeiträge und die bei der Anwendung des Gesetzes entstehenden Kosten.
Art. 14 Eingetragene Partnerinnen
Die Bestimmungen für Ehepaare gelten sinngemäss für eingetragene Partnerinnen.
5 Schlussbestimmungen
Art. 15 Übergangsbestimmung
Die Bestimmungen der Artikel 1–5 dieses Reglements gelten auch, wenn die Geburt höchstens 98 Tage vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt ist. Die Entschädigungen werden jedoch frühestens ab deren Inkrafttreten ausgerichtet und ausschliesslich für die Anspruchsdauer, die nach den Artikeln 2 Abs. 1 und 11 Abs. 1 des Gesetzes zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist.
…
Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Ausführungsreglement vom 30. Juni 1992 zum Gesetz vom 6. Juni 1991 über die Mutterschaftsbeiträge (SGF 836.31) wird aufgehoben.
Art. 17 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
2011_042