Quelle

841.1.1

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

841.1.1

Ausführungsgesetz

vom 9. Februar 1994

zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG); gestützt auf die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV); gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi- cherung (IVG); gestützt auf die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung (IVV); nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 4. Januar 1994; Auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

1. KAPITEL Kantonale Sozialversicherungsanstalt

Artikel 1 . 1 Die Kantonale Sozialversicherungsanstalt (die Anstalt) ist Name und

eine Institution des öffentlichen Rechts. rechtliche Stellung

Sie umfasst insbesondere die Kantonale AHV-Ausgleichskasse (die AHV-Kasse), die Kantonale Ausgleichskasse für Familienzulagen sowie die Kantonale Invalidenversicherungs-Stelle (die IV-Stelle).

Sie steht unter der Oberaufsicht des Staatsrats, der ihre Unabhängigkeit gewährleistet.

Art. 2 . 1 Zweck der Anstalt ist, die Anstrengungen des Staates auf dem Zweck und

Gebiete der Sozialversicherungen und des sozialen Ausgleichs zu koor- Aufgaben dinieren und eine rationelle Verwaltung der Kassen und Institutionen zu gewährleisten, die der Staat aufgrund eidgenössischer und kantonaler Vorschriften einzurichten hat.

Der Anstalt obliegt insbesondere die Verwaltung der in Artikel 1 Abs. 2 genannten Einrichtungen.

Weitere Aufgaben können ihr vom Grossen Rat oder vom Staatsrat zu- geteilt werden.

Art. 3 . 1 Der Direktor und der stellvertretende Direktor werden vom Direktion

Staatsrat angestellt.

Der Direktor hat insbesondere folgende Befugnisse:

  1. Koordination der Sozialversicherungen auf Kantonsebene;

  2. Führung der gemeinsamen Verwaltungsdienste der Anstalt.

Er kann auch die Leitung der Kantonalen AHV-Kasse oder der Kanto- nalen IV-Stelle übernehmen.

Art. 4 . 1 Das Personal der Anstalt wird vom Staatsrat ernannt. Es unter- Ernennung und

steht den gesetzlichen Bestimmungen über das Staatspersonal. Stellung des Personals

Im Voranschlag wird das Personal der Anstalt nicht zum Staatsperso- nalbestand gerechnet.

Art. 5 . 1 Die Verwaltungskommission ist das oberste Führungsorgan der Verwaltungs-

Anstalt und der verschiedenen Einrichtungen, die ihr angeschlossen sind. kommission 1. Organisation

Sie umfasst neun Mitglieder, wovon fünf vom Grossen Rat und drei vom Staatsrat für eine Amtsdauer von vier Jahren ernannt werden.

Den Vorsitz führt der zuständige Departementsvorsteher, der von Amtes wegen der Kommission angehört.

Der Anstaltsdirektor und die Leiter der AHV-Kasse oder der IV-Stelle nehmen mit beratender Stimme an den Kommissionssitzungen teil, wenn die Einrichtung, für die sie zuständig sind, betroffen ist.

Die Organisation der Kommission wird im Ausführungsreglement näher umschrieben.

Art. 6 . 1 Die Verwaltungskommission regelt, unter Vorbehalt der Ge- 2. Aufgaben

nehmigung durch den Staatsrat, die Kompetenzen der übrigen An- und Kompe- tenzen staltsorgane. In bezug auf die IV-Stelle bleibt die Genehmigung durch das Bundesamt für Sozialversicherung vorbehalten.

Sie genehmigt den Voranschlag und die Rechnungen sowie den Ge- schäftsbericht der Einrichtungen, die der Anstalt angeschlossen sind. Die IV-Stelle legt ihr lediglich den Geschäftsbericht zur Genehmigung vor.

Sie unterbreitet dem Staatsrat und dem Grossen Rat den Tätigkeitsbe- richt der Anstalt zur Genehmigung.

Unter Vorbehalt gegenteiliger Bestimmungen ist die Verwaltungskom- mission allein zuständig für die Anlage von Geldern der von der Anstalt verwalteten kantonalen Einrichtungen.

Das Ausführungsreglement legt die übrigen Aufgaben der Verwaltungs- kommission fest.

2. KAPITEL Kantonale AHV-Ausgleichskasse

Art. 7 . 1 Die Kantonale AHV-Ausgleichskasse (die AHV-Kasse) ist eine Name, rechtli-

selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersön- che Stellung und Sitz lichkeit

Sie steht unter der Oberaufsicht des Staatsrats, der ihre Organisation im Ausführungsreglement regelt.

Sie hat ihren Sitz in Givisiez.

Art. 8 . 1 Hauptaufgabe der AHV-Kasse ist der Vollzug des Bundesgeset- Aufgaben

zes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHVG).

In Übereinstimmung mit Artikel 63 Abs. 3 und 4 AHVG werden ihr aufgrund verschiedener eidgenössischer und kantonaler Bestimmungen weitere Aufgaben übertragen, insbesondere auf den Gebieten:

  1. der Erwerbsausfallentschädigungen;

  2. des Familienschutzes, hier insbesondere: – die Ausrichtung der eidgenössischen Familienzulagen in der Landwirtschaft;

– die Ausrichtung der kantonalen Familienzulagen; – die Ausrichtung der kantonalen Mutterschaftsbeiträge;

  1. der eidgenössischen Invalidenversicherung;

  2. der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV;

  3. der Erhebung der Beiträge an die obligatorische Arbeitslosenversicherung;

  4. der finanziellen Unterstützung des Staates an die Prämien der obliga- torischen Krankenversicherungen für Personen in bescheidenen wirt- schaftlichen Verhältnissen.

Unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundes nach Artikel 63 Abs. 4 AHVG können der Staatsrat und der Grosse Rat ihr weitere Aufgaben zu- teilen.

Art. 9 . Die AHV-Kasse ist administrativ der Kantonalen Sozialversiche- Organisation

rungsanstalt angegliedert. 1. Administra- tive Angliede- rung

Art. 10 . Die AHV-Kasse wird vom Kassenleiter geführt. Dieser wird 2. Leitung der

vom Staatsrat angestellt. Kasse

Art. 11 . 1 Der Kassenleiter ist für die Geschäftsführung der AHV-Kasse 3. Befugnisse

verantwortlich. des Kassen- leiters

Er vertritt die AHV-Kasse nach aussen und steht in direkter Verbindung mit dem Bundesamt für Sozialversicherung, der zentralen Ausgleichs- stelle sowie mit den angeschlossenen Mitgliedern und Versicherten der AHV-Kasse.

Er erstellt den Voranschlag und die Jahresrechnung der AHV-Kasse und legt sie der Verwaltungskommission der Anstalt zur Genehmigung vor.

Er erstellt den Geschäftsbericht der AHV-Kasse im Rahmen des Tätig- keitsberichts der Anstalt und unterbreitet ihn der Verwaltungskommis- sion der Anstalt, dem Staatsrat, dem Grossen Rat sowie dem Bundesamt für Sozialversicherung.

Er hat alle Befugnisse, die keinem anderen eidgenössischen oder kanto- nalen Organ vorbehalten sind. Diese Befugnisse werden im Ausführungs- reglement näher umschrieben.

Art. 12 . 1 Die AHV-Kasse unterhält grundsätzlich in jeder Gemeinde 4. Gemeinde-

eine Agentur. Mehrere Gemeinden können gemeinsam eine Agentur agenturen errichten.

Die Gemeinden richten ihre Agentur ein und bezeichnen, unter Vorbe- halt der Genehmigung durch die Verwaltungskommission der Anstalt, deren Leiter.

Die Organisation der Gemeindeagenturen sowie die Stellung, die Auf- gaben, die Pflichten, die Haftung und die Entschädigung der Gemeinde- agenten werden in einem besonderen Reglement festgelegt. Dieses be- stimmt auch die Straf- und Disziplinarmassnahmen im Falle ungenügen- der Führung der Agentur oder schwerer und wiederholter Missachtung der gesetzlichen Vorschriften.

Art. 13 . 1 Für das Personal der Staatsverwaltung und der kantonalen An- 5. Besondere

stalten, der Staatsbank, der Freiburgischen Elektrizitätswerke und der Zweigstelle Freiburgischen Eisenbahnen wird eine besondere Zweigstelle errichtet, die von der AHV-Kasse geleitet wird.

Das Personal anderer Anstalten und Unternehmen, die mit dem Staat in Verbindung stehen, kann durch Entscheid des Staatsrates dieser besonde- ren Zweigstelle angeschlossen werden.

Art. 14 . Die Verwaltungskosten der AHV-Kasse und ihrer Agenturen Verwaltungs-

werden gedeckt: kosten

  1. durch die Beteiligung der Mitglieder an den Verwaltungskosten, de- ren Höhe, unter Vorbehalt der eidgenössischen Bestimmungen, von der Verwaltungskommission der Anstalt festgesetzt wird;

  2. durch die eidgenössischen Zuschüsse;

  3. durch Entschädigungen der AHV-Kasse für die Ausübung weiterer Aufgaben, die ihr übertragen worden sind.

Art. 15 . 1 Der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde des Gesuchstellers Erlass von

nimmt Stellung zu Gesuchen um Erlass von Beiträgen nach Artikel 11 Beiträgen Abs. 2 AHVG.

Die Mindestbeiträge bezahlt die Wohnsitzgemeinde des Versicherten, zu dessen Gunsten der Beitragserlass verfügt wurde.

Art. 16 . 1 Die Rechnungsführung und die Geschäftsführung der AHV- Kassenrevision

Kasse werden durch eine externe Revisionsstelle geprüft, die vom Staats- rat beauftragt und vom Bundesamt für Sozialversicherung anerkannt ist.

Die Aufgaben und die Verantwortlichkeit der Revisionsstelle werden durch die einschlägigen eidgenössischen Bestimmungen und Weisungen geregelt.

3. KAPITEL Kantonale Invalidenversicherungs-Stelle

Art. 17 . 1 Gemäss Artikel 54 IVG wird eine kantonale Invalidenversiche- Errichtung,

rungsstelle (IV-Stelle) errichtet. Sie ist eine selbständige Anstalt des öf- Name, rechtli- che Stellung fentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. und Sitz

Sie hat ihren Sitz in Givisiez.

Art. 18 . 1 Die IV-Stelle erfüllt alle Aufgaben, die ihr vom Bund übertra- Aufgaben

gen werden, insbesondere die in Artikel 57 IVG genannten Aufgaben.

Der Grosse Rat und der Staatsrat können der IV-Stelle mit Genehmi- gung des Bundes durch Gesetz, Dekret oder Beschluss Aufgaben auf dem Gebiet der kantonalen Invalidenhilfe zuteilen.

Art. 19 . 1 Die IV-Stelle ist administrativ der Kantonalen Sozialversiche- Organisation

rungsanstalt angegliedert. 1. Administra- tive Angliede-

Die Anstalt ist die übergeordnete kantonale Behörde und gewährleistet rung die allgemeine Aufsicht über die Tätigkeit der IV-Stelle. Ausgenommen sind die Bereiche, die dem Bund aufgrund der eidgenössischen Gesetzge- bung ausdrücklich vorbehalten sind.

Art. 20 . Der Leiter der IV-Stelle wird vom Staatsrat angestellt. 2. Leitung der

IV-Stelle

Art. 21 . 1 Der Leiter ist für die korrekte Ausführung der Aufgaben ver- 3. Befugnisse

antwortlich, die der IV-Stelle durch die eidgenössische und kantonale des Leiters der IV-Stelle Gesetzgebung zugeteilt sind. Er wacht in erster Linie darüber, dass die Entscheide innert nützlicher Frist getroffen werden, und sorgt für die angemessene Information, insbesondere der Versicherten.

Er verpflichtet die IV-Stelle und vertritt sie nach aussen.

Er erstellt den Voranschlag und die Jahresrechnungen der IV-Stelle und unterbreitet sie dem Bund zur Genehmigung. Er übermittelt der Verwal- tungskommission und der Anstaltsdirektion eine Kopie dieser Unterla- gen.

Er erstellt den Geschäftsbericht der IV-Stelle im Rahmen des Tätig- keitsberichts der Anstalt und unterbreitet ihn der Verwaltungskommis- sion der Anstalt, dem Staatsrat, dem Grossen Rat sowie dem Bundesamt für Sozialversicherung.

Art. 22 . 1 Die interne Organisation der IV-Stelle wird im Ausführungs- Interne Organi-

reglement festgelegt. sation

In den Fällen, wo für die Genehmigung oder Ablehnung von IV-Lei- stungen die Ermessensfrage eine wesentliche Rolle spielt, sieht das Re- glement eine interne Entscheidungsinstanz von mindestens drei Personen vor.

Art. 23 . Die Mitarbeiter des IV-Sekretariats und der IV-Regionalstelle Wohlerworben

des Kantons Freiburg für berufliche Eingliederung, die bei Inkrafttreten e Rechte des Personals dieses Gesetzes im Dienst stehen, haben Anspruch auf die Anstellung bei der IV-Stelle. Dabei ist gewährleistet, dass sie gleich besoldet werden wie bisher.

Art. 24 . 1 Gemäss den einschlägigen Gesetzesbestimmungen deckt der Kostenvergü-

Bund sämtliche Betriebskosten, die aus einer rationellen Ausführung der tung

a) durch den eidgenössischen Aufgaben entstehen. Bund

Die Aufgaben auf dem Gebiet der kantonalen Invalidenhilfe, die der IV-

b) durch den Stelle vom Kanton übertragen werden, werden vom Kanton finanziert. Kanton

Art. 25 . 1 Bei der Durchführung der Aufgaben, die ihr aufgrund der eid- Aufsicht des

genössischen Vorschriften obliegen, untersteht die IV-Stelle der Aufsicht Bundes des Bundes. Sie unterbreitet ihm die in der Bundesgesetzgebung detail- liert aufgeführten Dokumente zur Genehmigung.

Sämtliche Erlasse des Kantons, die die IV-Stelle betreffen, werden dem Bund zur Genehmigung unterbreitet.

Die Geschäftsführung der IV-Stelle wird in regelmässigen Abständen vom Bund überprüft.

Art. 26 . Der Anstalt und ihren Organen obliegt die Oberaufsicht über die Aufsicht des

Verwaltungsangelegenheiten, die weder der Aufsicht des Bundes unter- Kantons stehen noch in die Zuständigkeit des Richters gehören.

Art. 27 . 1 Das Schiedsgericht setzt sich gemäss dem Vollzugsgesetz vom Schiedsgericht

22. September 1983 zum Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Un- fallversicherung (UVG) zusammen. Es entscheidet über den Entzug der Befugnis zur Behandlung Versicherter und zur Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln gemäss der eidgenössischen IV-Gesetzgebung.

Die Organisation und das Verfahren werden durch ein besonderes Ge- setz über das Schiedsgericht in Sachen Kranken-, Unfall- und Invaliden- versicherung geregelt.

Gemäss Artikel 126 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) ist gegen die Entscheide des Schiedsgerichts keine kantonale Be- schwerde zulässig.

4. KAPITEL Gemeinsame Bestimmungen

Art. 28 . 1 Die Beiträge, die der Kanton aufgrund der eidgenössischen Be- Finanzierung

stimmungen über die AHV und IV dem Bund zu entrichten hat, werden der Kantonsbei- zur Hälfte von der Gesamtheit der Gemeinden getragen. träge an die

Die Aufteilung unter die Gemeinden erfolgt zur einen Hälfte im Ver- AHV und IV hältnis zu ihrer zivilrechtlichen Bevölkerung aufgrund der letzten vom Staatsrat beschlossenen Zahlen, zur anderen Hälfte im umgekehrten Ver- hältnis zu ihrer Klassifikation, wobei sich der Koeffizient aus der zivil- rechtlichen Bevölkerung ergibt.

Art. 29 . 1 Gegen die Entscheide der AHV-Kasse und der IV-Stelle kann Rechtsmittel

beim Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg Beschwerde erhoben werden.

Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) ist anwendbar, so- weit das Bundesrecht nichts Gegenteiliges bestimmt.

Art. 30 . 1 Die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen, die in Strafbestim-

den Artikeln 87–89 AHVG und in Artikel 70 IVG genannt sind, obliegen mungen den ordentlichen Straf- und Gerichtsbehörden.

Die AHV-Kasse und die IV-Stelle zeigen die strafbaren Handlungen bei diesen Instanzen an.

Die Straf- und Gerichtsbehörden teilen ihre Entscheide der betroffenen Einrichtung mit.

Der Polizeirichter entscheidet über die in Artikel 88 AHVG genannten Straftaten.

Art. 31 . 1 Die kantonalen und kommunalen Verwaltungsbehörden, die Auskunfts-

Gerichtsbehörden und die kantonalen Anstalten des öffentlichen Rechts pflicht erteilen der AHV-Kasse und der IV-Stelle alle zur Durchführung der ih- nen übertragenen Aufgaben erforderlichen Auskünfte.

Die Auskünfte werden kostenlos erteilt.

5. KAPITEL Schlussbestimmungen

Art. 32 . Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende kanto- Aufhebung

nale Gesetze aufgehoben: bisherigen Rechts

  1. das Einführungsgesetz vom 2. Dezember 1947 zum Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (SGF 841.1.1);

  2. das Gesetz vom 5. Dezember 1947 über die Schaffung eines Kantonalen Sozialversicherungsamtes (SGF 840.1.1);

  3. das Ausführungsgesetz vom 21. November 1961 zum Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (SGF 841.2.1) und die Organisations- und Verfahrensvorschriften der kantonalen Invali- denversicherungs-Kommission vom 27. März 1962 (SGF 841.2.12).

Art. 33 . Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Inkrafttreten

Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.1) 1) Datum des Inkrafttretens : 1. Januar 1995 (StRB 31.5.1994).

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