866.2.16
Verordnung über die Gebühren für die Erteilung von Arbeitsbewilligungen an Ausländer
vom 10.12.2007 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2022)
Der Staatsrat des Kantons Freiburg
gestützt auf das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG);
gestützt auf die Bundesverordnung vom 24. Oktober 2007 über die Gebühren zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Gebührenverordnung AIG, GebV-AIG);
gestützt auf die Bundesverordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE);
gestützt auf die Bundesverordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP);
gestützt auf die Bundesverordnung vom 21. Mai 2003 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV);
Auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,
beschliesst:
Art. 1
Für Verfügungen im Zusammenhang mit Arbeitsbewilligungen wird beim Arbeitgeber eine Verwaltungsgebühr erhoben.
Art. 2
Für Verfügungen, die gestützt auf die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit erlassen werden, gelten folgende Beträge:
erstmalige Aufenthaltsbewilligung (Art. 20 VZAE): Fr. 800
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung: Fr. 100
erstmalige Kurzaufenthaltsbewilligung (Art. 19 VZAE): Fr. 400
Erneuerung der Kurzaufenthaltsbewilligung: Fr. 100
Nicht den Höchstzahlen unterstehende Bewilligung für eine Dauer von höchstens vier Monaten: Fr. 200
Arbeitsbewilligung für Künstler: Fr. 120
Arbeitsbewilligung für den Nebenerwerb von Studenten: Fr. 100
Bewilligung für den Wechsel der Arbeitsstelle (Art. 83 VZAE): Fr. 50
Bewilligung zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 83 Abs. 1 Bst. c und Art. 53 Abs. 3 VZAE): Fr. 200
Andere Bewilligungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit: Fr. 200
Abweisung eines Gesuchs: Fr. 150 bis 400
Art. 3
Für Verfügungen betreffend Angehörige der EU- und EFTA-Staaten gelten folgende Beträge, sofern das Freizügigkeitsabkommen auf diese Personen anwendbar ist:
Aufenthaltsbewilligung EG: Fr. 400
Kurzaufenthaltsbewilligung EG: Fr. 200
Bewilligung für höchstens vier Monate: Fr. 100
Von den Höchstzahlen ausgenommene Bewilligung für höchstens 90 Arbeitstage gemäss Artikel 14 VEP: Fr. 200
Art. 4
Für die im Bundesrecht vorgesehene Meldebestätigung wird eine Gebühr von 25 Franken erhoben.
Art. 5
Für Sanktionen, die gegenüber einem Arbeitgeber gestützt auf Artikel 122 AIG ausgesprochen oder angedroht werden, wird eine Verwaltungsgebühr erhoben.
Die Höhe der Gebühr wird wie folgt festgelegt:
Abweisung eines Gesuchs (Sanktion): Fr. 500 bis 1500
Androhung einer Sanktion: Fr. 200 bis 800
Art. 5a
Für Verfügungen betreffend Asylsuchende und Schutzbedürftige gelten folgende Beträge:
erstmalige Bewilligung für Asylsuchende: Fr. 100
Bewilligung für den Wechsel der Arbeitsstelle für Asylsuchende: Fr. 30 bis 50
Arbeitsbewilligung und Bewilligung für den Wechsel der Arbeitsstelle für Schutzbedürftige: Fr. 30 bis 50
Art. 6
Die Gebühren sind vom Arbeitgeber zu bezahlen.
Vom Arbeitnehmer kann keine Rückerstattung verlangt werden.
Art. 6a
Die Gebühren nach dieser Verordnung können bei der Einreichung des Gesuchs erhoben werden.
Art. 7
Die Verordnung vom 11. Oktober 2004 über die Gebühren für die Erteilung von Arbeitsbewilligungen an Ausländer (SGF 866.2.16) wird aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
2007_124