Quelle

900.12

Reglement über den Wirtschaftsförderungs-Fonds

vom 10.06.2008 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Regionalpolitik;

gestützt auf Artikel 25a des Gesetzes vom 3. Oktober 1996 über die Wirtschaftsförderung (WFG);

gestützt auf die Programmvereinbarung vom 14. April 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Freiburg;

auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Der Fonds dient der Finanzierung von Initiativen, Programmen und Projekten im Sinne der Gesetzgebung des Bundes und des Artikels 25a WFG.

Art. 2 Speisung des Fonds

Der Fonds wird gespeist durch:

  1. die vom Bund gemäss der Programmvereinbarung ausbezahlten Beträge;

  2. die in den Voranschlag der Wirtschaftsförderung aufgenommenen finanziellen Beiträge;

  3. die Rückzahlungen und Rückerstattungen von Darlehen.

Art. 3 Vorgesehene Beiträge

Das Gesetz sieht folgende Beiträge vor:

  1. verzinsliche oder unverzinsliche Darlehen;

  2. A-Fonds-perdu-Beiträge;

  3. Zinskostenbeiträge.

Art. 4 Zinsen

Die Zinsen der Darlehen werden in der Rechnung der Wirtschaftsförderung verbucht.

Art. 5 Kontrolle der Verpflichtungen

Die eingegangenen finanziellen Verpflichtungen dürfen den im Fonds verfügbaren Betrag nicht übersteigen.

Die Wirtschaftsförderung kontrolliert laufend die eingegangenen Verpflichtungen.

Sie informiert die Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion und die Finanzverwaltung jeweils Ende Jahr über den Stand der finanziellen Verpflichtungen.

Art. 6 Verwaltung

Der Fonds wird von der Finanzverwaltung verwaltet. Er wird in der Staatsbilanz ausgewiesen.

Für die administrativen Belange des Fonds ist die Wirtschaftsförderung zuständig.

Art. 7 Aufsicht

Die Aufsicht über die Verwaltung des Fonds wird der Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion übertragen.

Das Finanzinspektorat kontrolliert den Fonds einmal im Jahr.

Art. 8 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

2008_061