912.4.21
Verordnung über die Kontrolle der Selbsteinkellerer
vom 21.09.2004 (Fassung in Kraft getreten am 01.09.2004)
Der Staatsrat des Kantons Freiburg
gestützt auf die Bundesverordnung vom 28. Mai 1997 über die Kontrolle des Handels mit Wein;
gestützt auf das Interkantonale Abkommen zur Ausführung koordinierter Kontrollen der Westschweizer Selbsteinkellerer;
in Erwägung:
Zwischen April und Mai 2003 unterzeichneten die verantwortlichen Behörden der fünf Kantone Genf, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt das Interkantonale Abkommen zur Ausführung koordinierter Kontrollen der Westschweizer Selbsteinkellerer. Dieses Abkommen bezweckt die einheitliche Durchführung der von der Bundesverordnung über die Kontrolle des Handels mit Wein (VKHW) vorgeschriebenen Kontrollen bei den Selbsteinkellerern in der ganzen Westschweiz.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2003 ersuchte der Staatsrat des Kantons Freiburg um den Beitritt zu diesem Abkommen. Zwischen Februar und Mai 2004 gaben die verantwortlichen Behörden der fünf Unterzeichnerkantone diesem Gesuch statt.
Auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales,
beschliesst:
Art. 1 Beitritt
Der Kanton Freiburg führt eine gleichwertige Kontrolle der Selbsteinkellerer im Sinne der Bundesverordnung über die Kontrolle des Handels mit Wein ein und tritt dem Interkantonalen Abkommen der Kantone Genf, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt bei.
Art. 2 Kantonschemikerin, Kantonschemiker
Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker hat die folgenden Aufgaben:
Sie oder er sorgt dafür, dass die Kontrollen von der Interkantonalen Zertifizierungsstelle (IZS) gemäss dem Leistungsvertrag zwischen den Westschweizer Kantonschemikerinnen und -chemikern und der IZS ausgeführt werden.
Bei Verstössen, die von der IZS festgestellt werden, verfügt sie oder er die Administrativ- und Strafmassnahmen nach dem Lebensmittel- und Weinbaurecht.
Sie oder er erstellt jährlich einen Bericht zu Handen der Direktion für Gesundheit und Soziales sowie der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker übt ausserdem alle weiteren Aufgaben aus, die keiner anderen Behörde zugeteilt werden.
Art. 3 Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft
Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (ILFD) liefert der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker alljährlich die Ergebnisse der Lesekontrollen (Zusammenfassung der Leseatteste).
Wenn nötig können die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker oder die IZS weitere Auskünfte bei der ILFD einholen.
Art. 4 Interkantonale Zertifizierungsstelle (IZS)
Die IZS hat die folgenden Aufgaben:
Sie kontrolliert die Selbsteinkellerer mit einer Kontrollfrequenz, die im Verhältnis zu den eingekellerten Weinmengen steht, im Allgemeinen alle zwei bis fünf Jahre.
Sie sendet die Inspektionsberichte regelmässig an die Kantonschemikerin oder den Kantonschemiker. Werden Verstösse festgestellt, so liefert sie unverzüglich die Berichte zusammen mit allen Unterlagen, die für das weitere Verfahren erforderlich sind.
Sie verrechnet den Selbsteinkellerern die Inspektionsgebühren, die nach den eingekellerten Weinmengen berechnet werden.
Sie erstellt zu Handen der Kantonschemikerin oder des Kantonschemikers einen Jahresbericht über die durchgeführten Kontrollen.
Die IZS und ihre Kontrolleurinnen und Kontrolleure unterstehen dem Amtsgeheimnis. Die IZS sorgt für den Schutz der in ihrem Besitz befindlichen Daten.
Die Bestimmungen des Leistungsvertrags zwischen den Kantonschemikerinnen und -chemikern einerseits und der IZS andererseits bleiben vorbehalten.
Art. 5 Dem Abkommen unterstellte Selbsteinkellerer
Die Selbsteinkellerer haben die folgenden Verpflichtungen:
Sie führen eine Kellerbuchhaltung. Die Buchführung ist laufend und ohne Verzug vorzunehmen.
Sie bewahren die Buchhaltungsunterlagen auf (Lieferscheine, Rechnungen usw.).
Sie schicken der Kantonschemikerin oder dem Kantonschemiker spätestens bis zum 15. Januar das am 31. Dezember aufgenommene Inventar der Lagerbestände.
Sie unterstützen die IZS in ihrer Kontrolltätigkeit, indem sie ihr freien Zugang zu allen Räumen des Betriebs gewähren und die erforderlichen Unterlagen vorweisen.
Sie sind verpflichtet, die von der IZS in Rechnung gestellten Kontrollgebühren zu zahlen.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. September 2004 in Kraft gesetzt.
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