912.5.112
Verordnung ILFD über die Bekämpfung des Feuerbrands
vom 23.04.2007 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022)
Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft
gestützt auf Artikel 150 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft;
gestützt auf die Bundesverordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (PGesV);
gestützt auf das Gesetz vom 23. Juni 2006 über Grangeneuve;
gestützt auf Artikel 6 des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 2006 und die Artikel 34 und 37 des Landwirtschaftsreglements;
auf Antrag des kantonalen Pflanzenschutzdienstes,
beschliesst:
Art. 1
Zur Bekämpfung des Feuerbrands (Erwinia amylovora) wird das Anpflanzen der Arten der folgenden Gattungen auf dem ganzen Kantonsgebiet verboten: Amelanchier Med (Felsenbirne), Chaenomeles Lindl. (Scheinquitte, Feuerbusch, Japanische Quitte), Cotoneaster Ehrh. (Stein-, Zwergmispel), Crataegus L. (Weissdorn), Eriobotrya Lindl. (Wollmispel), Mespilus L. (Mispel), Pyracantha Roem. (Feuerdorn), Sorbus L. (Eberesche, Mehlbeere, Elsbeere, Speierling), Photinia davidiana Cardot (Stranvaesia, Lorbeermispel) und Photinia nussia Cardot (Glanzmispel) und Zierpflanzen der Gattungen Cydonia Mill. (Quitte), Malus Mill. (Apfelbaum) und Pyrus L. (Birnbaum).
Die Arten der Gattungen Crataegus L. (Weissdorn) und Sorbus L. (Eberesche, Mehlbeere, Elsbeere, Speierling) können in einer Höhe von über 1000 m im Wald jedoch gepflanzt werden.
In Abweichung von Absatz 1 kann der kantonale Pflanzenschutzdienst dem Amt für Wald und Natur gestatten, seltene Wildobstarten in Gebieten ohne Schutzobjekte zu pflanzen.
Art. 2
Der kantonale Pflanzenschutzdienst weist die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer an, Pflanzen verbotener Arten auszureissen.
Leistet eine Eigentümerin oder ein Eigentümer der Anweisung nicht Folge oder handelt es sich um einen dringenden Fall, so lässt der kantonale Pflanzenschutzdienst die verbotenen Pflanzen ausreissen.
Das Ausreisen erfolgt auf Kosten der Eigentümerin oder des Eigentümers der betreffenden Pflanzen; diese Kosten werden in einer besonderen Verfügung festgelegt.
Art. 3
Verbotene Pflanzen nach Artikel 1, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gepflanzt wurden, werden gemäss der Bundesgesetzgebung überwacht.
Art. 4
Die in Anwendung dieser Verordnung erlassenen Verfügungen können nach dem Gesetz vom 23. Juni 2006 über Grangeneuve mit Beschwerde angefochten werden.
Art. 5
Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. April 2007 in Kraft gesetzt.
2007_048