922.112
Verordnung ILFD über die Grenzen der Wildsektoren
vom 11.02.2004 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2019)
Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft
gestützt auf Artikel 18 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2000 über die Jagd sowie den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume;
beschliesst:
Art. 1
Die Grenzen der Wildsektoren sind auf der topografischen Jagdkarte des Kantons Freiburg eingezeichnet, die vom Amt für Wald und Natur herausgegeben wird.
Art. 2
Die Verordnung des Dienstes für Jagd und Wild vom 12. Juli 2000 über die Grenzen der Wildsektoren (SGF 922.112) wird aufgehoben.
Art. 3
Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt.
2004_034