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922.11

Reglement über die Jagd sowie den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume

922.11

Reglement

vom 20. Juni 2000

über die Jagd sowie den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (JaR)

Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel sowie die dazugehörige Verordnung vom 29. Februar 1988 (Bundesverordnung); gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung; gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 30. September 1991 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete; gestützt auf das Konkordat vom 22. Mai 1978 über die Ausübung und die Beaufsichtigung der Jagd; gestützt auf das Gesetz vom 14. November 1996 über die Jagd sowie den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (JaG); auf Antrag der Direktion des Innern und der Landwirtschaft,

beschliesst:

1. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Reglement bezweckt, das Gesetz über die Jagd sowie den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Ausübung der Jagd, auszuführen.

2. KAPITEL Vollzugsbehörden

Art. 2 Amt für Wald, Wild und Fischerei (Art. 5 JaG)

Zur Erfüllung der Aufgaben, die ihm die Jagdgesetzgebung überträgt, verfügt das Amt für Wald, Wild und Fischerei (das Amt) über wissenschaftliche Mitarbeiter, Verwaltungspersonal und Wildhüter-Fischereiaufseher.

Art. 3 Konsultativkommission für die Jagd und das Wild

a) Zusammensetzung (Art. 6 JaG) 1 Die Konsultativkommission für die Jagd und das Wild (die Kommission) umfasst neben dem Präsidenten vier Vertreter der Jägerschaft, zwei Vertreter der landwirtschaftlichen Kreise (wovon ein Vertreter der Alpwirtschaft), einen Vertreter der forstwirtschaftlichen Kreise, zwei Vertreter der Natur- und Tierschutzkreise und einen Vertreter der Wildhüter-Fischereiaufseher.

Die Kommission wird vom Vorsteher der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft präsidiert.

Art. 4 b) Arbeitsweise (Art. 7 JaG)

Die Kommission tagt mindestens einmal pro Jahr oder sooft es der Präsident für notwendig erachtet. Ferner können mindestens vier Mitglieder die Einberufung verlangen.

Die Kommission kann Dritte beiziehen, um besondere Probleme zu behandeln.

Das Amt führt das Sekretariat.

3. KAPITEL Schutz des Wildes und der Lebensräume

Art. 5 Begriffe (Art. 9 und 10 JaG)

Als Lebensräume gelten die natürlichen Lebensräume, die den wild lebenden Tieren die erforderlichen Lebensgrundlagen bieten.

Unter Gleichgewicht der wild lebenden Tiere ist das Vorkommen und die Verteilung einer Art im Verhältnis zu anderen Arten oder im Verhältnis zu ihren Lebensräumen sowie das ausgewogene Verhältnis der Geschlechter und Altersklassen zu verstehen.

Art. 6 Aufgaben des Staates

a) Schutzpflicht (Art. 9 JaG) Die Dienststellen und Anstalten des Staates, deren Tätigkeit die Lebensräume der wild lebenden Tiere unmittelbar berührt, müssen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Massnahmen zur Erhaltung, Wiederherstellung und Erweiterung dieser Lebensräume sowie zur Schaffung neuer Lebensräume unterstützen und fördern.

Art. 7 b) Besondere Massnahmen (Art. 10 und 39 JaG)

Der Staat kann Massnahmen zur Schaffung, zur Wiederherstellung, zur Erweiterung oder zum Unterhalt der Lebensräume der wild lebenden Tiere fördern.

Folgende Massnahmen können gefördert werden:

  1. die Anlage von Dauergrünland, das für die wild lebenden Tiere günstig ist, insbesondere von Buntbrachen, auf landwirtschaftlich genutzten Flächen;

  2. das Pflanzen von Hecken und Feldgehölzen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, sofern sie zur Vernetzung von Lebensräumen notwendig sind;

  3. die Schaffung von Feuchtgebieten oder Trockenstandorten, die für die wild lebenden Tiere besonders günstig sind;

  4. die Vergrösserung der Äsungsflächen im Wald;

  5. die Anpassung von Gebäuden und Anlagen, so dass seltene Tierarten darin wohnen können;

  6. das Anbringen von Nisthilfen für seltene und bedrohte Vogelarten;

  7. die Aktionen zur Jungtierrettung;

  8. die Verhütung der durch wild lebende Tiere verursachten Verkehrsunfälle.

Die Hilfe des Staates kann Gemeinden, anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Jägervereinigungen, Naturschutzorganisationen und Privaten gewährt werden, sofern die Massnahmen den ökologischen Grundsätzen entsprechen und mit den in der Landwirtschafts-, Wald- und Naturschutzgesetzgebung vorgesehenen ökologischen Massnahmen koordiniert werden.

Die Hilfe kann in der Form von Beiträgen aus dem Fonds für das Wild sowie durch die Bereitstellung von Arbeitskräften und Material geleistet

Sind Beiträge in Anwendung einer anderen Gesetzgebung möglich, so werden die Beiträge im Sinne dieses Artikels nur ergänzend ausgerichtet.

Das Amt prüft die Beitragsgesuche, bestimmt je nach Zweckmässigkeit und Notwendigkeit der Massnahmen die Art und den Umfang der Hilfe und erlässt die entsprechenden Entscheide. Es schliesst wenn nötig mit den Begünstigten Verträge ab.

Das Amt kann für die Durchführung der Massnahmen andere Dienststellen des Staates, die Jägervereinigungen, die Naturschutzorganisationen und die landwirtschaftlichen Organisationen beiziehen.

Art. 8 Störung (Art. 10 JaG)

Es ist verboten, wild lebende Tiere absichtlich auf irgendeine Art und Weise zu stören.

Die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten, Notfälle und die vom Amt bewilligten Abschreckungsmassnahmen zur Verhütung von Wildschäden bleiben vorbehalten. Die forstwirtschaftlichen Arbeiten müssen jedoch aufgeschoben werden, wenn sie das Überleben seltener und bedrohter Arten gefährden.

Die Verwendung von künstlichen Lichtquellen, Nachtsichtgeräten, Tonwiedergabegeräten oder anderen elektronischen Hilfsmitteln mit dem Ziel, wild lebende Tiere in der Nacht aufzuspüren oder nach Wildspuren zu suchen, ist verboten. Die Verwendung von künstlichen Lichtquellen mit einer Leistung von mehr als 2 W mit dem Ziel, wild lebende Tiere zu beobachten, ist verboten.

Die Einrichtung von Beobachtungsposten (Unterstände usw.) für Auerhuhn, Adler oder Uhu ist verboten.

Das Amt kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen von den Absätzen 3 und 4 bewilligen, sofern diese das Überleben der betreffenden Tiere nicht gefährden.

Art. 9 b) Fotografieren und Filmen

Das Fotografieren und Filmen darf das Leben der Tiere nicht gefährden und die Lebensräume nicht beeinträchtigen.

Das Amt kann vorübergehend örtliche Einschränkungen oder Verbote erlassen.

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Art. 10 c) Jagdschiessen

Die Durchführung eines «Jagdschiessens» ausserhalb eines ständigen Schiessstandes bedarf der Bewilligung des Oberamts; dieses holt die Stellungnahme des Amts ein.

Art. 11 d) Markierung

Das Markieren wild lebender Tiere und Vögel muss so durchgeführt werden, dass die Tiere möglichst wenig gestört werden.

Jede Person, die zur Markierung der Tiere befugt ist, muss sich zu Beginn der Markierungszeit beim Wildhüter-Fischereiaufseher der Region melden, in der sie tätig ist.

Die Befugnisse des Bundes in diesem Bereich bleiben vorbehalten.

Art. 12 e) Hunde

ea) Allgemeines 1–4 …

Die Beamten der Wildhut können Hunde abschiessen, die sich nicht einfangen lassen, wenn sie:

  1. deren Halter nicht kennen und feststellen, dass diese Hunde gewohnheitsmässig streunen, wild lebende Tiere aufstöbern oder verfolgen oder wildern;

  2. sie weiterhin unbeaufsichtigt und in grosser Entfernung des Hauses des Halters antreffen, obwohl dieser verwarnt oder verzeigt wurde.

6…

Art. 13 eb) Besondere Proben

Mit einer Bewilligung des Wildhüters-Fischereiaufsehers der Region ist es aus triftigen Gründen gestattet, ab dem 16. Juli Jagdhunde abzurichten und zu erproben.

Der Wildhüter-Fischereiaufseher bestimmt gemäss den Weisungen des Amts, wo, wann und wie lange die Hunde eingesetzt werden dürfen.

Der Inhaber der Bewilligung bezahlt für die Dauer des Einsatzes der Hunde eine Gebühr von 20 Franken pro Stunde.

Art. 14 ec) Kynologische Veranstaltungen

Kynologische Veranstaltungen, bei denen Hunde von der Leine gelassen werden und möglicherweise wild lebende Tiere aufspüren oder wildern könnten, bedürfen der Bewilligung des Amts.

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Art. 15 Anlässe (Art. 11 JaG)

Wett- und Orientierungsläufe mit mehr als 1000 Teilnehmern und Rad-, Pferde-, Ski- und Schneeschuhrennen sowie andere Sportanlässe und Feste mit mehr als 300 Teilnehmern (in den eidgenössischen Jagdbanngebieten und den Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler und nationaler Bedeutung: 50 Teilnehmer), die ganz oder teilweise ausserhalb der Fahrwege oder im Wald stattfinden, bedürfen einer Bewilligung der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (die Direktion).

Anlässe mit mehr als 100 Teilnehmern müssen der Forstkreisingenieurin oder dem Forstkreisingenieur gemeldet werden.

Die Direktion bewilligt diese Veranstaltungen nur, wenn die wild lebenden Tiere voraussichtlich nicht erheblich gestört werden und wenn die Veranstaltungen nicht während der Aufzuchtzeit der in der betreffenden Region lebenden seltenen Arten stattfinden. Sie informiert die Gemeinden, auf deren Gebiet der Anlass geplant ist.

Die Benützung von Autos ausserhalb der Fahrwege unterliegt einer besonderen Gesetzgebung. Das Amt gibt eine Stellungnahme ab, die für die zuständige Behörde bindend ist.

Die Direktion koordiniert ihre Entscheide mit den Entscheiden der für den Naturschutz und die forstlichen Belange zuständigen Behörden.

Art. 16 Projekte (Art. 11 JaG)

Folgende Projekte bedürfen einer Stellungnahme des Amts:

  1. Bauten und Anlagen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen;

  2. Projekte für den Bau oder den erheblichen Ausbau von Werken und Anlagen, die Hindernisse für die Migration wild lebender Tiere darstellen;

  3. die regionalen Waldwirtschaftspläne;

  4. Güterzusammenlegungen von mehr als 100 ha;

  5. Rodungen von mehr als 5000 m2;

  6. Anlagen von Luftseilbahnen und Skiliften von mehr als 500 m Länge;

  7. die Erstellung von Skipisten und Schlittelbahnen durch Gebiete, die für die wild lebenden Tiere heikel sind;

  8. die ständigen Mountainbikestrecken;

i) die generellen Netze für die Wald- und Alperschliessung, die Forst- und Alpstrassen und -wege sowie die Fusswege, die die für die wild lebenden Tiere heiklen Gebiete berühren;

j) die Zonennutzungspläne und die Projekte in Bezug auf Bauten, Werke und Anlagen, die die Lebensräume von wild lebenden Tieren gefährden können und für die andere Dienststellen des Staates eine Stellungnahme des Amts verlangen.

Ausserdem kann das Amt zu folgenden Projekten, sofern sie die Interessen der wild lebenden Tiere und ihre Lebensräume betreffen, Stellung nehmen:

  1. zu den kantonalen Sachplänen;

  2. zu den kantonalen Nutzungsplänen;

  3. zu den regionalen Richtplänen.

Art. 17 Anpassung von Werken (Art. 10 JaG)

Die Direktion kann die Anpassung von Werken und Anlagen verlangen, die das Leben wild lebender Tiere in schwerwiegender Weise beeinträchtigen.

Art. 18 Wildsektoren (Art. 10 JaG)

Um die Wildbewirtschaftung zu gewährleisten, wird der Kanton in sogenannte «Wildsektoren» unterteilt.

Die Direktion grenzt die Wildsektoren ab, und das Amt trägt sie auf der topografischen Karte, die es herausgibt, ein.

Art. 19 Schutzgebiete (Art. 12 JaG)

Die Schutzgebiete umfassen:

  1. die in den einschlägigen Bundesverordnungen festgelegten eidgenössischen Jagdbanngebiete und Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung;

  2. die vom Kanton ausgeschiedenen Wildschutzgebiete.

Das Verzeichnis der Schutzgebiete, die Beschreibung ihrer Grenzen und die besonderen Bestimmungen für bestimmte Schutzgebiete werden in einem besonderen Beschluss geregelt.

Die folgenden Bestimmungen gelten allgemein für die Schutzgebiete:

  1. Die Jagd ist ganz oder teilweise verboten.

  2. Es ist verboten, die Schutzgebiete ohne ausreichenden Grund mit einer Schusswaffe zu betreten.

  3. Die Tiere dürfen nicht aufgestöbert werden.

d) Die Tiere dürfen weder aktiv noch passiv aus den Schutzgebieten hinausgetrieben oder herausgelockt werden.

Die Bestimmungen der Bundesverordnungen über die eidgenössischen Jagdbanngebiete und die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung bleiben vorbehalten.

Art. 20 Wiederansiedlung (Art. 13 JaG)

Das Aussetzen von Tierarten, die nicht mehr im Kanton heimisch sind, bedarf einer Bewilligung der Direktion.

Das Amt kann das Aussetzen einer bedrohten Tierart bewilligen, sofern:

  1. die Art nicht auf andere Weise erhalten werden kann;

  2. beim Aussetzen das natürliche Gleichgewicht berücksichtigt wird;

  3. die Lebensbedingungen der Art gesichert scheinen.

Die genannten Behörden legen die Bedingungen für das Aussetzen, insbesondere Umfang, Zeitpunkt und Ort, sowie die Massnahmen zum Schutz der betreffenden Arten fest.

Die Befugnisse des Bundes in diesem Bereich bleiben vorbehalten.

Art. 21 Fütterung (Art. 10 JaG)

Die Fütterung von wild lebenden Säugetieren und die Einrichtung von ständigen oder vorübergehenden Futterstellen, insbesondere Futterkrippen, Salzlecken oder Luderplätze, bedürfen der Bewilligung des Amts; ferner muss die Zustimmung des Grundeigentümers eingeholt werden, wenn Schäden an Wald oder Kulturen möglich sind.

Die Luderplätze für Säugetiere und Vögel unterstehen ausserdem den gesetzlichen Bestimmungen über die Tierseuchen.

Art. 22 Wild lebende Tiere

a) Einfangen, Halten und Züchten (Art. 14 JaG) 1 Das Einfangen und Halten von wild lebenden Tieren zu wissenschaftlichen oder didaktischen Zwecken wird bewilligt, sofern das Gesuch von einer anerkannten Forschungs- oder Bildungsanstalt gestellt wird und es begründet ist und wenn das Überleben der Art in freier Wildbahn durch das Einfangen nicht gefährdet wird.

Das Einfangen und Halten der folgenden Tierarten aus Gründen ihres Schutzes bedarf keiner Bewilligung: Steinmarder, verwilderte Hauskatze, Kolkrabe, Rabenkrähe, Elster, Eichelhäher, Haussperling, Feldsperling, Star, Wacholderdrossel, Amsel, Türkentaube, verwilderte Haustaube und Wildenten, deren Jagd erlaubt ist.

3 Die für das Züchten geschützter Vögel erforderliche Bewilligung wird gegen Entrichtung einer Gebühr von 50 Franken pro Tierart erteilt, wenn:

  1. es sich um Vögel handelt, die in Gefangenschaft geboren wurden;

  2. sie mit einem Ring gekennzeichnet sind;

  3. eine Bestätigung einer anerkannten Gesellschaft für Vogelschutz, Vogelkunde oder Vogelaufzucht oder des zuständigen Dienstes eines anderen Kantons vorliegt.

Die Bewilligungen nach den Absätzen 1 und 3 sind befristet. Das Amt legt die übrigen Bedingungen fest.

Die Beamten der Wildhut können die Einrichtungen zur Haltung der Tiere und die Tiere selbst jederzeit kontrollieren.

Art. 23 b) Einfangen und Ausmerzen aus hygienischen Gründen

(Art. 14 JaG)

Das Einfangen und Ausmerzen von wild lebenden Tieren aus hygienischen Gründen kann in Notfällen direkt von den Wildhütern-Fischereiaufsehern mündlich bewilligt werden.

Wird ein wild lebendes Tier einer bedrohten Art aus hygienischen Gründen eingefangen, so muss es grundsätzlich am Leben erhalten und an einem geeigneten Ort ausgesetzt werden.

Art. 24 c) Einfangen und Erlegen verletzter, geschwächter oder kranker

Tiere (Art. 14 JaG)

Das Einfangen und Erlegen von verletzten, geschwächten oder kranken Tieren sowie von entwichenen oder verwilderten Tieren, die nicht ausgesetzt werden dürfen, kann in Notfällen direkt von den Wildhütern-Fischereiaufsehern mündlich bewilligt werden.

Folgende Tiere dürfen ohne Bewilligung, jedoch ohne Einsatz einer Schusswaffe, eingefangen und erlegt werden, wenn sie verletzt, geschwächt oder krank sind: Steinmarder, verwilderte Hauskatze, Rabenkrähe, Elster, Eichelhäher, Haussperling, Feldsperling, Star, Wacholderdrossel, Amsel, Türkentaube, verwilderte Haustaube und Wildenten, deren Jagd erlaubt ist.

Art. 25 d) Tot aufgefundene Tiere (Art. 5 und 15 JaG)

Wer ein wild lebendes Tier oder einen Teil davon tot auffindet oder die Eier des Tieres findet, muss den nächsten Polizeiposten oder einen Wildhüter-Fischereiaufseher benachrichtigen oder das Tier dort abgeben und sich an die Anordnungen dieser Beamten halten. Das Tier kann auch dem Naturhistorischen Museum übergeben werden.

Wenn die Person sich das Tier aneignen möchte, wird es zu dem vom Amt erlassenen Tarif zugunsten des Fonds für das Wild verkauft.

Ist das Tier oder ein Teil davon von wissenschaftlichem Interesse, so wird es grundsätzlich dem Naturhistorischen Museum übergeben. Das Amt kann es auch für seine eigenen Zwecke behalten oder im Einvernehmen mit dem Naturhistorischen Museum einer Forschungs- oder Bildungsanstalt übergeben.

Erfüllt das Tier die Bedingungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht, so kann es der Person, die es aufgefunden hat, oder einer anderen interessierten Person unentgeltlich oder gegen Entgelt übergeben werden.

Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für:

  1. folgende Säugetiere: Fuchs, Dachs, Steinmarder, Hermelin, Murmeltier, Eichhörnchen;

  2. folgende Vögel: Fasan, Kolkrabe, Rabenkrähe, Elster, Eichelhäher und andere Singvögel, Türkentaube, verwilderte Haustaube, Stockente, Krickente, Tafelente, Reiherente, Haubentaucher, Blässhuhn, Kormoran;

  3. Hirsch- und Rehgeweihe und Gämskrickel; in den Wildschutzgebieten sind aber die Suche und das Sammeln der Hirschgeweihe vom 1. Januar bis 30. April verboten.

Art. 26 e) Beschlagnahmung (Art. 5 und 46 JaG)

Tiere, die widerrechtlich getötet, gefangen, gehalten, behalten oder präpariert werden, werden vom Amt beschlagnahmt. Dasselbe gilt für Teile von Tieren, die widerrechtlich behalten oder präpariert werden.

Art. 27 Präparieren von Tieren (Art. 16 JaG)

Jede im Kanton wohnhafte Person, die Tiere präparieren möchte (der Taxidermist), muss sich beim Amt registrieren lassen.

Der Taxidermist muss jedes Tier, dessen Präparation gemäss der Bundesverordnung meldepflichtig ist, innerhalb der in dieser Verordnung aufgeführten Frist beim Amt melden. Er muss den Namen, Vornamen und Wohnsitz des Tierhalters, die Art und wenn möglich das Geschlecht des Tiers sowie den Ort und das Datum, an dem das Tier aufgefunden wurde, und die Todesursache angeben.

4. KAPITEL Jagdberechtigung

Art. 28 Begriffe (Art. 18 und 28 JaG)

Wessen Handlung oder Verhalten das unmittelbare oder mittelbare Einfangen oder Erlegen eines wild lebenden Tiers zum Zweck hat, jagt oder beteiligt sich aktiv an der Jagd.

Als aktive Beteiligung an der Jagd gilt insbesondere, wenn eine Person wild lebende Tiere drückt oder treibt oder Hunde laufen lässt oder sie anstiftet, um sie zum Jagen zu bringen, selbst wenn sie weder eine Waffe noch Hilfsmittel mit sich führt.

Art. 29 Fähigkeitsprüfung (Art. 19 JaG)

Von der Fähigkeitsprüfung ist befreit, wer:

  1. vor 1962 im Besitze eines freiburgischen Jagdpatentes war;

  2. die Bedingungen nach Artikel 19 Abs. 1 Bst. c JaG erfüllt.

Art. 30 b) Anerkennung einer anderen Prüfung

Wer um die Anerkennung einer in einem anderen Kanton abgelegten Fähigkeitsprüfung ersucht, muss dem Amt beweisen, dass er die Prüfung bestanden hat. Wurde die Fähigkeitsprüfung im Ausland abgelegt, so muss das Gesuch um Anerkennung mindestens vier Monate vor der Jagderöffnung eingereicht werden; das Gesuch muss ausserdem die für den Briefwechsel zwischen dem Amt und der zuständigen Instanz des betreffenden Landes erforderlichen Angaben enthalten. Die dem Gesuchsteller vom Amt abgegebenen amtlichen Belege erwähnen ausdrücklich die Möglichkeit eines solchen Briefwechsels.

Die Direktion entscheidet, ob die Fähigkeitsprüfungen der anderen Kantone gleichwertig sind, und schliesst die Gegenseitigkeitsabkommen ab. Diese werden veröffentlicht.

Die Direktion entscheidet von Fall zu Fall über die Gleichwertigkeit und die Anerkennung einer im Ausland bestandenen Fähigkeitsprüfung.

Damit eine in einem anderen Kanton oder im Ausland bestandene Fähigkeitsprüfung anerkannt wird, muss die betreffende Person zum Zeitpunkt des Bestehens der Prüfung im betreffenden Kanton oder Land wohnhaft gewesen sein.

Art. 31 Haftpflichtversicherung (Art. 19 JaG)

Die minimale Deckungssumme der Haftpflicht von Jägern entspricht dem in der Bundesverordnung aufgeführten Betrag.

Die Patentinhaber, die nicht nachweisen, dass sie über eine Haftpflichtversicherung für die Risiken der Jagd verfügen, müssen dem vom Staat abgeschlossenen Kollektivvertrag beitreten.

Art. 32 Erlangung eines Jagdpatents (Art. 21 und 22 JaG)

Um ein Jagdpatent zu erlangen, wendet sich die Gesuch stellende Person an das Oberamt des Bezirks, in dem sie wohnhaft ist.

Personen, die nicht oder seit weniger als sechs Monaten im Kanton Freiburg wohnhaft sind, wenden sich ausschliesslich an das Oberamt des Saanebezirks.

Der Wohnsitz richtet sich nach der Niederlassungsbescheinigung.

Für die Erlangung eines Jagdpatentes kann die Einreichung eines schriftlichen Gesuchs oder eine schriftliche Anmeldung verlangt werden.

Die Einzelheiten des Patentes werden vom Amt geregelt. Der Inhaber eines Jagdpatents muss bei der Ausübung der Jagd einen amtlichen Identitätsausweis mit Foto auf sich tragen.

Das Oberamt kümmert sich um die finanziellen Aspekte der Patente.

Das 50. allgemeine Patent wird kostenlos erteilt, wenn mindestens 3 Monate vor der Eröffnung der Jagd ein entsprechendes Gesuch an das Amt eingereicht wird; die Taxe nach Artikel 40 Bst. b des Gesetzes bleibt geschuldet.

Art. 33 b) Personen, die sich auf die Prüfung vorbereiten

Personen, die für die Fähigkeitsprüfung für die Jagd angemeldet sind, dürfen sich unter den folgenden Bedingungen aktiv an der Jagd beteiligen:

  1. Sie müssen das 16. Altersjahr zurückgelegt haben und die Bedingungen nach Artikel 19 Abs. 1 Bst. b, e und f JaG erfüllen.

  2. Sie müssen von einem Inhaber eines Jagdpatentes für die laufende Saison begleitet werden.

  3. Sie dürfen keine Waffe tragen und keine Tiere erlegen.

Sie weisen sich mit dem Kontrollformular über die Hegearbeit aus oder, wenn das Kontrollformular beim Amt abgegeben wurde, mit einer entsprechenden Bestätigung des Amts.

Dieses Recht wird nur für vier Jagdsaisons gewährt.

Art. 34 c) Jagdgäste

Das Amt kann Personen, die nicht im Kanton wohnhaft sind (Jagdgäste) und die Bedingungen nach Artikel 19 Abs. 1 JaG erfüllen, eine auf einige Tage beschränkte Jagdberechtigung erteilen.

Das Gesuch ist unter Beilage der erforderlichen Unterlagen schriftlich mindestens 1 Monat im Voraus beim Amt einzureichen.

Diese Jagdberechtigungen sind an einem, zwei oder drei Tagen gültig, mit Ausnahme der drei ersten Tage der Jagdsaison für Gämse, Reh und Hirsch.

Für Spezialjagden auf das Schalenwild werden keine solchen Jagdberechtigungen ausgestellt.

Ein Jagdgast kann während der Jagdsaison für Gämse, Reh, Hirsch und Hase nur eine Bewilligung erhalten. Er kann für eine Jagdsaison höchstens drei Bewilligungen erlangen.

Der Jagdgast muss von einem Jäger begleitet werden, der Inhaber eines Patentes für die Jagd ist, die er ausüben möchte.

Der Jagdgast darf ein Tier, dessen Abschuss beschränkt ist, nur erlegen, wenn es dem begleitenden Jäger angerechnet werden kann und dieser die erforderliche Kontrollmarke und das notwendige Kontrollheft zur Verfügung stellt.

Die Jagdberechtigungen können auch als Bewilligung ohne Berechtigung zum Tragen einer Waffe erteilt werden, die zur aktiven Beteiligung an der Jagd, aber ohne Tragen einer Waffe, berechtigt.

Für diese Jagdberechtigungen ist eine vom Amt festgesetzte Verwaltungsgebühr zu entrichten.

Art. 35 Patentarten (Art. 21 JaG)

Es gibt folgende allgemeine Jagdpatente:

  1. das Patent A, das den Inhaber berechtigt, im Herbst in den sogenannten Gebirgsgegenden (Gebirge) zu jagen;

  2. das Patent B, das den Inhaber berechtigt, im Herbst in den sogenannten Flachlandgegenden (Flachland) zu jagen;

  3. das Patent C, das den Inhaber berechtigt, im Herbst im Flachland Federwild und kleines Haarwild zu jagen;

  4. das Patent für die Hirschjagd, das den Inhaber berechtigt, dieses Tier zu jagen.

Es gibt folgende Spezialpatente:

a) das Patent D, das den Inhaber berechtigt, Haarraubwild, Krähenvögel und Schwarzwild zu jagen;

  1. ...

  2. das Patent E, das den Inhaber berechtigt, im Herbst und im Winter Wasser- und Krähenvögel an den Ufern der Seen, Teiche und Wasserläufe zu jagen; dieses Patent kann auch nur für den Abschuss von Kormoranen ausgestellt werden (Patent E Kormoran);

  3. das interkantonale Patent F, das den Inhaber berechtigt, gemäss dem entsprechenden Konkordat im Herbst und im Winter auf dem Neuenburgersee von einem Boot aus zu jagen;

  4. das interkantonale Patent G, das den Inhaber berechtigt, gemäss dem entsprechenden Konkordat im Herbst und im Winter auf dem Murtensee von einem Boot aus zu jagen;

  5. das Patent H, das den Inhaber berechtigt, im Herbst und im Winter auf dem Greyerzer-, dem Montsalvens- und dem Schiffenensee von einem Boot aus zu jagen;

  6. das Patent für die Spezialjagd auf die Gämse, das den Inhaber berechtigt, an Spezialjagden oder zusätzlichen Jagden auf die Gämse teilzunehmen;

  7. das Patent für die Spezialjagd auf das Steinwild, das den Inhaber berechtigt, an den entsprechenden Regulierungsabschüssen teilzunehmen.

Die Spezialpatente werden mit Ausnahme der Patente F und G nur an Inhaber von allgemeinen Patenten für die laufende Saison abgegeben. Das Amt kann Ausnahmen vorsehen, wenn ein Jäger wegen Krankheit, Unfall oder Militärdienst kein allgemeines Patent lösen konnte.

Art. 36 Patent ohne Berechtigung zum Tragen einer Waffe

(Art. 21 JaG)

Die allgemeinen Jagdpatente B und C sowie das Spezialpatent D können auch als Patent ohne Berechtigung zum Tragen einer Waffe ausgestellt

Diese Patente übertragen den Inhabern dieselben Rechte und Pflichten wie die entsprechenden Patente, mit Ausnahme des Waffentragens und des Schiessens.

Art. 37 Rechte der Patentinhaber (Art. 21 JaG)

Eine besondere Verordnung regelt im Einzelnen, welche Tierarten die Inhaber von allgemeinen Patenten und Spezialpatenten jagen dürfen, und

legt gegebenenfalls die Gegenden, Sektoren und Orte fest, wo gejagt werden darf.

Art. 38 Falknerei oder Beizjagd (Art. 23 JaG)

Die Bewilligung zur Ausübung der Falknerei (oder Beizjagd) wird nur Personen erteilt, die über eine Einrichtung zur Haltung von Greifvögeln verfügen, die als Pflegestation gemäss der Tierschutzgesetzgebung dient und von ihnen persönlich betreut wird.

Die Bewilligung wird nur Personen erteilt, die die Bedingungen nach

Artikel 19 Abs. 1 JaG erfüllen und eine vom Amt anerkannte Prüfung über

die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse in der Haltung von Greifvögeln und der Falknerei bestanden haben. Die Gesuch stellende Person muss zudem eine schriftliche Bescheinigung eines anerkannten Falkners vorweisen, bei dem sie ein Praktikum absolviert hat.

Die Bewilligung wird für fünf Jahre erteilt. Wenn der Inhaber der Bewilligung die Bedingungen von Absatz 1 nicht mehr erfüllt oder die Falknerei nicht mehr fachgerecht ausübt, wird ihm die Bewilligung unverzüglich entzogen.

Die Beamten der Wildhut können die Einrichtungen zur Haltung der Vögel jederzeit kontrollieren.

Die Beizjagd darf nur auf wild lebende Tiere ausgeübt werden, die gejagt werden dürfen oder Schaden verursachen. Die Bewilligung bezeichnet die Arten und legt alle weiteren Bedingungen fest.

5. KAPITEL Wildschaden

Art. 39 Verhütung

  1. durch Eigentümer und Berechtigte aa) Massnahmen (Art. 31 und 33 JaG) 1 Als erforderliche und zumutbare vorbeugende Massnahmen zum Schutze von Liegenschaften, Kulturen und Nutztieren vor Wildschäden im Sinne der Artikel 31 Abs. 1 und 33 Abs. 2 JaG gelten:

  2. die Errichtung und der Unterhalt von Zäunen und das Anbringen von angemessenen Abwehrmitteln um Gemüsekulturen, Obstgärten, gartenbauliche Kulturen, Obst- und Zierbaumschulen, Küchengärten;

  3. in Regionen, wo Wildschweine leben: die Errichtung und der Unterhalt von elektrischen Zäunen und die Errichtung von angemessenen Abwehrmitteln um Maisfelder, Kartoffelfelder und Felder, wo im Vorjahr Mais angebaut wurde;

  1. der Einzelschutz von Obst- und Zierbäumen;

  2. die Haltung von Geflügel und anderen Kleintieren in Einrichtungen, die für Haarraubwild unzugänglich sind oder mit angemessenen Vorkehrungen zur Abschreckung von Raubvögeln versehen sind;

  3. die Haltung von Nutztieren einer in der Schweiz wild lebenden Art oder einer exotischen Art in Einrichtungen, die für wild lebende Tiere unzugänglich sind;

  4. die in der Bundesverordnung vom 29. März 2000 über die Sömmerungsbeiträge vorgeschriebenen Massnahmen;

  5. das Anbringen von Netzen und die akustischen Vertreibungsmassnahmen in den Rebbergen;

  6. die Selbsthilfemassnahmen im Sinne von Artikel 32 JaG und von

Artikel 41 dieses Reglements.

Als erforderliche und zumutbare vorbeugende Massnahmen zum Schutze des Waldes vor Wildschäden im Sinne von Artikel 31 Abs. 1 und 33 Abs. 2 JaG gelten:

  1. die Errichtung und der Unterhalt von Zäunen und der mechanische oder chemische Einzelschutz von jungen Bäumen;

  2. die Verbesserung des Lebensraums durch die Schaffung und den Unterhalt von Nebenbeständen für das Äsen, von natürlichen stufigen Waldrändern und von Wiesen im Wald;

  3. die Massnahmen, um die wild lebenden Tiere im Wald und in der Umgebung des Waldes vor Störung zu schützen.

Die Umsetzung der in diesem Artikel aufgeführten vorbeugenden Massnahmen obliegt den Eigentümern und den übrigen Berechtigten.

Art. 40 ab) Beiträge (Art. 31 und 39 JaG)

Eigentümer und andere Berechtigte, die vorbeugende Massnahmen nach

Artikel 39 Abs. 1 Bst. a, b, c und Abs. 2 Bst. a dieses Reglements ergreifen,

können finanzielle Beiträge aus dem Fonds für das Wild bekommen.

Diese Beiträge werden nur gewährt, wenn die Massnahmen unentbehrlich, rationell und den örtlichen Bedingungen angepasst sind.

Die Beiträge bestehen aus:

  1. 10 bis 50 % der Kosten für das Schutzmaterial;

  2. pauschalen Beträgen für die Errichtung und den Unterhalt von elektrischen Zäunen nach Artikel 39 Abs. 1 Bst. b dieses Reglements; diese Beträge werden vom Amt je nach Länge der Zäune festgesetzt.

3 Für Kulturen werden nur Beiträge geleistet, wenn die Produkte nicht vorwiegend für den Eigenverbrauch bestimmt sind.

Die Beiträge können an Auflagen geknüpft werden, die den Anspruch auf die Entschädigung zukünftiger Schäden einschränken.

Art. 41 b) durch das Amt (Art. 5 und 31 JaG)

Werden die Tierarten durch die Jagd ungenügend reguliert oder reichen die Massnahmen nach Artikel 39 dieses Reglements nicht aus, so kann das Amt im Interesse der Schadensverhütung die Regulierung der betreffenden Arten oder den Abschuss von einzelnen Tieren organisieren, die Schaden verursachen.

Die Massnahmen nach Absatz 1 sind ebenfalls anwendbar, wenn Tiere ihren Lebensraum beeinträchtigen, die Artenvielfalt gefährden oder Tierseuchen verbreiten.

Bei geschützten Tieren dürfen lediglich einzelne Tiere ausgemerzt werden. Die Tiere müssen eingefangen und an einem geeigneten Ort wieder ausgesetzt werden, sofern dies möglich ist und das angestrebte Ziel damit erreicht werden kann.

Das Amt kann Tiere von in der Schweiz wild lebenden Arten, von Arten, die nicht ausgesetzt werden dürfen, und von nicht heimischen Arten erlegen oder einfangen, wenn sie aus Gehegen oder Käfigen entwichen sind und ihr Eigentümer sich nicht meldet. Der Erlös aus dem Verkauf dieser Tiere wird dem Fonds für das Wild überwiesen.

Für die Durchführung dieser Massnahmen kann das Amt Jäger beiziehen.

Art. 42 c) Selbsthilfemassnahmen (Art. 32 JaG)

Die jagdbaren Tierarten, gegen die mit einer Bewilligung des Amts Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen, sind: Fuchs, Dachs, Steinmarder, Baummarder, Rabenkrähe, Elster, Eichelhäher, Türkentaube und verwilderte Haustaube.

Die geschützten Tierarten, gegen die mit einer Bewilligung des Amts Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen, sind die in der Bundesverordnung aufgeführten Arten.

Füchse, Dachse, Steinmarder und Baummarder dürfen nur im Umkreis von 50 m um Wohnhäuser und Ökonomiegebäude abgeschossen oder eingefangen werden. Der Abschuss dieser Tiere muss dem Wildhüter-Fischereiaufseher der Region innert 48 Stunden gemeldet

Ausser wenn eine ausserordentliche Situation vorliegt, können in den folgenden Zeiträumen keine Selbsthilfemassnahmen bewilligt werden:

a) Fuchs: vom 1. März bis 15. Juni;

  1. Dachs: vom 16. Januar bis 15. Juni;

  2. Baummarder: vom 16. Februar bis 31. August;

  3. Türkentaube: vom 16. Februar bis 31. Juli;

  4. Wacholderdrossel und Amsel: vom 1. April bis 15. Juni.

Das Gesuch um Bewilligung von Selbsthilfemassnahmen ist schriftlich auf einem besonderen Formular beim Amt oder beim Oberamt einzureichen. In Notfällen kann bei einem Wildhüter-Fischereiaufseher ein mündliches Gesuch gestellt werden.

Art. 43 Schätzung (Art. 33 und 34 JaG)

Wer um eine Entschädigung ersucht, muss nachweisen, dass der Schaden durch wild lebende Tiere verursacht wurde.

Die Schäden werden mittels eines Gutachtens geschätzt.

Das Amt bezeichnet die mit der Schätzung der Schäden beauftragten Experten.

Art. 44 Entschädigung (Art. 33, 34 und 39 JaG)

Die für den Schaden ausgerichtete Entschädigung entspricht grundsätzlich dem im Gutachten festgesetzten Betrag.

Waldschäden können auch durch die Lieferung von jungen Bäumen behoben werden, sofern dies für die Verjüngung des betroffenen Waldbestandes unentbehrlich ist.

Von Wildschweinen verursachte Schäden an Wiesen können auch an Ort und Stelle vom Amt oder von anderen von ihm beauftragten Personen behoben werden.

Das Amt kann bei der Ausrichtung der Entschädigung oder bei der direkten Behebung des Schadens nach den Absätzen 2 und 3 Auflagen zur Schadensverhütung festsetzen, um neue Schäden auf denselben Parzellen zu vermeiden.

Art. 45 Verweigerung oder Kürzung der Entschädigung

(Art. 33 und 34 JaG)

Die Schäden werden nicht entschädigt, wenn:

  1. der Schaden nicht mehr als 100 Franken beträgt;

  2. der Schaden nur Mehrarbeit bei der Ernte verursacht;

c) es sich um Schäden an Kulturen in einer Entfernung von weniger als 5 m von bestockten Flächen handelt;

  1. der Schaden durch Tiere verursacht wurde, gegen die Massnahmen im Sinne von Artikel 42 dieses Reglements ergriffen werden können;

  2. die vorbeugenden Massnahmen offensichtlich vernachlässigt wurden, insbesondere wenn die vorbeugenden Massnahmen nach den Artikeln 39 Abs. 1 Bst. a–g und 44 Abs. 4 dieses Reglements nicht ergriffen wurden, obwohl das Schadensrisiko bekannt war;

  3. Ausmass und Ursache des Schadens nicht mehr festgestellt werden können;

  4. die Schäden in Gartenbaubetrieben, Obst- und Zierbaumschulen oder in Christbaumkulturen auftreten;

  5. die Schäden in Zuchteinrichtungen für Nutztiere einer in der Schweiz wild lebenden Art oder einer exotischen Art auftreten sowie die Schäden in Fischzuchtanlagen;

  6. die natürliche Verjüngung zur Erhaltung des Waldes ausreicht;

  7. die Pflanzungen im Wald nicht mit standortgerechten Arten vorgenommen wurden;

  8. die Gesuch stellende Person die Fristen nach Artikel 34 Abs. 1 des Gesetzes nicht einhält;

  9. die Gesuch stellende Person falsche Angaben macht oder die verlangten Auskünfte nicht erteilt.

Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann die Entschädigung für die Fälle nach Absatz 1 Bst. d und e lediglich gekürzt werden.

Art. 46 Reglement (Art. 4 JaG)

Die Direktion kann ein Reglement über die Verhütung und Entschädigung von Wildschäden erlassen.

6. KAPITEL Information, Ausbildung, Forschung

Art. 47 Beiträge (Art. 35, 36 und 37 JaG)

Der Staat kann den Gemeinden, den übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, den Organisationen des Privatrechts und Privaten Beiträge gewähren zur Unterstützung:

  1. der Organisation von Ausbildungs- und Weiterbildungskursen;

  2. der Forschung über die wild lebenden Tiere und ihre Lebensräume.

2 Die Hilfe kann in der Form von Beiträgen, der Bereitstellung von Personal oder Material oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen.

Können in Anwendung einer anderen Gesetzgebung Beiträge gewährt werden, so werden die Beiträge im Sinne dieses Artikels nur ergänzend ausgerichtet.

Das Amt prüft die Gesuche um Beiträge, bestimmt je nach Zweckmässigkeit und Notwendigkeit der Projekte die Art und den Umfang des Beitrags und erlässt die entsprechenden Entscheide. Es schliesst wenn nötig Verträge mit den Empfängern ab; es kann weitere Dienststellen des Staates sowie Jägervereinigungen und Naturschutzorganisationen beiziehen.

Art. 48 Ausbildung (Art. 36 JaG)

a) Beamte 1 Die Berufsbildung und die Weiterbildung der Wildhüter-Fischereiaufseher wird durch Kurse gewährleistet, die vom Amt organisiert werden. Die Wildhüter-Fischereiaufseher können zur Teilnahme an Kursen verpflichtet werden, die von anderen Dienststellen, vom Bund, von anderen Kantonen, von Fachschulen oder von Organisationen des Privatrechts organisiert 2 Das Amt sorgt für die Ausbildung der übrigen Beamten der Wildhut.

Art. 49 b) Jäger

Die Grundausbildung der Jäger muss von den Jägervereinigungen sichergestellt werden.

Die Weiterbildung der Jäger kann mit Beiträgen aus dem Fonds für das Wild, durch die Bereitstellung von Personal oder Material oder in einer anderen geeigneten Form unterstützt werden. Der Artikel 47 dieses Reglements gilt sinngemäss.

Als Beitrag an die Weiterbildung sind die Jäger auf die Zeitschrift «Diana-Chasse-Nature» oder «Schweizerjäger» abonniert. Die Kosten dieses Abonnements sind in der Taxe inbegriffen, die bei der Patentausstellung zu bezahlen ist.

Jede Person, die ein Patent löst, kann auf die vorgenannten Zeitschriften verzichten; sie ist jedoch in diesem Fall nicht von den Abonnementskosten befreit.

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Art. 50 Forschung (Art. 5 und 37 JaG)

Das Amt kann Forschung betreiben oder Studien in Auftrag geben, die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 5 Abs. 2 Bst. a, c, d und e JaG erforderlich sind.

Die Förderung der Erforschung wild lebender Tiere und ihrer Lebensräume durch Drittpersonen beschränkt sich auf Arten, bei denen Bewirtschaftungsmassnahmen möglich sind, und auf Arten, die Beute oder Räuber solcher Arten sind.

7. KAPITEL Fonds für das Wild

Art. 51 Unterstützung der Erhaltungsmassnahmen (Art. 39 JaG)

Im Rahmen der Erhaltung der wild lebenden Tiere sowie der Erhaltung und Schaffung von günstigen Lebensräumen übernimmt der Fonds für das Wild die Massnahmen nach den Artikeln 7, 20 und 50 dieses Reglements, die Bekämpfung von Tierseuchen und die Fütterung unter ausserordentlichen Umständen.

Die Privatperson, die Gruppe oder Körperschaft, die um einen finanziellen Beitrag an diese Massnahmen ersuchen möchte, muss insbesondere zuerst die gemäss anderen Gesetzesbestimmungen von Bund und Kanton gewährte Hilfe beantragen. Der Fonds für das Wild richtet nur Beiträge aus, wenn diese Hilfen nicht ausreichen oder wenn es keine Hilfen gibt.

Art. 52 Beiträge zur Schadensverhütung (Art. 39 JaG)

Die Beiträge nach Artikel 40 dieses Reglements an die Massnahmen zur Schadensverhütung werden auf der Grundlage der Kosten für den Erwerb des verwendeten Materials ausgerichtet. Das Material, das bereits im Besitz der Person ist, die die Verhütungsmassnahmen trifft, und die Arbeit für die Umsetzung dieser Massnahmen werden nicht berücksichtigt. Wer um einen Beitrag ersucht, muss seinem Gesuch eine Schätzung der Materialkosten beilegen.

Das Amt teilt dem Gesuchsteller seinen Grundsatzentscheid mit.

Der Beitrag wird nach Vorlage der Belege ausgerichtet.

Der Staat und seine Anstalten erhalten keine Beiträge im Sinne dieses Artikels.

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Art. 53 Entschädigungen (Art. 39 JaG)

Die Entlöhnung der Schadenschätzer und die Entschädigungen und direkte Behebung von Schäden nach den Artikeln 82 und 83 dieses Reglements werden vom Fonds für das Wild übernommen.

Art. 54 Bussenertrag (Art. 40 JaG)

Die Gerichtsschreiber oder die Finanzdienste überweisen dem Fonds für das Wild laufend die von ihnen eingezogenen Bussenbeträge.

Art. 55 Verwaltung (Art. 41 JaG)

Die Jahresrechnung und die Jahresbilanz werden vom Finanzinspektorat geprüft und der Kommission unterbreitet.

8. KAPITEL Schweisshunde

Art. 56 Befreiung von der kantonalen Hundesteuer

(Art. 59 Abs. 1 JaG) Um von der kantonalen Hundesteuer nach Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. November 1982 betreffend die Hundesteuer befreit zu werden, müssen die Halter von Schweisshunden einen vom Amt visierten Ausweis unterbreiten, der belegt, dass sie die entsprechenden von den anerkannten kynologischen und Jägervereinigungen organisierten Prüfungen bestanden haben.

9. KAPITEL Strafbestimmungen

Art. 57 Übertretungen (Art. 54 JaG)

Es gelten als Übertretungen im Sinne von Artikel 54 Abs. 1 Bst. b und Abs.

JaG die Widerhandlungen gegen die Artikel 8–15, 19–21, 25, 27 und 42 dieses Reglements.

Art. 58 Schadenersatz (Art. 56 JaG)

Das Amt ist dafür zuständig, für den durch ein Vergehen oder eine Übertretung verursachten Schaden Schadenersatz zu verlangen.

Der für die verschiedenen Tierarten zu bezahlende Betrag entspricht dem im Konkordat über die Ausübung und die Beaufsichtigung der Jagd festgesetzten Betrag.

10. KAPITEL Schlussbestimmungen

Art. 59 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 3. Juni 1998 über die Jagd sowie den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (SGF 922.11) wird aufgehoben.

Art. 60 Vollzug, Inkrafttreten und Veröffentlichung

Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft wird mit dem Vollzug dieses Reglements beauftragt.

Dieses Reglement tritt am 1. August 2000 in Kraft.

Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen.

Genehmigung Die Artikel 8 bis 15, 19 Abs. 3 Bst. c und d und 42 sind vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation am 16.10.2000 genehmigt worden.

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