922.212
Verordnung ILFD über die Aufsichtsregionen für die Tier- und Pflanzenwelt, die Jagd und die Fischerei
vom 26.03.2009 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2019)
Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft
gestützt auf Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2003 über die Aufsicht über die Tier- und Pflanzenwelt und über die Jagd und die Fischerei;
beschliesst:
Art. 1
Der Kanton wird in drei Aufsichtsregionen unterteilt und zwar in die Regionen «Ost» (I), «Süd» (II) und «West» (III).
Art. 2
Die Perimeter der Regionen sind auf der topographischen Karte des Amts für Wald und Natur eingezeichnet. Diese Karte ist Bestandteil dieser Verordnung und kann beim Amt für Wald und Natur eingesehen werden.
Art. 3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
2009_033