Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

501 2014 145

Révision (art. 410 ss CPP), effet suspensif (art. 387 CPP).

Rubrum

Urteil vom 14. Januar 2015 Strafappellationshof

Besetzung

Präsident: Michel Favre Richter: Adrian Urwyler, Dina Beti Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Rahel Brühwiler

Parteien

X.________, Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwältin Sarah Schläppi gegen Staatsanwaltschaft

Gegenstand

Parteientschädigung (Art. 429 StPO) Kostenliste vom 12. Januar 2015

Erwägungen

1.

Mit Urteil vom 29. Juli 2014 wurde X.________ vom Polizeirichter des Sensebezirks von den Vorwürfen der einfachen Verkehrsregelverletzung und der Irreführung der Rechtspflege, angeblich begangen am 15. und 20. Juli 2013, freigesprochen. Die Gerichtskosten wurden dem Staats auferlegt und X.________ wurde eine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO im Betrag von Fr. 2‘256.55 zugesprochen.

Am 5. August 2014 meldete die Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil Berufung an.

Mit Eingabe vom 23. Oktober 2014 teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie halte an ihrer Berufung nicht fest.

2.

Nach Art. 386 Abs. 2 StPO kann das Rechtsmittel bei mündlichen Verfahren bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen und bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen zurückgezogen werden. Verzicht und Rückzug sind endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden (Art. 386 Abs. 3 StPO).

Vorliegend hat der Präsident des Strafappellationshofs vom Rückzug der Berufung Vormerk genommen und das Verfahren wird als erledigt abgeschrieben.

Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung vor Einreichung einer Berufungserklärung zurückgezogen, so dass das Verfahren ohne Kostenfolge als erledigt abgeschrieben wurde.

3.

Mit Eingabe vom 12. Januar 2015 reichte Rechtsanwältin Sarah Schläppi ihre Kostennote für das Berufungsverfahren ein.

Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO räumt dem Freigesprochenen einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren ein. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen notwendig waren. Die angemessene Entschädigung in Zivil- und Strafsachen wird auf Grund des Arbeitsaufwands sowie der Wichtigkeit und des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt (Art. 57 Abs. 1 JR). In Betracht fallen allerdings einzig jene Verrichtungen, die für die Führung des Verfahrens notwendig waren, unnütze oder überflüssige Verrichtungen oder Eingaben sind nicht zu entschädigen (Art. 73 Abs. 1 JR).

Rechtsanwältin Schläppi macht einen Arbeitsaufwand von 2.40 Stunden für Aktenstudium. Besprechungen, Telefongespräche und Korrespondenz mit Klientin, Staatsanwaltschaft und Gericht sowie Auslagen für Porti und Kopien von Fr. 22.60 geltend.

Die von Rechtsanwältin Schläppi geltend gemachten Aufwendungen von insgesamt einer Stunde für Studium, Korrespondenz und Telefongespräch mit dem Klienten nach der vorsorglichen Berufungsanmeldung durch die Staatsanwaltschaft, vor Eröffnung des begründeten Entscheids sowie der fürs Studium der Entscheidbegründung und den Brief an den Klienten geltend gemachte Aufwand von 1 Std. 15 Min. betreffen ausschliesslich das erstinstanzliche Verfahren.

Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung bereits vor Einreichung einer Berufungserklärung zurückgezogen, so dass X.________ im zweitinstanzlichen Verfahren weder eine Berufungserklärung zur Kenntnis zu nehmen noch eine Berufungsantwort oder eine andere Eingabe einzureichen hatte. Im Berufungsverfahren bestimmt der Strafappellationshof die prozessleitenden Verfahrensschritte. Nur solche können eine Entschädigung nach sich ziehen. Ein Rechtsanwalt muss wissen, dass die blosse Berufungsanmeldung noch keinen Rechtsnachteil für seinen Klienten bedeutet. Er kann sie ungelesen im Dossier ablegen (Urteil Bundesgericht 6B_284/2013 vom 10. Oktober 2013). Der Anspruch ist unbegründet. Der von Rechtsanwältin Schläppi geltend gemachte Arbeitsaufwand war für das Berufungsverfahren nicht erforderlich, folglich kann er nicht berücksichtigt werden. Aus diesem Grund ist ihr Antrag auf Parteientschädigung abzuweisen.

Dispositiv

Der Hof erkennt:

I.

Der Antrag von X.________ auf Parteientschädigung wird abgewiesen.

II. Er werden keine Kosten erhoben.

III.

Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 14. Januar 2015

Präsident

Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 386 und Art. 429 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 78, Art. 79, Art. 80, Art. 81 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. November 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in