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Vorschriften über die Durchführung der Landsgemeinde

I D/21/2 · Glarus Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/de/docs/ch-gl/gs/i-d-21-2/de/vorschriften-uber-die-durchfuhrung-der-landsgemeinde

Abgerufen am 30. Aug. 2026

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Quelle

Dieser Erlass ist nicht mehr in Kraft.

I D/21/2

Vorschriften über die Durchführung der Landsgemeinde

Vom 06.05.1973 (Stand 06.05.1973)

(Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 1973 im Zusammenhang mit der Bereinigung des Landsbuches)

Art. 1 Form der Memorialsanträge

Die Einreichung ganzer Gesetzesentwürfe zur Aufnahme ins Memorial ist nach geltendem Verfassungsrecht zulässig. Die Anträge sind vollinhaltlich wiederzugeben.

Art. 2 Stimmberechtigungsausweis

Für die Ausübung des Stimmrechts an der Landsgemeinde ist ein Stimmrechtsausweis erforderlich.

Mit der Ausführung dieses Beschlusses wird der Regierungsrat beauftragt.

Art. 3 Schlussabstimmungen

Über Memorialsanträge, die an der Landsgemeinde in mehr als einem Punkt abgeändert werden, führt die Landsgemeinde eine Schlussabstimmung durch.

Art. 4 Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechtes

Diese Vorschriften treten sofort in Kraft.

Die Beschlüsse der Landsgemeinde

  1. betreffend die Form der Memorialsanträge vom 5. Mai 1889;

  2. über die Einführung eines Stimmberechtigungsausweises für die Landsgemeinde vom 1. Mai 1921;

  3. betreffend Durchführung einer Schlussabstimmung über Memorialsanträge, zu denen die Diskussion benützt worden ist, vom 3. Mai 1959;

werden damit aufgehoben.

N 37 2693