II A/7/1
Gesetz über das Archivwesen
Vom 04.05.2003 (Stand 01.09.2014)
(Erlassen von der Landsgemeinde am 4. Mai 2003)
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz regelt die Übergabe von Akten der kantonalen öffentlichen Organe an das Landesarchiv und der Gemeinden an die Gemeindearchive, die Archivierung sowie den Datenschutz im Archivbereich.
Art. 2 Ziele
Das Landesarchiv bewahrt kulturelles Erbe des Kantons und hilft Rechte und Ansprüche des Kantons und von Dritten zu sichern.
Es dient der öffentlichen Verwaltung und den Behörden zur kontinuierlichen und rationellen Abwicklung ihrer Tätigkeit.
Es gewährleistet für die kantonalen öffentlichen Organe sowie für die Öffentlichkeit, insbesondere für Forschung und Bildung, eine dauerhafte dokumentarische Überlieferung und die Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns.
Art. 3 Geltungsbereich
Das Gesetz ist auf die archivierende Tätigkeit folgender anbietepflichtiger Organe anzuwenden:
des Kantons;
der öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie privater Personen und Organisationen, denen vom Kanton öffentliche Aufgaben übertragen sind;
der interkantonalen Institutionen, an denen der Kanton partizipiert, soweit nach deren Statut glarnerisches Recht anwendbar ist;
natürliche oder juristische Personen, welche mit dem Landesarchiv eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben.
Das Gesetz gilt für die Gemeinden sinngemäss, soweit ihre Archivierung nicht im Gemeindegesetz geregelt ist.
Art. 4 Begriffe
Archive sind Einrichtungen zur Bewahrung, Erschliessung und Vermittlung einer dauerhaften dokumentarischen Überlieferung, welche rechtlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, historischen, wissenschaftlichen oder administrativen Interessen dienen können.
Akten sind alle schriftlichen, elektronischen oder anderen Aufzeichnungen von öffentlichen Organen, unabhängig vom Informationsträger.
Archivgut sind Akten, welche von den Archiven der öffentlichen Hand oder von andern öffentlichen Stellen des Kantons zur Aufbewahrung und zur Archivierung übernommen werden.
Archivwürdig sind Akten, welche für die kantonalen öffentlichen Organe von Bedeutung oder sonst wie von öffentlichem Interesse im Sinne der Ziele dieses Gesetzes sind.
Archivieren umfasst namentlich das Übernehmen, Bewerten, Erfassen, Erhalten und Betreuen von Akten.
Aktenablagen sind Einrichtungen, die der geordneten Aufbewahrung von Akten dienen, bevor sie einem Archiv zur Übernahme angeboten werden.
Art. 5 Das Landesarchiv: Funktionen und Aufgaben
Das Landesarchiv ist das zentrale Archiv des Kantons und seiner Rechtsvorgänger.
Es archiviert insbesondere die Akten:
der Landsgemeinde, des Landrates, des Regierungsrates und der Gerichte;
der kantonalen Kommissionen;
der kantonalen Verwaltung und der kantonalen öffentlich-rechtlichen Anstalten mit Ausnahme der Glarner Kantonalbank;
von weiteren Personen des öffentlichen und privaten Rechts, soweit diese öffentliche Aufgaben des Kantons erfüllen;
der interkantonalen Institutionen, an denen der Kanton partizipiert, soweit für diese glarnerisches Recht anwendbar ist.
Das Landesarchiv erschliesst das Archivgut für die Benutzung. Es kann Archivgut Dritter übernehmen und sich an der Erforschung und der Veröffentlichung von staatlichem Archivgut beteiligen. Die weiteren Aufgaben richten sich nach der Verordnung.
Art. 6 Aufsicht
…
Die Archivleitung überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und meldet Verstösse und Missstände an die jeweils Aufsicht führende Stelle.
Art. 7 …
Art. 8 Sicherung des Archivgutes
Das Landesarchiv sorgt für die dauerhafte Erhaltung sowie Benutzbarkeit des Archivgutes und schützt es vor unbefugter Kenntnisnahme oder Vernichtung.
Das Archivgut des Kantons ist unveräusserlich; der Regierungsrat kann Ausnahmen vorsehen.
Dritte können Archivgut durch Ersitzung nicht erwerben.
…
Archivgut darf nicht verändert werden.
…
Art. 9 Anbietepflicht und Registraturen
Die kantonalen öffentlichen Organe im Sinne von Artikel 3 sind verpflichtet, diejenigen Akten, welche sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht mehr benötigen, dem Landesarchiv periodisch zur Übernahme anzubieten.
Bis zu diesem Zeitpunkt haben die anbietepflichtigen Stellen die Unterlagen in geordneten Registraturen und Zwischenarchiven auf der Grundlage eines Registraturplanes aufzubewahren. Das Landesarchiv erstellt die entsprechenden Richtlinien.
Das Landesarchiv ist befugt, Registraturen oder Zwischenarchive der kantonalen öffentlichen Organe einzusehen.
Der Regierungsrat kann für die anbietepflichtigen Stellen diesbezügliche Weisungen erlassen.
Art. 10 Vernichtung von Akten
Akten aus der laufenden Schriftgutverwaltung, welche unter die Anbietepflicht fallen, dürfen von den kantonalen öffentlichen Organen ohne Zustimmung des Landesarchivs nicht vernichtet werden.
Das Landesarchiv vernichtet keine Akten ohne Zustimmung der abliefernden Stellen.
Die Aufbewahrungsfristen von Akten aus der laufenden Schriftgutverwaltung werden von der abliefernden Stelle in Absprache mit dem Landesarchiv festgelegt. Davon ausgenommen sind spezialrechtliche Regelungen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen entscheidet das Archiv endgültig darüber, ob Akten vernichtet werden oder erhalten bleiben.
Art. 11 Zugänglichkeit und Benutzung des Archivgutes
Nach Ablauf der Schutzfristen können die Akten grundsätzlich von der Öffentlichkeit eingesehen werden. Die anbietepflichtigen Stellen können auch während den Schutzfristen in die eigenen Akten Einsicht nehmen, die Einsichtnahme durch Dritte bedarf deren Einwilligung.
Die Benutzung von Archivgut wird vom Landesarchiv eingeschränkt, wenn:
Grund zur Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen privater Personen beeinträchtigt oder verletzt werden;
Vereinbarungen einer Einsichtnahme entgegenstehen;
ein unverhältnismässiger Verwaltungsaufwand entstünde, der vom Benutzer nicht entschädigt werden will;
der Zustand des Archivgutes dies erfordert.
Die Benutzung von Archivgut ist in der Regel unentgeltlich. Für aufwändige Leistungen kann das Landesarchiv kostendeckende Gebühren erheben.
Von allen Arbeiten und Publikationen, die ganz oder teilweise aus der Benutzung des Archivgutes hervorgehen, ist dem Landesarchiv unentgeltlich ein Belegexemplar auszuhändigen.
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Art. 12 Schutzfristen
Für archivierte Akten gilt eine allgemeine Schutzfrist wie im Bundesrecht von 30 Jahren von ihrer Anlage an gerechnet, sofern keine besonderen Schutzfristen vorgehen. Für Akten mit Personendaten beträgt die Schutzfrist 30 Jahre seit dem Tod der betroffenen Person und, falls der Tod ungewiss ist, 100 Jahre seit ihrer Geburt. Sind weder Todes- noch Geburtsdatum einer Person feststellbar, endet die Schutzfrist 80 Jahre nach der Anlage.
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Akten, die schon bei ihrer Entstehung oder im Laufe ihrer Verwendung veröffentlicht wurden oder der Öffentlichkeit zugänglich waren, unterliegen keiner Schutzfrist.
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Art. 13 Rechtsstreitigkeiten und Rechtshilfe
In hängigen Rechtsstreitigkeiten bestimmt sich die Pflicht zur Herausgabe archivierter Akten nach den anwendbaren Prozessvorschriften.
Das Gesuch um Aktenedition bzw. Amts- oder Rechtshilfe ist an jene Stelle zu richten, welche die Akten abgeliefert hat.
Art. 14 Auskunft und Einsicht
Personen ist in der Regel auf deren Antrag Auskunft und Einsicht in die sie betreffenden Daten und Akten zu gewähren.
Auskunft oder Einsicht werden eingeschränkt oder verweigert, wenn überwiegende öffentliche Interessen oder schutzwürdige Interessen Dritter es erfordern.
Art. 15 Bestreitungsvermerk
Bestreitet eine betroffene Person die Richtigkeit von archivierten Daten, die sie betreffen, so kann sie verlangen, dass den Akten ein kurzer Vermerk zur Bestreitung beigegeben wird. Nach dem Tod der betroffenen Person steht dieses Recht den nächsten Angehörigen zu, soweit diese ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen können.
Art. 16 Gemeindearchive
Die Gemeinden führen Archive nach Massgabe des Gemeindegesetzes und der kommunalen Vorschriften.
Der Kanton kann sich bestimmte Aufgaben gegen Erstattung der vollen Kosten durch die Gemeinden zur Ausführung übertragen lassen.
Art. 17 Strafbestimmungen
Wer vorsätzlich Informationen aus Archivgut, das der Schutzfrist unterliegt oder auf andere Weise ausdrücklich der Veröffentlichung entzogen ist, rechtswidrig offenbart, wird mit Haft oder Busse bestraft, sofern nicht ein schwererer Straftatbestand erfüllt ist.
Art. 18 Ausführungsbestimmungen und Vollzug
Der Regierungsrat kann die notwendigen Ausführungs- und Vollzugsbestimmungen zu diesem Gesetz erlassen, namentlich über die Anbietepflicht, die Gebühren, die Bedingungen einer vorzeitigen Einsichtnahme, die Benutzung und die Reproduktion von staatlichem Archivgut.
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Art. 19 …
Art. 20 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt auf den 1. Juli 2003 in Kraft.
SBE VIII/8 409