Quelle

IV B/51/2

Verordnung über die Berufsbildung

Vom 20.06.2007 (Stand 01.09.2017)

(Erlassen vom Landrat am 20. Juni 2007)

Art. 1–4

Art. 5 Aufsicht über die Kantonalen Schulen

Die gewerblich-industrielle Berufsfachschule sowie die Pflegeschule werden von Kommissionen beaufsichtigt. Wahlbehörde ist der Regierungsrat.

Die Kommissionen sorgen auf strategischer Ebene für die Entwicklung der Schulen, insbesondere für deren Qualität, erlassen die Schulordnung und sind für wichtige Personalentscheide zuständig.

Art. 6 Besoldung, Pensum und Rechtsstellung Lehrpersonen

Ein volles Pensum für Lehrpersonen an den Berufsfachschulen beträgt im Jahresdurchschnitt 26 Unterrichtslektionen pro Woche.

Art. 7

Art. 8 Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Mit Inkrafttreten der Verordnung des Regierungsrates gemäss Artikel 6 Absatz 1 EG BBG wird die Schulordnung der Kantonalen Gewerblichen Berufsschule Ziegelbrücke vom 6. März 2002 aufgehoben.

SBE X/5 338