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IV B/51/9/1

Schulordnung der Pflegeschule Glarus

Vom 22.05.2008 (Stand 16.06.2008)

(Erlassen von der Aufsichtskommission der Pflegeschule Glarus am 22. Mai 2008)

(Genehmigt vom Departement Bildung und Kultur am 16. Juni 2008)

1. Lernende

Art. 1 Ausbildungsvertrag

Der Ausbildungs- bzw. Lehrvertrag wird entweder zwischen den Lernenden und der Pflegeschule oder dem Praktikumsbetrieb abgeschlossen.

Art. 2 Aufnahmeverfahren Fachangestellte Gesundheit (FaGe)

Eintrittsvoraussetzungen sind:

  1. Nachweis des Besuches der obligatorischen Schuljahre;

  2. Aufnahmeprüfung belegt schulische und charakterliche Eignung;

  3. eine ärztliche Bestätigung, den gesundheitlichen Anforderungen zu genügen.

Die Eignungsabklärung verläuft:

  1. schriftliche Bewerbung bei der Schulleitung (ab Ende des zweiten Oberstufenjahres);

  2. Ausfüllen eines Fragebogen (erhältlich bei der Schulleitung oder über die Homepage);

  3. Bestehen einer Aufnahmeprüfung;

  4. schriftlicher Zulassungsentscheid innerhalb von 14 Tagen durch die Schulleitung.

Art. 3 Aufnahmeverfahren diplomierte Pflegefachfrau / diplomierter Pflegefachmann HF

Eintrittsvoraussetzungen sind:

  1. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis FaGe oder gleichwertiger Abschluss;

  2. Erfüllung der Eignungsabklärung.

Die Eignungsabklärung verläuft:

  1. Einreichen des Bewerbungsdossiers;

  2. Bestehen der schriftlichen und mündlichen Prüfungen;

  3. Standortgespräch (nach bestandenen Prüfungen);

  4. schriftlicher Zulassungsentscheid innerhalb von 14 Tagen durch die Schulleitung.

Ablauf, Inhalte und Vorgaben zur Eignungsabklärung sind in einer Wegleitung beschrieben und können bei der Schulleitung bezogen werden.

Art. 4 Unterricht

Unterricht und sämtliche Prüfungen sind vollständig zu besuchen und kostenlos.

Hospitanten, welche über keinen Ausbildungsvertrag verfügen, bezahlen ein Kursgeld von 5 Franken je Lektion sowie allfälliges Unterrichtsmaterial.

Von der Schulleitung erlassene Schulregeln sorgen für einen reibungslosen Unterricht.

Art. 5 Praktika

Lernende, welche den Ausbildungs- bzw. Lehrvertrag mit der Pflegeschule abgeschlossen haben, werden von dieser den Praktikumsbetrieben zugeteilt.

Die Begleitung der Lernenden ist zwischen der Pflegeschule und den Praktikumsbetrieben vertraglich geregelt.

Die Schulregeln enthalten weitere Bestimmungen.

Art. 6 Absenzen

Bei Krankheit oder Unfall besteht sofortige Meldepflicht an den Praktikumsbetrieb und die Klassenlehrperson vor Dienstbeginn bzw. 8 Uhr.

Dauert die Abwesenheit Lernender länger als drei Tage, ist der Schulleitung ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Die Schulleitung kann abweichende Regelungen anordnen. Die Beendigung der Krankheits- und Unfalldauer ist ebenfalls ärztlich zu bestätigen.

Müssen Lernende aus anderen Gründen als Krankheit, Unfall, Militär-, Zivilschutz- oder Feuerwehrdienst die Arbeit aussetzen, haben sie bei der Schulleitung rechtzeitig um Urlaub nachzusuchen. Die Schulregeln enthalten weitere Bestimmungen.

Der Besuch der überbetrieblichen Kurse ist obligatorisch.

Unentschuldigte Absenzen können mit einer von der Schulleitung festgelegten Busse geahndet und im Zeugnis vermerkt werden. Im Wiederholungsfall haben die Lernenden mit weiteren disziplinarischen Massnahmen zu rechnen.

Art. 7 Hausordnung / Ämterplan

Die Schulregeln sind für alle Besucherinnen und Besucher der Pflegeschule verbindlich.

Die Schulleitung verpflichtet Lernende mittels eines Ämterplanes zur Erledigung bestimmter Aufgaben.

Art. 8 Disziplinarische Massnahmen

Den Lernenden können von Schulleitung oder Klassenlehrpersonen mündliche oder schriftliche Verweise erteilt werden.

Bussen sind Mittel zum Zweck. Sie halten die Lernenden zu Pünktlichkeit, lückenlosem Erscheinen sowie zur Einhaltung von Schulregeln und Ämterverpflichtungen an.

Bei wiederholten bzw. schweren disziplinarischen Verstössen kann die Aufsichtskommission die Auflösung des Ausbildungsverhältnisses androhen oder dieses auflösen.

Art. 9 Beanstandungen und Vorschläge

Die Lernenden können sich mit Anliegen, Beschwerden und Vorschlägen an die Klassenlehrpersonen bzw. die Schulleitung wenden.

Art. 10 Promotionsordnung

Die Promotionsordnung regelt, welche Erfüllungsnormen wann erreicht sein müssen, um die Ausbildung weiterzuführen.

Für die FaGe ist die Promotionsordnung der Pflegeschule Glarus für den Ausbildungsgang zur FaGe massgebend. Für die HF ist es die Promotionsordnung für den Bildungsgang Pflege HF.

Details sind in den Beurteilungskonzepten geregelt.

Der Ausbildungsbetrieb meldet der Pflegeschule Probleme in der praktischen Ausbildungssituation, welche die Promotion in Frage stellen könnten.

Art. 11 Rechtsschutz

Gegen Entscheide der Schulleitung kann bei der Aufsichtskommission innert zehn Tagen Einsprache erhoben werden.

Lernende bis zum vollendeten 18. Altersjahr unterstehen bezüglich Sonderschutz jugendlicher Arbeitnehmer dem Arbeitsgesetz und der Jugendarbeitsschutzverordnung.

Der Schutz der sexuellen Integrität ist in einem Merkblatt geregelt.

Art. 12 Lehrmittel

Die Lernenden müssen die von der Schulleitung vorgeschriebenen Lehrmittel anschaffen.

Art. 13 Beitrag für Lehrmittel und Exkursionen

Für Lehrmittel, Fotokopien, Ordner und sonstiges abgegebenes Schulmaterial sowie Exkursionen entrichten die Lernenden einen von der Schulleitung festgelegten monatlichen Betrag. Darin nicht inbegriffen sind Aktionstage wie z.B. Sporttage, Schulverlegungen.

Obligatorische Lehrmittel und Pflichtliteratur sind in diesem Beitrag nicht enthalten.

2. Lehrpersonen

Art. 14 Rechtsgrundlagen

Für die Rechte und Pflichten der Lehrpersonen gelten insbesondere das Berufsbildungsgesetz, das Gesetz über Schule und Bildung, die Berufsbildungsverordnung, die Verordnung über die Berufsbildung, die Vollzugsverordnung Berufsbildung, das Reglement der Pensionskasse des Kantons Glarus, die Lohnverordnung und grundsätzlich das Personalrecht der kantonalen Angestellten.

Im Weiteren ist dem Leitbild der Schule und den Weisungen der Schulleitung Folge zu leisten.

Art. 15 Rechte und Pflichten

Die Lehrpersonen, insbesondere die Klassenlehrpersonen, sind für die Betreuung der Lernenden ihrer Klassen zuständig.

Der Unterricht ist gemäss Stundenplan, welcher auf der entsprechenden Bildungsverordnung basiert, zu erteilen.

Die Lehrpersonen nehmen Aufgaben der Kurs- und Schulorganisation sowie der Programmentwicklung wahr.

Sie können der Schulleitung Vorschläge für geeignete Lehrbeauftragte unterbreiten.

Sie unterstützen die Ausbildungssituation in den Praktikumsbetrieben und begleiten Lernende bei gefährdeter Promotion.

Sie sind als Prüfungsexpertinnen und -experten an den Qualifikationsverfahren beteiligt.

Art. 16 Weiterbildung

Es besteht ein Recht und eine Pflicht zur fach- und aufgabenbezogenen Weiterbildung.

Weiterbildungen können von der Schulleitung angeordnet werden.

Die Lehrpersonen können diesbezüglich der Schulleitung Antrag stellen.

Weiterbildungsanlässe können schulintern durchgeführt oder extern besucht werden.

Bei Bedarf und nach Möglichkeit bietet die Pflegeschule selbst Weiterbildungen an.

Art. 17 Mitsprache

Die Lehrpersonen können Anträge zuhanden der Schulleitung oder der Aufsichtskommission stellen.

Die Schulleitung sowie eine Lehrperson nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Aufsichtskommission teil.

Art. 18 Noten und Zeugnisse

Die Lehrpersonen halten sich bei der Erteilung von Noten und bei der Erstellung von Zeugnissen an die Richtlinien (Beurteilungskonzept).

Art. 19 Exkursionen

Die Exkursionen müssen einen fachlichen und/oder allgemein bildenden Bezug zum Ausbildungsgang haben.

Die Exkursionen sind mit der Schulleitung abzusprechen.

Art. 20 Anschaffungen

Die Schulleitung entscheidet über Anschaffungen auf Antrag der Lehrpersonen.

3. Schulleitung

Art. 21 Verantwortung

Die Schulleitung

  1. trägt die Hauptverantwortung für die theoretische und praktische Ausbildung;

  2. wählt Praktikumsbetriebe aufgrund von Qualitätsmerkmalen aus;

  3. wirkt an der Erstellung des Budgets mit und überwacht kontinuierlich Rechnung und Budget;

  4. ist für den Einsatz der Mitarbeitenden und wirtschaftlichen Einsatz der Sachmittel besorgt.

Art. 22 Schulentwicklung und Qualitätssicherung

Die Schulleitung sorgt gemäss kantonalen und bundesrechtlichen Vorgaben für die Evaluation der Ausbildungsprogramme sowie die Qualitätssicherung.

Sie beurteilt zu Gunsten der Qualitätssicherung Lehrpersonen, Lernende und Praktikumsbetriebe.

Sie fördert die gezielte aufgaben- und fachbezogene Weiterbildung der Lehrpersonen.

Sie beobachtet die Entwicklungen und Tendenzen in der Berufsbildung, insbesondere im Gesundheitswesen, und reagiert bei Bedarf.

Art. 23 Information

Die Schulleitung

  1. nimmt die Informationspflicht gegenüber Aufsichtskommission, Lehrpersonen, Lernenden, Praktikumsbetrieben und den Fachinstanzen wahr;

  2. betreibt Öffentlichkeitsarbeit und pflegt Kontakte zu abgebenden Schulen und Berufsberatungsstellen;

  3. vertritt die Interessen der Schule nach aussen;

  4. beschafft sich Informationen, welche dem Ausbildungsauftrag dienlich sind.

Art. 24 Lehrpersonen

Die Schulleitung

  1. stellt Lehrbeauftragte ein und beantragt bei der Aufsichtskommission die Einstellung der Lehrpersonen im Hauptamt;

  2. begleitet und reflektiert Lehrpersonen bei Problemen im Ausbildungsalltag;

  3. qualifiziert die Lehrpersonen gemäss kantonaler Regelung.

Art. 25 Lernende

Die Schulleitung

  1. entscheidet aufgrund von Eignungsabklärungen über die Aufnahme der Lernenden;

  2. verhängt Bussen oder Verwarnungen bei Regelverstössen;

  3. beantragt der Aufsichtskommission allfällige Ausschlüsse von der Ausbildung.

Art. 26 Pflichtenheft

Ergänzende Aufgaben sind im Pflichtenheft geregelt.

4. Allgemeiner Schulbetrieb

Art. 27 Hauptverantwortung

Der Pflegeschule obliegt die Hauptverantwortung für die theoretische und praktische Ausbildung der Lernenden.

Art. 28 Praktische Ausbildung

Die Schulleitung wählt die Praktikumsbetriebe aus und beaufsichtigt diese in Bezug auf die Ausbildungsqualität.

Die praktische Ausbildung findet in verschiedenen Institutionen und Fachbereichen im Gesundheits- und Sozialwesen statt.

In Verträgen sind die Anforderungen an die ausbildenden Betriebe, materielle Fragen, Zuständigkeiten sowie die Zusammenarbeit mit der Pflegeschule zu regeln.

Art. 29 Stundenplan

Der Stundenplan ist vollumfänglich und pünktlich einzuhalten.

Der Unterricht findet in der Regel von 8 bis 17 Uhr statt.

Art. 30 Konvent

In der Regel findet jeden Monat ein Konvent statt.

Es werden Themen wie Lernende, Lehrerschaft, Praktikumsbetriebe, Schulbetrieb, Programmevaluationen und -entwicklungen, Anregungen und Anträge, Teilnahme an den Sitzungen der Aufsichtskommission behandelt.

Die Lehrpersonen sind zur Teilnahme verpflichtet.

Art. 31 Weiterbildung

Bei Bedarf und nach Möglichkeit bietet die Pflegeschule Weiterbildungen an.

Art. 32 Aktionstage

Es können Sport- oder andere Aktionstage (z. B. zu Themen der Gesundheit und Prävention) durchgeführt werden.

Art. 33 Ferien und Brückentage / Feiertage

Die Brücken- und Feiertage richten sich nach kantonalen Vorgaben.

Befinden sich die Lernenden in Praktika, sind bezüglich der Feiertage die örtlichen Bestimmungen massgebend.

Die Ferien der Lernenden sind durch den Schullehrplan festgelegt.

Die Ferien der Lehrpersonen dürfen den Schulablauf nicht behindern.

Art. 34 Qualifikationsverfahren

Die Qualifikationsverfahren werden durch den Chefexperten organisiert.

Der Chefexperte ist hauptverantwortlich für Organisation, Durchführung und Bewertung.

5. Schlussbestimmung

Art. 35

Diese Schulordnung tritt mit der Genehmigung durch das Departement Bildung und Kultur in Kraft.

Sie hebt die Schulordnungen vom 21. August 2006 zu Diplomniveau I und II sowie bezüglich der Fachangestellten Gesundheit auf.

SBE X/7 525