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IV D/1/2

Sportverordnung

Vom 03.07.2014 (Stand 01.08.2015)

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Förderung von Turnen und Sport (Sportgesetz)1,

verordnet:

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt den Vollzug des Sportgesetzes.

Art. 2 Aufgaben der Fachstelle Sport

Die Fachstelle fördert den Sport durch:

  1. Organisation und Administration von Kursen und Leistungsprüfungen;

  2. technische und organisatorische Beratung;

  3. Organisation und Überwachung der Leiterausbildung;

  4. Förderung der von Bund anerkannten Sportarten in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Sportverbänden.

Sie ist zuständig für die Beratung der Gesuchsteller für Beiträge gemäss Artikel 9 des Sportgesetzes sowie für die Administration dieser Verfahren.

Sie amtet als kantonale Behörde für die Durchführung von „Jugend und Sport“ im Sinne des Bundesgesetzes.

Art. 3 Aufgaben der Sportkommission

Die Sportkommission prüft die Beitragsgesuche gemäss Artikel 9 des Sportgesetzes zuhanden des Departements.

Sie beurteilt Gesuche an den Sportfonds gemäss der entsprechenden Verordnung zum Lotteriegesetz.

Im Auftrag des Departements macht sie Beurteilungen und gibt Stellungnahmen zu allgemeinen Fragen des Sports ab.

Art. 4 Beiträge an Sportanlagen, Vorgaben für die Gesuchstellung

Gesuche um Baubeiträge an Sportanlagen gemäss Artikel 9 des Sportgesetzes sind mindestens 3 Monate vor Beginn der Ausführung, spätestens aber im Zeitpunkt der Baueingabe bei der Fachstelle, einzureichen.

Das Gesuch ist ausreichend zu dokumentieren und namentlich mit folgenden Unterlagen zu versehen:

  1. Pläne;

  2. Baubeschrieb;

  3. Kostenvoranschlag;

  4. Finanzierungsplan;

  5. Aufstellung über die Finanzierung der voraussichtlichen Betriebs- und Unterhaltskosten.

Art. 5 Anrechenbare Kosten

Als anrechenbare Kosten gelten diejenigen Kosten, die direkt und unmittelbar mit der Errichtung oder der Erweiterung einer Anlage in Zusammenhang stehen.

Namentlich die Kosten für Betrieb, Unterhalt und Instandhaltung sind nicht beitragsberechtigt.

Art. 6 Subventionsbedingungen

Die Gewährung von Subventionen kann mit Auflagen und Bedingungen insbesondere zur Koordination mit anderen Anlagen und zur Sicherung der Nachhaltigkeit verbunden werden.

Sie kann zusätzlich von der Mitwirkung einer Kantonsvertretung in einer Wettbewerbsjury oder Baukommission abhängig gemacht werden.

Art. 7 Auszahlung der Subventionen

Die Beitragsgutsprache ist zeitlich zu befristen.

Die Auszahlung untersteht dem Vorbehalt eines ausreichenden Kreditrahmens des Landrates.

Sie erfolgt nach Vorlage der Schlussabrechnung; Teilzahlungen im Umfang des Baufortschrittes sind auf Gesuch hin möglich.

Art. 8 Koordination

Die Subventionierung von Sportanlagen richtet sich nach einem Konzept mit mehrjähriger Planung über die Anlagen von kantonaler Bedeutung.

Das Konzept gibt Auskunft über:

  1. den längerfristigen Mittelbedarf;

  2. die Bedeutung der Anlagen;

  3. den anwendbaren Subventionssatz für die einzelne Anlage.

Es ist periodisch nachzuführen, vom Regierungsrat zu verabschieden und dem Landrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

SBE 2014 55