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Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens

IV F/1 · Glarus Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/de/docs/ch-gl/gs/iv-f-1/de/gesetz-uber-die-forderung-des-kulturellen-lebens

Abgerufen am 3. Sept. 2026

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Quelle

IV F/1

Gesetz über die Förderung des kulturellen Lebens

Vom 07.05.1972 (Stand 01.01.2021)

(Erlassen von der Landsgemeinde am 7. Mai 1972)

Art. 1

Der Kanton fördert das kulturelle Leben, insbesondere Kunst und Wissenschaft.

Art. 2

Zur Erfüllung dieser Aufgabe dienen folgende Mittel:

  1. der jährlich im Budget vom Landrat festgesetzte Kredit;

  2. die dem Kanton zustehenden Erträge von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten nach Massgabe des betreffenden Verteilschlüssels;

  3. freiwillige Beiträge, Schenkungen und Vermächtnisse.

Art. 3 …

Art. 4

Die Mittel werden insbesondere wie folgt verwendet:

  1. Schaffung eines Glarner Kulturpreises zur Auszeichnung von Personen oder Institutionen, die sich um das kulturelle Leben des Kantons verdient gemacht haben;

  2. Verleihung von Förderungspreisen;

  3. Anschaffung und Erhaltung von wertvollem Kulturgut;

  4. Beiträge an wissenschaftliche Arbeiten;

  5. Beiträge an glarnerisches Kunstschaffen;

  6. Beiträge an künstlerischen Schmuck öffentlicher Gebäude;

  7. Beiträge an kulturelle Institutionen;

  8. Beiträge an bedeutende kulturelle Veranstaltungen;

  9. Beiträge an Bestrebungen zur Pflege von Mundart und Brauchtum.

Art. 5–6 …

Art. 6a

Der Regierungsrat ernennt eine Kulturkommission.

Sie besteht aus mindestens fünf Mitgliedern aus dem Kreis des kulturellen Lebens.

Art. 7

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.

Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Damit werden der Beschluss der Landsgemeinde vom 7. Mai 1944 betreffend die Verwendung der Treffnisse der Interkantonalen Lotteriegenossenschaft1 sowie der Beschluss der Landsgemeinde vom 3. Mai 1964 betreffend Aufhebung des Landsgemeindebeschlusses vom 7. Mai 1944 betreffend die Verwendung der Treffnisse der Interkantonalen Lotteriegenossenschaft2 aufgehoben.

Footnotes

  1. [1] N 8 412
  2. [2] N 28 1789

N 36 2674